Key word: Wartejahr erneut

Nein. Früher zurückgelegte Zeiten werden angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innerhalb von 3 Jahren seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies aber nur dann, wenn die jetzige Arbeitsunfähigkeit auf das gleiche Leiden zurückzuführen ist.