Unfallversicherung
Ich bin selbständig erwerbstätig. Wie ist meine Unfallversicherung geregelt?
Selbständig erwerbstätige Personen sind nicht obligatorisch unfallversichert.
Selbständig erwerbstätige Personen sind nicht obligatorisch unfallversichert.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert.
Kurze Auslandaufenthalte haben keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen.
Die Durchführungsstellen überprüfen in regelmässigen Abständen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen weiterhin erfüllt sind.
Die Ergänzungsleistungen werden bei veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.
Ja, es besteht eine strenge Meldepflicht.
Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen, insbesondere bei Verletzung der Meldepflicht, müssen vollumfänglich zurückerstattet werden. Mit der EL-Revision, die per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde durch den Gesetzgeber zudem in gewissen Fällen eine Rückerstattungspflicht der Erben im Todesfall eingeführt.
Ein Gesuch um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten seit Rechnungstellung eingereicht werden.
Der Durchführungsstelle müssen die Belege zur Rückvergütung eingereicht werden.
Es können rückvergütet werden:
Anspruch haben folgende Personen:
Die Tagestaxe für Hotellerie, Betreuung und Pflege wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.
Ein überdurchschnittlicher Vermögensverbrauch ist nicht als Vermögensverzicht anzusehen, wenn die für die Vermögenshingabe erhaltene Gegenleistung marktüblich und somit adäquat ist.
Eine Schenkung ist als Vermögensverzicht anzusehen.