Autor: Kaspar Gehring
Die alltäglichen Lebensverrichtungen zur Bestimmung der Hilflosigkeit sind:
Hilflose Personen haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die nach der Schwere der Hilflosigkeit abgestuft wird.
Die Integritätsentschädigung ist eine Kapitalleistung, die den Ausgleich einer immateriellen Unbill bezweckt.
Damit eine Krankheit als Berufskrankheit gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst: für Witwen und Witwer: 40 Prozent für Halbwaisen: 15 Prozent für Vollwaisen: 25 Prozent
Der überlebende Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV, wird eine Komplementärinvalidenrente ausgerichtet.
Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach einem Einkommensvergleich.
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Der Anspruch erlischt aus verschiedenen Gründen.