Unfallversicherung
Ich werde ins Ausland entsandt. Bleibe ich für diese Zeit in der Schweiz unfallversichert?
Ins Ausland endsandte Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der Schweiz obligatorisch unfallversichert.
Ins Ausland endsandte Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der Schweiz obligatorisch unfallversichert.
Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Nichtberufsunfälle.
Durch eine Abredeversicherung wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist aufrechterhalten.
Der Versicherungsschutz endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Die obligatorische Unfallversicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber dann, wenn Sie sich auf den Weg zur Arbeit begeben.
Arbeitslose Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen, sind obligatorisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert.
Selbständig erwerbstätige Personen sind nicht obligatorisch unfallversichert.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert.