Autor: Susanne von Aesch

Die Beitragspflicht ist abhängig von der Erwerbssituation. Erwerbstätige Versicherte (selbständig und unselbständig) sind ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig Nichterwerbstätige Versicherte sind ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert.

Die Staatsangehörigkeit hat auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung keinen Einfluss. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person aber in der Schweiz wohnen, d.h. sich tatsächlich in der Schweiz aufhalten und den Willen haben, während einer gewissen Zeit diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten und den persönlichen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben. Grenzgänger, die […]

Artikel 7 AVIG listet die möglichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung abschliessend auf. Einerseits leistet die Arbeitslosenversicherung zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanzielle Beiträge für eine effiziente Beratung und Vermittlung, arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen und weitere Massnahmen nach diesem Gesetz. Zudem richtet die Arbeitslosenversicherung folgende Leistungen aus: Arbeitslosenentschädigung Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers […]

Die Höhe ist abhängig von der Schwere der Hilflosigkeit und davon, ob die anspruchsberechtigte Person in einem Heim lebt oder nicht.

Nach Ablauf von 6 Monaten seit der Anmeldung und frühestens im Monat nach der Vollendung des 18. Altersjahres.

Nein. Früher zurückgelegte Zeiten werden angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innerhalb von 3 Jahren seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies aber nur dann, wenn die jetzige Arbeitsunfähigkeit auf das gleiche Leiden zurückzuführen ist.

Eine Meldung können machen:

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.

Arbeitslose Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen, sind obligatorisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert.