Autor: Markus Steudler

Der Anspruch auf Kostenübernahme der Kosten für die Heilbehandlung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt und deckt auch Rückfälle und Spätfolgen.

Ins Ausland endsandte Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der Schweiz obligatorisch unfallversichert.

Kurze Auslandaufenthalte haben keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen.

Der jährliche Maximalbetrag erhöht sich bei Bedarf an einer rollstuhlgängigen Wohnung.