Autor: Kaspar Gehring
Es sind dies insbesondere:
Der Vermögensfreibetrag beträgt (Werte 2021): CHF 30‘000.– für Alleinstehende CHF 50‘000.– für Ehepaare CHF 15‘000.– für rentenberechtigte Waisen und Kinder Vom den Freibetrag übersteigenden Vermögen wird ein Bruchteil als Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Der Bruchteil beträgt 1/15 für Invalidenrenterinnen und Invalidenrentner 1/10 für Altersrentnerinnen und Altersrentner 1/5 für Personen in einem Heim Beispiel: Invalidenrentnerin in […]
In der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden folgende Ausgaben berücksichtigt:
Die Höhe der Ergänzungsleistungen wird individuell berechnet.
Der Anspruch besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend zu machen, muss eine schriftliche Anmeldung bei der Durchführungsstelle der Wohngemeinde eingereicht werden.
Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Schweiz, wenn sich eine Person tatsächlich in der Schweiz aufhält und den Willen hat, dies auch beizubehalten.
Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben, müssen persönliche und wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Füllen Sie die Anmeldung vollständig und wahrheitsgetreu aus.
Für die erste Anmeldung ist der Beizug eines Anwalts grundsätzlich nicht notwendig.