weitere Rechtsgebiete
Weitere Sozialversicherungen
Auch im Bereich der weiteren Sozialversicherungen zeichnen wir uns durch einen grossen Erfahrungsschatz aus und sind mit der entsprechenden Rechtslage und Rechtsprechung bestens vertraut.
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Weitere Sozialversicherungen
Auch im Bereich der weiteren Sozialversicherungen zeichnen wir uns durch einen grossen Erfahrungsschatz aus und sind mit der entsprechenden Rechtslage und Rechtsprechung bestens vertraut.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Wann besteht eine Versicherungsdeckung über den Ehegatten?
- Haben Lebenspartner Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten?
- In welche Länder kann die AHV-Rente exportiert werden?
- Wie lange besteht die Beitragspflicht?
- Wann müssen Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt werden?
Für Firmen und Arbeitgeber
Die AHV ist als obligatorische Volksversicherung ausgestaltet und versichert somit sowohl unselbständig und selbständig Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige.
Im Alter und bei Tod erbringt die AHV im Wesentlichen Geldleistungen in Form von Renten und Hilflosenentschädigungen. Die Höhe der Alters- und Hinterlassenenrenten wird basierend auf der Beitragszeit und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen berechnet.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Sämtliche Dienstleistende haben Anspruch auf eine Grundentschädigung, die Einkommensausfälle ausgleichen soll, aber auch an Nichterwerbstätige ausgerichtet wird. Diese wird basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen bemessen oder während der Rekrutenschule als Pauschale bezahlt. Weiter können Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen gewährt werden.
Familienzulagen
- Welcher Elternteil hat Anspruch auf Familienzulagen, wenn beide Eltern arbeiten?
- Besteht auch während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall Anspruch auf Kinderzulagen?
- Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber die Zulagen nicht auszahlt?
Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Ausgerichtet werden Kinderzulagen (mind. CHF 200.‒ pro Monat) und Ausbildungszulagen (mind. CHF 250.‒ pro Monat). Anspruchsvoll kann die Klärung von Konkurrenzansprüchen zwischen den Familienmitgliedern sein.
Die Experten von KSPartner haben die Gesetzgebung und Praxis schon vor und noch verstärkt seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen genau beobachtet und können Sie in sämtlichen Rechtsfragen dazu kompetent beraten und unterstützen.
Krankenpflegeversicherung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung erbringt Leistungen bei Krankheit, Unfall (kann sistiert werden, wenn man einer obligatorischer Unfallversicherung untersteht) und bei Mutterschaft.
Vergütet werden die Kosten der zugelassenen Leistungserbringer, wobei die erbrachten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Wirksam ist die Krankheitsbehandlung, wenn sie mit Blick auf die Behebung der gesundheitlichen Beeinträchtigung generell geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Zweckmässig ist eine Leistung, wenn sie im Einzelfall die angestrebte Wirkung erreichen kann. Mit dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gemeint.
Militärversicherung
- Sie hatten einen Verkehrsunfall während des Militärdiensts?
- Sie leiden nach einer Schiessübung unter Tinnitus oder Schwerhörigkeit?
- Sie hatten einen Arbeitsunfall während des Zivildiensts?
- Sie wurden während des Militär- oder Zivildiensts krank?
Die Militärversicherung versichert Militär- und Zivilschutzleistende sowie Personen, die beruflich im Militär- oder Zivildienst tätig sind.
Leistungen der Militärversicherung können für alle Gesundheitsbeeinträchtigungen beansprucht werden, die in einem zeitlichen Verhältnis zu einer Dienstleistung stehen. Die Militärversicherung richtet als Leistungen vielfältige Sach- und Geldleistungen aus – so zum Beispiel Hilfsmittel und die Übernahme von Heilbehandlungskosten oder Renten, aber auch Beiträge beispielsweise zur Umschulung oder zur Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Militär- und Zivildienstleistende geniessen grundsätzlich einen sehr guten Versicherungsschutz. KSPartner hat viel Erfahrung mit Ansprüchen gegenüber der Militärversicherung und unterstützt Sie, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall werden 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens bis zu einem Maximalbeitrag ausgerichtet.