Mangelnder Beschwerdewille?

by Kaspar Gehring

Nach einem Unfallereignis stellte die Unfallversicherung (Suva) die Leistungen ein, wogegen sich der Versicherte mit Einsprache zur Wehr setzte. Nach einem negativen Einspracheentscheid erschien der Versicherte am letzten Tag der Frist mit einem als «Beschwerde/Einspruch» bezeichneten Schreiben bei der Suva. Diese quittierte den Empfang des Schreibens, scannte dieses ein und händigte es dem Versicherten wieder aus. Das alles mit dem Hinweis, dass an sich das Sozialversicherungsgericht zuständig wäre, die Suva die Beschwerde aber dorthin weiterleiten würde. Das hat die Suva dann auch getan. Zwei Tage nach Ablauf der Frist überbrachte der Versicherte sein Schreiben selber auch dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Letzteres entschied auf Nichteintreten mit der Begründung, dass die Eingabe vom 15. Februar 2021 nicht versehentlich bei der Suva eingereicht worden war, sondern er darüber informiert wurde, dass er diese Eingabe dem Sozialversicherungsgericht einreichen müsse.

Das Bundesgericht stützte den Nichteintretensentscheid. Es hielt zwar fest, dass die Frage der «Versehentlichkeit» (Art. 30 ATSG) vorliegend nicht massgeblich sei. Es hielt auch fest, dass die Eingabe grundsätzlich den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG genügen würde. Es beschied jedoch, dass der Versicherte am 15. Februar 2021, als er das Schreiben der Suva überbrachte, eben keinen «Beschwerdewillen» zum Ausdruck brachte, da er das Schriftstück wieder mitgenommen hatte. Daran ändert offenbar auch nichts, dass die Suva den Empfang mittels Stempel bestätigt, das Schreiben eingescannt und schlussendlich auch dem Sozialversicherungsgericht weitergeleitet hatte.

Diese Einschätzung (allein aufgrund des «Wiedermitnehmens» des Beschwerdeschreibens den Beschwerdewillen zu verneinen) erscheint zu streng. Dies umso mehr, als dass die Suva das Schreiben wohl nur wieder zurückgegeben hat, weil sie zwischenzeitlich sämtliche Akten elektronisch führt und auch zentral versendet. Ob eine Weiterleitung seitens der Suva ohne Einscannen technisch überhaupt möglich gewesen wäre, hat das Bundesgericht gar nicht näher abgeklärt. Ebenso wenig die genaueren Umstände für die Wiederaushändigung des Schreibens durch die Suva an den Versicherten.

Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde des Weiteren eine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht durch die Suva gerügt (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Diese Rüge wurde mit dem Hinweis verworfen, dass es nicht Aufgabe der Suva sei, juristisches Personal zur Verfügung zu stellen und persönliche Eingaben unmittelbar rechtlich zu prüfen. Diese Argumentation ist insoweit fragwürdig, als vom Versicherten ja eben erwartet wird, dass er die Tragweite seines Handelns jederzeit erkennt.

 

Würdigung

Wenn ein Versicherter ein Schriftstück verfasst, in welchem er klar zum Ausdruck bringt, dass er mit einem Entscheid nicht einverstanden ist und dieses auch noch persönlich einer Stelle, welche er als dafür zuständig hält, übergibt, so hat er – nach Ansicht des Autors – damit mehr als ausreichend seinem Willen, den Fall gerichtlich überprüfen zu lassen, Ausdruck verliehen. Umso mehr, wenn die Stelle, der er das Schreiben übergeben hat (hier die Suva), ihm zusichert, die Beschwerde ans zuständige Gericht weiterzuleiten, wozu sie gesetzlich (Art. 30 ATSG) auch verpflichtet ist. Da kann und darf es nicht darauf ankommen, ob das Schriftstück dem Versicherten seitens der Suva wieder ausgehändigt wurde. Daraus abzuleiten, dass er die Beschwerde nicht habe erheben wollen, geht deutlich zu weit. Mit der Übergabe des Schriftstücks an die (wenngleich auch unzuständige, vermeintliche) Beschwerdestelle wurde das Rechtsmittel gültig erhoben. Ein Rückzug müsste erklärt werden. Nur die Rückgabe des Schriftstückes darf nicht als Rückzugserklärung gewertet werden.

 

Urteil BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021

One Response to “Mangelnder Beschwerdewille?”

April 27, 2022 at 11:54 am, Jürg Maron said:

Ein Skandal – ich bin mit Ihrem Kommentar vollständig einverstanden. Hier geht es einmal mehr nur darum, die Pendenzenlast zu reduzieren. Wie sollen die Bürger*innen so Vertrauen in unsere Behörden behalten? Danke für den Urteilshinweis.

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