Autor: Susanne Friedauer
Ein Leidensabzug kann berücksichtigt werden, wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten bemessen wird.
Zur Bemessung des Invalididätsgrades werden je nach Erwerbsstatus der versicherten Person 3 verschiedene Methoden angewendet.
Die Arbeitsunfähigkeit ist unterbrochen wenn die versicherte Person während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Die einjährige Wartezeit beginnt dann neu zu laufen.
Anspruch haben Arbeitsunfähige, die eingliederungsfähig sind. Die Arbeitsvermittlung beinhaltet eine aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes.
Die Dauer der Umschulung orientiert sich grundsätzlich an der üblicherweise geltenden Ausbildungsdauer für Nichtinvalide. Invaliditätsbedingte Verlängerungen sind jedoch zulässig.
Die Ausbildungskosten, Transportkosten und die in der Ausbildungsstätte anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von der IV übernommen.
Die Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war.
Die medizinisch notwendigen Kosten, die den Verhältnissen angemessen sind, werden übernommen.
Für Brillen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn zudem eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wenn sie Folge eines Unfalls sind.