Hier Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht. Beim Zersägen eines Metallstabes mit einer Schleifscheibe spaltete sich die Schleifscheibe, was ein Geräusch verursachte, das einer kleinen Explosion glich. Auf dem Metallstück wurde zudem ein sehr hohes Pfeifen erzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Hörstörung (Hörminderung und Tinnitus auf der rechten Seite). Zudem klagte er […]
Ein Tinnitus kommt selten allein! und das wird von den Unfallversicherungen gerne übersehen!
Hier Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht.
Beim Zersägen eines Metallstabes mit einer Schleifscheibe spaltete sich die Schleifscheibe, was ein Geräusch verursachte, das einer kleinen Explosion glich. Auf dem Metallstück wurde zudem ein sehr hohes Pfeifen erzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Hörstörung (Hörminderung und Tinnitus auf der rechten Seite). Zudem klagte er über Schwindelstress, Angst- und Einschlafstörung, Brust- und Rückschmerzen usw. Die Suva und die Vorinstanz gingen von einem nicht objektivierbaren Tinnitus aus und verneinten den adäquaten Kausalzusammenhang für jegliche Geldleistungen
Das Bundesgericht hielt einmal mehr fest, dass bei Tinnitus, die nicht auf organisch bedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen oder objektivierbar sind, die Adäquanzprüfung gemäss psychischen Störugen zur Anwendung kommt (E. 4.1.2). Bezogen auf die Tinnitusbeschwerden stellte das Bundesgericht fest, dass die Adäquanz zu Recht verneint wurde.
Im Zusammenhang mit der beantragten Integritätsentschädigung wurde die Angelegenheit jedoch an die Unfallversicherung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Suva aufgrund der Hörminderung – welche separat vom nicht objektivierbaren Tinnitus geprüft werden muss – verpflichtet gewesen wäre, Leistungen zu erbringen.
Schlussfolgerung:
Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Knalltraumata resp. Schädigungen des Gehörs ist immer vor Augen zu halten, dass nur bezüglich des Tinnitus die Adäquanzprüfung vorgenommen werden muss und gesondert zu prüfen ist, ob allenfalls andere/weitere objektivierbare Schädigungen des Gehörapparates vorliegen.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2022 vom 21. Dezember 2022
Link zum Youtube-Video Eine Mutter schloss für ihre damals 14,5-jährige Tochter einen Versicherungsvertrag für eine Risikoversicherung ab (Todesfall und Invaliditätskapital bei Krankheit und Unfall). Zu beurteilen war eine Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 Abs. 1 VVG aus dem Jahr 2001. Mehr als 18 Jahre nach dem Versicherungsantrag wurde ein Leistungsantrag gestellt. In diesem wurde beschrieben, dass […]
Eine Mutter schloss für ihre damals 14,5-jährige Tochter einen Versicherungsvertrag für eine Risikoversicherung ab (Todesfall und Invaliditätskapital bei Krankheit und Unfall). Zu beurteilen war eine Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 Abs. 1 VVG aus dem Jahr 2001. Mehr als 18 Jahre nach dem Versicherungsantrag wurde ein Leistungsantrag gestellt. In diesem wurde beschrieben, dass die Versicherte seit dem Jahr 2020 an verschiedenen Beschwerden leide. Daraus leitete die beschwerdeführende Versicherung ab, dass Antragsfragen unzutreffend beantwortet worden seien. Zu den einzelnen Fragen wurde Folgendes festgehalten (E. 5.3.5): Eine der Fragen erkundigte sich ausschliesslich danach, ob das Kind «zurzeit» vollständig gesund war. Eine psychische Beeinträchtigung im Abschlusszeitpunkt wurde nicht festgehalten. Die Frage wurde als nicht falsch beantwortet beurteilt. Daraus, dass das Kind drei Jahre vor dem Versicherungsantrag in Behandlung war, kann die Versicherung nichts ableiten. Es ist nicht relevant, zumal die Frage sehr offen formuliert war.
Zu beantworten war, ob das Kind in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten der Atmungsorgane oder depressiven oder nervösen Störungen hat behandelt werden müssen. Die Versicherung brachte vor, es hätten die Besuche bei der Kinderpsychologin angegeben werden müssen. Die Mutter durfte die Frage so verstehen, dass nach Störungen oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert gefragt wurde. Solche seien nicht festgestellt worden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als junges Mädchen sechs Jahre lang durch einen Kinderpsychologen begleitet wurde, lasse nicht schliessen, dass bereits in jungen Jahren Unterstützungsbedarf in psychologischer Hinsicht bestand. Daraus könne nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass sie dannzumal unter der psychischen Störung oder einer psychischen Erkrankung litt.
Link zum Youtube-Video, welches das Urteil genau bespricht. Strittig war die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der B GmbH (Zweck Beratung von Unternehmen in Business- und Transformationsprozessen usw.) angestellt gewesen zu sein. Es lagen unterschiedliche Arbeitsverträge vor, welche vorerst eine Entlöhnung auf Provisionsbasis und erst später einen Fixlohn vorsahen. Der Beschwerdeführer habe […]
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Strittig war die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der B GmbH (Zweck Beratung von Unternehmen in Business- und Transformationsprozessen usw.) angestellt gewesen zu sein. Es lagen unterschiedliche Arbeitsverträge vor, welche vorerst eine Entlöhnung auf Provisionsbasis und erst später einen Fixlohn vorsahen. Der Beschwerdeführer habe weder Stunden- noch Arbeitsrapporte geführt, noch seien im In- und Ausland für die Vermittlertätigkeit Spesen angefallen. Im Strafverfahren konnten keine vom Beschwerdeführer vermittelte oder akquirierte Kunden genannt werden. Ebenso hat er sich nur vage zum Beziehungsnetzwerk geäussert. Auch Aussagen von Dritten gingen dahin, dass der Beschwerdeführer keine Kunden gehabt habe. Eine effektiver Lohnfluss im arbeitsvertraglich festgelegten Ausmass von Fr. 10’000.00 sei nicht erfolgt. Es bestanden zwar Quittungen mit dem Vermerk Vergütung, doch ist aus diesen Quittungen nicht nachvollziehbar hervorgegangen, wofür diese Vergütungen erfolgten. In der Gesamtwürdigung der Umstände wurde die vorinstanzliche Beurteilung, dass kein Lohn ausgerichtet wurde und somit keine Versicherungsdeckung nach Art. 1a UVG besteht, als nicht willkürlich erachtet und geschützt. Daran kann auch nichts ändern, dass die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Konkurs von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist. Auch der Umstand, dass die Zeugenaussagen gemäss der Einstellungsverfügung anders gewürdigt wurden, lässt nicht auf Willkür schliessen (E. 6.2.3.1).
Link zum Youtube Video, welches das Urteil detailliert bespricht. Angestellte Ärzte rechnen über die ZSR-Nummer der Arbeitgeberin, ergänzt durch die K-Nummer, ab. Sind sie neben der Angestelltentätigkeit noch selbständig tätig, haben sie über ihre eigene ZSR-Nummer abzurechnen. Nur bei der Abrechnung über die korrekte ZSR-Nummer ist für die Krankenversicherung der tatsächliche Leistungserbringer resp. der Empfänger […]
Versehentliche Abrechnung über falsche ZSR Nummer schütz in Wirtschaftlichkeitsverfahren nicht
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Angestellte Ärzte rechnen über die ZSR-Nummer der Arbeitgeberin, ergänzt durch die K-Nummer, ab. Sind sie neben der Angestelltentätigkeit noch selbständig tätig, haben sie über ihre eigene ZSR-Nummer abzurechnen. Nur bei der Abrechnung über die korrekte ZSR-Nummer ist für die Krankenversicherung der tatsächliche Leistungserbringer resp. der Empfänger von Rückerstattungen und der später im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen potentielle Rückerstattungspflichtige ersichtlich (E. 5.2). Der Beklagte hatte geltend gemacht, er hätte sich versehentlich nicht an die oberwähnte dargelegte transparente Abrechnung gehalten und es seien von ihm und von anderen Ärzten für die Klinik erbrachte Leistung systemwidrig auf seine eigenen ZSR-Nummer verbucht worden. Das erachtete das Bundesgericht nicht als ausreichend nachgewiesen.
Soweit der beklagte Arzt geltend machte, die Wirtschaftlichkeit der Praxistätigkeit sei nur mittels Einzelfallanalyse überprüfbar und die Vorinstanz dieser Argumentation nicht gefolgt war, verwies das Bundesgericht auf das Ermessen des Schiedsgerichtes über die Metho-denwahl und erachtete das Ermessen nicht als überschritten. Nach der Rechtsprechung sei wenn immer möglich die statistische Methode vorzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arzt für die Klinik und gleichzeitig selbständig erwerbstätig war. Hierzu wies das Bundesgericht auf die vorne dargelegten Abrechnungsmodalitäten (K-Nummer/ZSR-Nummer).
Dem Einwand, der Arzt sei ophthalmo-chirurgisch tätig und in der Vergleichsgruppe der Ophthalmologen seien nicht alle Ärzte chirurgische tätig, wurde entgegengehalten, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung lediglich die Tätigkeit in der Privatpraxis betreffe und eben nicht die chirurgische Tätigkeit in der Klinik.
Hat eine Versicherung zu Unrecht Leistungen bezahlt, muss sie rasche Abklärungen tätigen, sobald sie davon erfährt. Das Bundesgericht hat sich erstmals dazu geäussert, wann die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch zu laufen beginnt. Im Juni 2006 wurde ein 41-jähriger in der Schweiz als Küchenhilfe arbeitender Mann getötet. Die Unfallversicherung seines Arbeitgebers, die Schweizerische Mobiliar, sprach seiner […]
Hat eine Versicherung zu Unrecht Leistungen bezahlt, muss sie rasche Abklärungen tätigen, sobald sie davon erfährt. Das Bundesgericht hat sich erstmals dazu geäussert, wann die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch zu laufen beginnt.
Im Juni 2006 wurde ein 41-jähriger in der Schweiz als Küchenhilfe arbeitender Mann getötet. Die Unfallversicherung seines Arbeitgebers, die Schweizerische Mobiliar, sprach seiner damals im Ausland lebenden Ehefrau eine Witwenrente und seinen fünf Kindern eine Waisenrente zu. Im Jahr 2010 reisten die Hinterbliebenen in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, worauf die Ausgleichskasse Zug ihnen per 1. Mai 2010 Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährte. Die Schweizerische Mobiliar, die ihre Renten nun hätte kürzen können, erhielt davon offenbar keine Kenntnis.
Am 8. Juli 2018 gelangte die Beiständin einer Tochter des Verstorbenen an die Schweizerische Mobiliar und teilte ihr mit, dass die AHV-Hinterlassenen-Rente der (über 18 Jahre alten) Tochter eingestellt worden sei, weil sie ihre Lehre abgebrochen hatte. Die Beiständin tat dies, um herauszufinden, ob auch die von der Schweizerischen Mobiliar ausgerichtete Waisenrente eingestellt werde. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Schweizerische Mobiliar erstmals von der Auszahlung der AHV-Hinterlassenen-Renten. Am darauffolgenden Tag, dem 9. Juli 2018, antwortete sie der Beiständin, die Rente der Unfallversicherung sei infolge des Lehrabbruchs ebenfalls eingestellt worden.
Etwas mehr als 7 Monate später, am 12. Februar 2019, erkundigte sich die Schweizerische Mobiliar bei der Ausgleichskasse Zug nach den AHV-Hinterlassenen-Renten. Aufgrund der erhaltenen Informationen berechnete sie ihre UVG-Komplementärrenten neu und forderte mit Verfügung vom 16. August 2019 wegen bislang unterbliebener Berücksichtigung der AHV-Hinterlassenenrenten vom Sozialamt Zug Fr. 117’326.65 zurück. Das Sozialamt Zug verweigerte jedoch die Zahlung und erhob Einsprache. Im März 2020 wies die Schweizerische Mobiliar die Einsprache ab, wogegen das Sozialamt Zug Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess diese Beschwerde im März 2022 gut und hob den Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar vom März 2020 auf. Dagegen gelangte die Schweizerische Mobiliar ans Bundesgericht.
Diese Beschwerde hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November 2022 nun abgewiesen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG müssen unrechtmässig bezogene Leistungen (von Sozialversicherungen) zurückzuerstatten werden. Bis zum 31. Dezember 2020 sah das Gesetz vor, dass der Rückforderungsanspruch des betroffenen Versicherers mit Ablauf einesJahres erlischt nachdem er davon Kenntnis erhalten hat (seit dem 1. Januar 2021 sind es neu drei Jahre; sog. relative Verwirkungsfrist). Spätestens erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung der Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Verpasst es der Versicherer, innerhalb dieser Fristen eine Rückforderungsverfügung (Art. 3 Abs. 1 ATSV) zu erlassen, verwirkt sein Anspruch.
Das Bundesgericht hat die Frage beurteilen müssen, ob der Rückforderungsanspruch der Schweizerischen Mobiliar im Zeitpunkt ihrer Rückforderungsverfügung vom August 2019 verwirkt war. Es hat dafür insbesondere geprüft, wann die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufen begann. Der Rückforderungsanspruch als solcher ist unbestritten gewesen.
Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, stellte für die Berechnung des Fristenlaufs auf die E-Mail der Beiständin der Tochter des Verstorbenen vom 8. Juli 2018 an die Schweizerische Mobiliar ab. Mit dieser E-Mail habe die Mobiliar von der Auszahlung der Hinterlassenenrente der AHV Kenntnis erhalten. Erst am 12. Februar 2019 habe sie sich bei der Ausgleichskasse Zug nach den Verfügungen erkundigt. Bei grosszügiger Hinzurechnung einer Abklärungsfrist von drei Wochen, innert der die Schweizerische Mobiliar den Rückforderungsanspruch hätte genauer prüfen müssen, habe die relative einjährige Verwirkungsfrist am 1. August 2018 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2019 geendet. Da die Schweizerische Mobiliar die Rückerstattung in der dafür vorgesehenen Form (einer Verfügung) erst am 16. August 2019 beschlossen habe, sei die Frist nicht eingehalten worden und ihr Anspruch verwirkt.
Das Bundesgericht hat auf seine jüngste Rechtsprechung zum Beginn der Verwirkungsfrist und zur Dauer der Abklärungsfrist verwiesen, gemäss welcher die einjährige relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen könne. Die Verwaltung solle zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfüge. Unterlasse sie dies, so sei der Beginn der relativen (einjährigen) Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande gewesen sei, dass der Rückforderungsanspruch habe geltend gemacht werden können. Ergebe sich die Unrechtmässigkeit der Leistung direkt aus den Akten, so beginne die einjährige Frist sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5, insb. E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Indem die Schweizerische Mobiliar mit E-Mail vom 8. Juli 2018 von der ausgerichteten Hinterlassenenrente der AHV erfahren und der Beiständin am Folgetag eine Antwort gegeben hatte, verfügte sie am 9. Juli 2018 über hinreichende Hinweise für einen möglichen Rückforderungsanspruch. Dies gelte in Bezug auf alle Hinterlassenen, da die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten der AHV an die weiteren Familienmitglieder bei einer solchen Ausgangslage naheliegend und darum näher zu prüfen sei. Weil der Hinweis am 8. Juli 2018 noch unvollständig gewesen sei, habe die Vorinstanz der Schweizerischen Mobiliar zurecht drei Wochen für nähere Abklärungen zugebilligt. Eine solche Dauer sei in der gegebenen Konstellation ausreichend, um die zur Neuberechnung der Komplementärrente nötigen Verfügungen einzuholen und allenfalls weitere Abklärungen hierzu zu treffen. Die Verwirkungsfrist habe somit am 1. August 2018 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2019 geendet. Die Rückforderungsverfügung der Schweizerischen Mobiliar erging am 16. August 2019, als ihr Rückforderungsanspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Beschwerde der Schweizerischen Mobiliar sei folglich abzuweisen.
Würdigung:
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid erstmals eine Frist (drei Wochen) genannt, während welcher ein Versicherungsträger (welcher hinreichende, aber unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hat) seinen Anspruch abklären muss. In seinem Leitentscheid BGE 148 V 217 (E. 5.2.2) hatte das Gericht noch davon abgesehen, die zuzugestehende Dauer für Abklärungen allgemein-abstrakt festzulegen, und bloss erklärt, sie sei den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen zu definieren. Das Urteil präzisiert somit die bisherige Rechtsprechung.
Der Entscheid ist auch bedeutend für versicherte Personen, die Leistungen zu Unrecht bezogen haben, was in der Praxis immer wieder vorkommt (auch wenn dies längst nicht immer die versicherte Person selbst zu verantworten hat). Die zu Unrecht leistende Versicherung ist dazu verpflichtet, Hinweisen auf solche unrechtmässigen Auszahlungen zügig abzuklären. Das Problem der drohenden Verwirkung des Rückforderungsanspruchs hat der Gesetzgeber seit Januar 2021 aber insofern entschärft, als neu eine relative Verwirkungsfrist (ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs) von drei Jahren – statt wie zuvor von einem Jahr – gilt. Nach neuem Recht wäre der Rückforderungsanspruch der Schweizerischen Mobiliar denn auch nicht verwirkt gewesen.
Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil an einer Stelle fälschlicherweise von einem „Verjähren“ des Rückforderungsanspruchs schreibt. Das steht im Widerspruch zur eigenen konstanten Rechtsprechung, wonach es sich bei den Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG um Verwirkungsfristen handelt, und dürfte sich deshalb um einen Verschrieb handeln.
Im Rahmen der Abklärungen des Leistungsanspruchs holte die Suva im Rahmen des Einspracheverfahrens ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D., Leiter der Klinik für Traumatologie am Spital C., ein. Gestützt darauf hielt die Suva im Einspracheentscheid an der Leistungseinstellung unverändert fest. In der Folge hatte sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit der Gutachtensvergabe und […]
Im Rahmen der Abklärungen des Leistungsanspruchs holte die Suva im Rahmen des Einspracheverfahrens ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D., Leiter der Klinik für Traumatologie am Spital C., ein. Gestützt darauf hielt die Suva im Einspracheentscheid an der Leistungseinstellung unverändert fest. In der Folge hatte sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit der Gutachtensvergabe und der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu befassen.
Prof. Dr. med. D. wurde persönlich mandatiert. Weder die Suva noch die kantonale Vorinstanz gingen davon aus, die Vergabe des Auftrags sei an eine institutionelle Begutachtungsstelle, hier die Klinik für Traumatologie am Spital C., erfolgt. Das Gutachten ist allein von Prof. Dr. med. D. unterzeichnet. Nicht erwähnt wird die Mitwirkung von Dr. med. E. Dieser nahm unbestrittenermassen am ersten Tag der Exploration den überwiegenden Teil der Untersuchungen vor, also Aufgaben, die für die Gutachtenserstellung von grundlegender Bedeutung sind. Das Bundesgericht ging folglich von der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. bei der Erstellung des Gutachtens aus. Für diese Mitwirkung spricht insbesondere auch der Umstand, dass das Sekretariat von Prof. Dr. med. D. die Suva bezüglich der Exploration des verunfallten Versicherten an Prof. Dr. med. E. verwies, und dieser weiter auch gegenüber der Suva den Empfang der Akten bestätigte.
Das Bundesgericht hatte folglich zu prüfen, ob durch diese Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. die durch Art. 44 ATSG Voraussetzungen für die Einholung von externen Gutachten eingehalten wurden oder nicht.
Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung von BGE 146 V 9, E. 4.2.3, dass Art. 44 ATSG und die Mitwirkungsrechte der versicherten Person die Bekanntgabe die Namen der beauftragten Personen vor der Begutachtung beinhaltet. Dies erstreckt sich nicht auf Dritte, welche den Gutachter bei Nebentätigkeiten – wie beispielsweise die Durchführung medizinischer Analysen wie bspw. eine Blutentnahme – unterstützt, die nicht zu den Kernaufgaben der Begutachtung gehören. Nicht zu diesen Nebentätigkeiten gehört die Erstellung der grundlegenden Anamnese der versicherten Person, die Zusammenfassung und Analyse der Krankenakte oder die Überprüfung des Gutachtens auf seine Stichhaltigkeit hin. Die intellektuelle Aktivität, die der Arzt in diesen Situationen entfaltet, kann das Ergebnis des Gutachtens beeinflussen, weshalb in diesen Fällen keine untergeordnete Nebentätigkeit vorliegt (BGE 146 V 9, E. 4.2.3).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, so das Bundesgericht, dass das Vorgehen aufgrund der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. bei der Beauftragung und der Durchführung des Gutachtensauftrages nicht den Anforderungen von Art. 44 ATSG entsprochen hat und das Gutachten damit grundsätzlich nicht beweiswertig ist und durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör des Versicherten verletzte. Dieses Ergebnis ist begrüssenswert.
Das Bundesgericht lässt leider aber eine Hintertür offen. Es hält fest, dass das Gutachten „dergestalt zumindest vorläufig“ nicht beweiswertig ist, und weist die Angelegenheit an die Suva zurück, damit diese insbesondere den konkreten Umfang der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. abklärt. Das ist nicht nachvollziehbar, hat das Bundesgericht doch deutlich festgehalten, dass Prof. Dr. med. E. mit der unbestrittenen „Übernahme der Untersuchungen“ eben gerade keine untergeordneten Aufgaben durchgeführt hat. Was für neue Erkenntnisse aus den weiteren Abklärungen und/oder der nachträglichen Zustimmung von Prof. Dr. med. E. zum Gutachten, durch die Suva noch hervorgehen sollten, die an diesem Ergebnis und der daraus folgenden Beweiswertigkeit etwas ändern könnten, erschliesst sich nicht. Vielmehr wäre wohl grundsätzlich ein neues Gutachten unter Einhaltung der Regeln von Art. 44 ATSG einzuholen.
Das Spital A. gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von Fr. 146’000.00 netto eine anteilsmässige finanzielle Beteiligung an den Kinderbetreuungskosten. Der auf dieser Grundlage ausgerichtete Beitrag für eine Kindertagesstätte ist einkommensabhängig und umgekehrt proportional (je nach Einkommenshöhe zwischen 60 und 40 %, Urteil E. 6.2) zum Einkommen. Das Bundesgericht hatte […]
Arbeitgeberbeiträge an die Kinderbetreuung – AHV-pflichtiges Einkommen?
Das Spital A. gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von Fr. 146’000.00 netto eine anteilsmässige finanzielle Beteiligung an den Kinderbetreuungskosten. Der auf dieser Grundlage ausgerichtete Beitrag für eine Kindertagesstätte ist einkommensabhängig und umgekehrt proportional (je nach Einkommenshöhe zwischen 60 und 40 %, Urteil E. 6.2) zum Einkommen. Das Bundesgericht hatte in einem kürzlich erschienenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Beiträgen des Arbeitgebers als massgebender Lohn i.S. des AHVG handelt und darauf AHV-Beiträge zu entrichten sind oder nicht.
Als massgebender, AHV-pflichtiger Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern jede Entschädigung oder Zuwendung, welche sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet wird. Es kann aber – bei Vorliegen einer besonderen Rechtsgrundlage – nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 ff. AHVV eine Beitragsfreiheit bestehen. Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nimmt in diesem Sinne «Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden» vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus.
Die kantonale Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass diese Beiträge im Grunde dem gleichen Zweck wie die (beitragsfreien) Familien- und Haushaltszulagen dienen, und deshalb von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Hiergegen führte das Bundesamt für Sozialversicherung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hatte folglich zu prüfen, ob die durch das Spital A. gewährten Beiträge für die Kinderbetreuung unter diesen Begriff der beitragsbefreiten «Familienzulage» fallen oder nicht.
Es erwog hierzu zunächst, dass gemäss Rz. 2166 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) Haushaltszulagen i.S.v. Familienzulagen „feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen darstellen, welche für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch sein müssen, um von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen zu sein“. Das Bundesgericht nahm weiter auch eine Auslegung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vor. Dieses definiert als Familienzulagen «einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen» (Art. 2 FamZG). Das Bundesgericht kam auch in der Auslegung des FamZG zum Schluss, dass eine „Familienzulage“ zusammenfassend dadurch ausgezeichnet wird, dass sie unabhängig vom finanziellen Bedarf ausgerichtet wird.
Dies war bei der vorliegend zu prüfenden Beteiligung des Spitals A. an den Kinderbetreuungskosten gerade nicht der Fall. Es wurde nach dem elterlichen Einkommen differenziert und sie kommt nicht allen Mitarbeitenden in gleicher Höhe zu. Es wurde weiter im Reglement festgelegt, dass der Arbeitgeberbeitrag nur bis zum Eintritt des Kindes in die Primarschule gewährt wird und an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Es musste ebenfalls die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte berücksichtigt werden, und eine über das Arbeitspensum hinausgehende Betreuung war zum Vorherein ausgeschlossen. Es konnte somit auch bei der Unterschreitung der Einkommensgrenzen nicht jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin von diesem Beitrag profitieren. Die Verknüpfung mit dem Grad der Erwerbstätigkeit wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des FamZG gerade beheben.
Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass es sich nicht um eine von der Beitragspflicht befreite Familienzulage handelt, und bestätigte den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse, welcher die Beiträge an die Kinderbetreuung zum massgebenden Lohn zählte und sie der Beitragspflicht unterstellte.
Urteil BGer 9C_466/2021 vom 17. Oktober 2022 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht hat in einem – zur amtlichen Publikation vorgesehenen – Urteil entschieden, dass im Strafverfahren adhäsionsweise keine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden können. Zivilprozesse sind sehr aufwändig, mit einem hohen Kostenrisiko verbunden und können sehr lange dauern. Um Personen, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, von solchen Anstrengungen, finanziellen Risiken und damit […]
Kein Geltendmachen vertraglicher Ansprüche im Strafverfahren
Das Bundesgericht hat in einem – zur amtlichen Publikation vorgesehenen – Urteil entschieden, dass im Strafverfahren adhäsionsweise keine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Zivilprozesse sind sehr aufwändig, mit einem hohen Kostenrisiko verbunden und können sehr lange dauern. Um Personen, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, von solchen Anstrengungen, finanziellen Risiken und damit verbundenen psychischen Belastungen zu entlasten, besteht die Möglichkeit, dass Geschädigte als Privatkläger ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) im Rahmen des gegen den Straftäter geführten Strafverfahrens adhäsionsweise geltend machen. Das hat nebenher den grossen Vorteil, dass es die Strafbehörden sind, welche die Beweise gegen Schädiger und Täter zusammentragen. Dies gilt insbesondere auch in Fällen von fahrlässigen Körperverletzungen, beispielsweise durch einen Arzt, der widerrechtlich einen Patienten verletzt oder durch einen Bergführer, der seinen Kunden pflichtwidrig unvorsichtig in eine Lawine führt.
Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis mit vielen Unwägbarkeiten und Problemen behaftet. Die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte mögen es meist nicht, wenn Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche ins Strafverfahren einbringen oder sogar das Strafverfahren nur wegen dessen Vorteile im Zivilpunkt überhaupt erst einleiten – denn das verkompliziert das Strafverfahren und macht es aufwändiger. Das Bundesgericht hat deshalb den Grundsatz geschaffen, dass das Strafverfahren kein „blosses Vehikel“ zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sein darf, und hat deshalb unter anderem das Recht der Privatklägerschaft, ein Strafurteil beim Bundesgericht mit einer Beschwerde anzufechten, stark eingeschränkt.
Ein vom Bundesgericht am 15. August 2022 erlassenes Urteil (6B_1310/2021) ist vom selben Geist geprägt: Das Bundesgericht schliesst vertragliche Forderungen des Privatklägers (gegen den Straftäter) vom Strafverfahren aus. Der Patient kann seine zivilrechtlichen Forderungen gegen seinen Arzt im Rahmen des Strafverfahrens somit nur auf ausservertragliche Gründe (insbesondere unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR) stützen, nicht aber auf eine Verletzung seines Behandlungsvertrags. Dasselbe gilt für den Berggänger hinsichtlich seiner Forderungen gegen den Bergführer: er kann sich für seine Schadenersatzforderungen nur auf ausservertragliche, nicht aber auf vertragliche Grundlagen berufen.
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war durch die Vorinstanz (das Genfer Kantonsgericht) ein Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs ergangen bei gleichzeitiger Gutheissung der Zivilforderungen der Privatkläger. Diese hatten dem Unternehmen des Beschuldigten ein (nicht zurückbezahltes) Darlehen gewährt, wofür der Beschuldigte beim Vertragsabschluss seine solidarische Haftung erklärt hatte. Die Vorinstanz stützte die zugesprochenen Zivilansprüche einerseits auf die Solidarschuld des Beschuldigten. Andererseits argumentierte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich die ihm verliehenen Gelder unter Verletzung seiner Befugnisse angeeignet, was eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) darstelle. Darin hat das Bundesgericht einen Widerspruch gesehen: die Vorinstanz könne nicht gleichzeitig zum Schluss kommen, dass dem Beschuldigten (strafrechtlich) keine unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte vorgeworfen werden könne, ihm dann aber (zivilrechtlich) eine haftungsbegründende Aneignung der verliehenen Gelder vorwerfen. Die zivilrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 41 OR verletze Bundesrecht.
Somit blieb als Rechtsgrundlage noch die Solidarschuld, die der Beschuldigte mit der Darlehensnehmerin eingegangen war, was mit dem Strafvorwurf aber höchstens noch in einem indirekten Zusammenhang stand. Das Bundesgericht hatte bis anhin die in der Lehre umstrittene Frage, ob im Strafverfahren adhäsionsweise auch vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können, nicht entschieden. Nun hat das höchste Gericht dafür eine Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO vorgenommen. Es hat ausgeführt, nach dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 StPO könne die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche „aus der Straftat“ adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche müssten somit aus der Straftat abgeleitet werden können. Sie müssten ihren Grund in den gleichen Tatsachen haben, aus denen die Strafbehörde die verfolgte Straftat ableite. Vertragliche Ansprüche beruhten jedoch auf einem Vertrag und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat; sie seien davon unabhängig und könnten daher nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung abgeleitet werden. Die Adhäsionsklage im Strafrecht ermögliche es dem Geschädigten, die Zuerkennung seiner Zivilansprüche zu erreichen, ohne ein separates Verfahren vor dem Zivilrichter einleiten zu müssen, und erspare ihm auf diese Weise damit üblicherweise verbundene (finanzielle, zeitliche und psychologische) Belastungen. Diese Möglichkeit sei durch die besondere Stellung gerechtfertigt, die eine von einer Straftat betroffene Person im Strafverfahren einnehme. Die Zivilklage gehe auf eine Straftat zurück. Vertragliche Ansprüche gehörten jedoch ihrem Wesen nach zum Zivilprozess und seien unabhängig von der Begehung einer strafbaren Handlung. Sie im Rahmen einer Zivilklage durch Beitritt zum Strafverfahren zuzulassen, würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Strafverfahren kein „blosses Vehikel“ zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sein dürfe. Die Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO führe zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasse sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen würden, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall sei. Vertragliche Ansprüche könnten somit nicht Gegenstand einer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage sein; sie seien vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Für vertragliche Ansprüche müsse die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden.
Das Bundesgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde deshalb gutgeheissen. Weil die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung in der Regel etwas weniger streng sind als jene einer ausservertraglichen Haftung, werden die Rechte von Geschädigten durch das Urteil sicher eingeschränkt. Allerdings dürfte sich das nur dann auswirken, wenn der Beschuldigte vom Strafvorwurf freigesprochen wird, weil es dann für den Strafrichter schwieriger ist, eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR anzuerkennen, wie der vorliegende Fall zeigt. Wird ein Beschuldigter des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung strafrechtlich freigesprochen, muss das nicht bedeuten, dass ihm zivilrechtlich kein Verschulden angelastet werden kann, zumal der Zivilrichter nicht an das Strafurteil gebunden ist (Beschuldigte im Strafrecht profitieren im Gegensatz zum Zivilrecht beispielsweise vom Grundsatz «in dubio pro reo»; auch sind im Strafrecht zugunsten des Beschuldigten subjektive, schuldentlastende Umstände zu berücksichtigen, wogegen sich das Verschulden derselben Person im Zivilrecht anhand eines objektiven Massstabs beurteilt; steht die Haftung eines Motorfahrzeughalters zur Diskussion – z.B. wenn ein Taxi verunfallt und der Fahrgast dabei verletzt wird –, beurteilt sich die Haftung des Taxifahrers und -halters ohnehin nicht oder nicht nur nach dessen Verschulden, sondern auch nach der Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs). Ein Strafrichter wird in solchen Fällen zivilrechtliche Forderungen gestützt auf das Deliktsrecht aber äusserst zurückhaltend zusprechen. Insofern dürfte es diesfalls ohnehin nicht im Interesse eines Geschädigten sein, wenn seine Zivilforderung vom Strafrichter beurteilt wird. In solchen komplexeren Fällen erscheint es als zielführender, eine zivilrechtliche Verurteilung losgelöst vom Strafverfahren anzustreben, was ebenfalls in Bezug auf Forderungen gilt, die mit dem eigentlichen Strafvorwurf nichts zu tun haben. Insofern dürften sich die Auswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils auf die Rechtsposition von Geschädigten in Grenzen halten.
Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 (zur Publikation vorgesehen)
Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zentrales Element hier ist der ungewöhnliche äussere Faktor. Ein solcher liegt vor, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht […]
„Unfall“ beim Treppensteigen – Unfallereignis zu bejahen oder nicht?
Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zentrales Element hier ist der ungewöhnliche äussere Faktor. Ein solcher liegt vor, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Insbesondere bei einer unkoordinierten Bewegung ist ein solcher zu bejahen. Dabei gilt aber das Erfordernis, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung «programmwidrig» beeinflussen muss. Das trifft nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei einem Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen zu, oder wenn zur Verhinderung eines Ausgleitens versucht wird, eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt wird.
Im vorliegenden durch das Bundesgericht zu prüfenden Fall trat der Versicherte beim Tragen von Material auf einer Treppe mit dem linken Fuss schlecht auf der Treppenstufe auf und ist nach unten auf den darunterliegenden Tritt eingebrochen. Es ist lediglich mit den Zehenspitzen auf die Treppenstufe aufgetreten. Bei diesem Vorgang zog er sich eine hochgradige Partialruptur der Achillessehne zu. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dieses Vorkommnis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG zu bejahen ist und die Unfallversicherung dafür leistungspflichtig ist oder nicht.
Grundsätzlich stellt Treppensteigen eine alltägliche Lebensverrichtung und Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar. Das Bundesgericht weist auf verschiedene Urteile hin, bei denen es schon Schädigungen im Zusammenhang mit Treppen hin. Zusammenfassend braucht es auch beim Treppensteigen oder bspw. dem Benutzer eines Steppers einen aussergewöhnlichen Vorgang resp. ein besonderes Vorkommnis, wie einen Treppensturz oder ein ausgewiesener Misstritt beim Treppensteigen.
Angewendet auf den vorliegenden Fall erblickte die Vorinstanz im «nicht richtig Auftreten» auf der Treppe eine solche ungewöhnliche unkoordinierte Bewegung. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Misstritt oder ein Sturz nicht vorgelegen hat, und der Versicherte auch nicht das Gleichgewicht verloren hat oder ins Leere getreten ist. Auch war die Treppe nicht ungewöhnlich beschaffen, wie bspw. vereist oder nass. All dies hätte für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen. Aber ein solcher lag nach Ansicht des Bundesgerichts entgegen der Vorinstanz nicht vor. Das blosse Auftreten mit nur dem vorderen Teil des Fusses und nicht mit der gesamten Fussfläche genügt hierfür nicht, es liegt kein ungewöhnlicher Vorgang vor. Das Absinken der Ferse auf den tiefer liegenden Tritt sprengt den Rahmen des zu Erwartenden beim Treppensteigen nicht, und stellt kein besonderes Vorkommnis dar. Ein Unfallereignis i.S.v. Art. 4 ATSG liegt deshalb nicht vor.
Bei der erlittenen Partialruptur der Achillessehne handelt es sich möglicherweise um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung). Da die Vorinstanz den Unfallbegriff bejaht hat, setzte es sich auch nicht mit dieser Frage auseinander. Hierfür wies das Bundesgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück.
Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall im Haftpflichtrecht: das Bundesgericht meisselt den Zinsfuss von 3,5 % in Stein. Wenn eine Haftpflichtversicherung einem Geschädigten, beispielsweise einem Verkehrsopfer, den zukünftigen Schaden, insbesondere den Lohnausfall, ersetzen muss, hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen einer Rente und einem Kapital (BGE 125 III 312 E. 6c). Die Rente hat den Vorteil, […]
Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall im Haftpflichtrecht: das Bundesgericht meisselt den Zinsfuss von 3,5 % in Stein.
Wenn eine Haftpflichtversicherung einem Geschädigten, beispielsweise einem Verkehrsopfer, den zukünftigen Schaden, insbesondere den Lohnausfall, ersetzen muss, hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen einer Rente und einem Kapital (BGE 125 III 312 E. 6c). Die Rente hat den Vorteil, dass sie den Lohnausfall dann deckt, wenn er anfällt, und wenn der Geschädigte länger lebt als der Durchschnitt, erhält er mehr. Demgegenüber bindet die Rente den Geschädigten lebenslang an den Haftpflichtversicherer, und der Geschädigte trägt das Insolvenzrisiko des Versicherers. Eine Kapitalabfindung verschafft dem Geschädigten dagegen eine schnell finanzielle Unabhängigkeit, sie erfordert aber auch eine umsichtige Geldanlage, damit das Geld nicht verpufft.
Wenn die Haftpflichtversicherung den Ersatz für zukünftigen Schaden in Form einer abschliessenden Kapitalzahlung leistet, wird von diesem Betrag ein jährlicher Zins von 3,5 % abgezogen als Ausgleich dafür, dass der Geschädigte das Kapital verzinslich anlegen kann. Auf diese Weise verringern sich die Schadenersatzzahlungen von Unfallopfern um erhebliche Summen. Das Bundesgericht begründet diese Diskontierung wie folgt: „Mit der Ausrichtung von kapitalisiertem Schadenersatz erhält der Geschädigte einen Betrag, den er ohne den Schadenfall erst in Zukunft nach und nach verdient hätte. Er kann diesen Betrag ertragbringend anlegen und erlangt daraus einen Vorteil. Dass bei der Kapitalisierung eine Abzinsung eingerechnet wird, erscheint insofern als eine besondere Form des Vorteilsausgleichs“ (BGE 125 III 312 E. 5a).
Seit 1946 wendet das Bundesgericht in konstanter Praxis einen Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% an. Im letzten ausführlicheren Urteil des Bundesgerichts zu diesem Thema vom 11. Mai 1999 (BGE 125 III 312) führte das oberste Gericht unter anderem aus, es sei sich darüber bewusst, dass die Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall auf Hypothesen über Entwicklungen beruhe, die in der Zukunft liegen würden, wie beispielsweise die künftige Teuerung oder die künftigen Kapitalerträge. Geschädigte müssten Anlagerisiken aber in Kauf nehmen, zumal dem mit Aktienanlagen verbundenen Risiko mittels einer Diversifikation entgegengetreten werden könne. Ein realer Ertrag von 3,5% liege im Rahmen dessen, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse, woran sich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde (BGE 125 III 312).
In der Lehre wird der Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% seit längerer Zeit dennoch immer wieder als zu hoch kritisiert. Und die kritischen Stimmen haben sich in der zurückliegenden Tiefzinsperiode gemehrt, in welcher es Geschädigten kaum möglich gewesen sein dürfte, einen durchschnittlichen Jahreszins von 3.5% zu erzielen, wodurch ihre Entschädigung geschrumpft sein dürfte.
In diese Zeit fiel das von einer Haftpflichtversicherung beim Bundesgericht angefochtene Urteil des Waadtländer Berufungsgerichts. Letzteres hatte am 19. August 2020 und am 1. Februar 2022 für die Bestimmung des künftigen Verdienstausfalls eines Verkehrsopfers ein Kapitalisierungssatz von 2 % und nicht von 3,5 % angewendet. Der 1993 geborene Mann war am 21. Januar 2002 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden und hatte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfrakturen erlitten.
Die Haftpflichtversicherung zog dem Fall ans Bundesgericht weiter und hat nun obsiegt. Das Bundesgericht führt in seinem in französischer Sprache verfassten Urteil aus, der Geschädigte habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb wichtige Gründe vorliegen sollen, welche eine Änderung der konstanten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Insbesondere habe der Geschädigte nicht dargelegt, dass es sich bei der Anpassung des Zinssatzes auf 2 % um eine dauerhafte, tendenziell langfristige Veränderung handle; bloss „dauerhaft negative Zinssätze“ zu erwähnen, reiche nicht aus. Und die kantonalen Richter seien aufgrund der unzureichenden Behauptungen des Geschädigten nicht dazu befugt gewesen, einen Satz von 2 % festzulegen. Zudem hätten sie die Änderung des bisherigen Kapitalisierungssatzes von 3,5 % auch nicht ausreichend begründet.
Damit sind wohl die letzten Hoffnungen von Geschädigten-Vertretern verflogen, die sich im Zuge der vergangenen Tief- und Negativzinsperiode eine Änderung der seit Jahrzehnten als ungerecht empfundenen Regelung erhofft hatten. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % dürfte in Stein gemeisselt sein.
Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2022 vom 13. September 2022