Teilrentner haben auch nach Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf Heilbehandlungen

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube Video welches das Urteil genauer bespricht.

Heilbehandlungen werden von den Unfallversicherungen so lange übernommen, als von solchen noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Von einer solchen wird ausgegangen, wenn die Arbeitsfä-higkeit noch verbessert wird. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor (Art. 21 UVG). So beispielsweise für Bezüger von Invalidenteilrenten der Unfallversiche-rung, wenn die Heilbehandlungen zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Diese Bestimmung haben einige private Unfallversicherer dahingehend verstanden, dass ab dem AHV-Rücktrittsalter keine Heilbehandlungen mehr übernommen werden müssen. Kantonale Gerichte haben schon in diesem Sinne entschieden. Nun hat das Bundesgericht geklärt, dass die Unfallversicherung (hier die AXA) der beschwerdeführenden Bezügerin einer Teilrente die Physiotherapiekosten auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin ausrichten muss.

Urteil 8C_620/2022 vom 21. September 2023, zur Publikation vorgesehen

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