Autor: Kaspar Gehring

by Kaspar Gehring

Systematische Renteneinstellungen der Allianz Versicherung

Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 (8C_336/2017) hat das Bundesgericht wieder einmal in einem Fall, in welchem die Allianz Unfallversicherung eine seit fast 30 Jahren ausgerichtete Invalidenrente aufheben wollte, die Allianz zu weiterer Ausrichtung der Rente verpflichtet. Der Entscheid reiht sich in eine Serie von Entscheiden ein, aus welchen ersichtlich wird, dass die Allianz Versicherung […]

by Kaspar Gehring

Zur Privatisierung der Invalidität – Leserbrief Schweizerische Ärztezeitung

Die schweizerische Ärztezeitung hat in verschiedenen Beiträgen die sehr strenge Praxis der Invalidenversicherung sowohl bei der Zusprache als auch bei der Revision von Invalidenrenten aufgegriffen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring hat als Mitglied der Beratungsstelle für Unfallopfer und Patienten (up.ch) dazu die Sichtweise der „Opfer“ dieser strengen Praxis dargelegt. Überlegungen sind in gekürzter Form als Leserbrief in […]

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beratend zur Verfügung und setzen die für die IV massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit fest. Der RAD ermöglicht den IV-Stellen weiter auch, Versicherte auch durch eigene Versicherungsärzte zu untersuchen.

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde.

Nein. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen und auf eine Hilflosenentschädigung werden voneinander getrennt behandelt. Auch eine Person mit einem Invaliditätsgrad von unter 40 % kann einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.

Die Höhe der Invalidenrente wird individuell ermittelt. Sie wird basierend auf dem Durchschnittseinkommen und dem Invaliditätsgrad bemessen.

Es wird auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt, wenn ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt und die versicherte Person die verbleibende Restarbeitsfähigkeit damit in zumutbarerweise ausschöpft. In den anderen Fällen wird auf lohnstatistische Angaben, insbesondere LSE-Tabellenlöhne, abgestellt.

Grundsätzlich wird das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt, da angenommen werden kann, dass die bisherige Tätigkeit ohne Invalidität weiterhin ausgeübt worden wäre. Kann das letzte erzielte Einkommen nicht bestimmt werden, werden lohnstatistische Angaben verwendet.

Am Ende des Monats, in dem die Invalidität wegfällt der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht die anspruchsberechtige Person verstirbt

Anspruch haben versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung mindestens 40 % arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid, d.h. erwerbsunfähig sind und die Erwerbsfähigkeit bzw. die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.