Autor: Markus Steudler

by Markus Steudler

Sozialleistungsmissbrauch: leichter Fall auch über Fr. 3’000.00

Das Bundesgericht hat die Anwendung des seit 2016 geltenden Straftatbestands des Sozialleistungsmissbrauchs (Art. 148a StGB) präzisiert: es gesteht einer Frau ausländischer Herkunft, die unrechtmässig Sozialhilfe im Betrag von Fr. 3’303.73 bezogen hatte, einen „leichten Fall“ im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB zu. Damit entgeht die Frau dem Landesverweis. Seit dem 1. Oktober 2016 gilt […]

by Markus Steudler

Versicherungs-Betrug: Beweismasserleichterung gilt nur beschränkt

Versicherungen – vor allem Krankentaggeld-Versicherungen – machen in jüngster Zeit immer häufiger Versicherungsbetrug geltend, treten vom Vertrag zurück und fordern bereits geleistete Taggelder zurück. Sie stützen sich dabei auf Art. 40 VVG, gemäss welchem eine Versicherung nicht an den Vertrag gebunden ist, wenn ein Anspruchsberechtigter zum Zwecke der Täuschung Tatsachen unrichtig mitteilt oder verschweigt, welche […]

by Markus Steudler

Mitschuld eines Fussgängers an Kollision mit Velo auf Zebrastreifen

Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden. Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf […]

Als Bemessungsgrundlage dient das Vermögen und das Renteneinkommen.

Obligatorisch versichert sind natürliche Personen, die: Wohnsitz in der Schweiz haben; ODER eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben; ODER Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft und gewisse Organisationen tätig sind

Selbständigerwerbstätigen steht es offen, sich freiwillig versichern zu lassen. Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes, oder der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer oder wenn dies nicht möglich ist, bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens 2 aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV erlischt, wenn der Anspruch auf eine Altersrente besteht. Die Invalidenrente wird durch die Altersrente abgelöst.

Ein Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Integrationsmassnahmen wollen Personen, die noch nicht beruflich eingegliedert werden können auf den Eingliederungsprozess vorbereitet werden.