Kaspar Gehring und Ueli Kieser zeigen in ihrem kürzlich in der Zeitschrift Pflegerecht 3/21 erschienen Beitrag mit einem Praxisleitfaden auf, welche versicherungsrechtlichen Fragen sich stellen, wenn Pflegefachpersonen an Covid-19 erkranken. Insbesondere wird im Beitrag auch eine Einordnung von Long-Covid-19 in versicherungsrechtlicher Hinsicht vorgenommen. Der Beitrag kann hier aufgerufen werden.
Neue Publikation: Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation
Kaspar Gehring und Ueli Kieser zeigen in ihrem kürzlich in der Zeitschrift Pflegerecht 3/21 erschienen Beitrag mit einem Praxisleitfaden auf, welche versicherungsrechtlichen Fragen sich stellen, wenn Pflegefachpersonen an Covid-19 erkranken. Insbesondere wird im Beitrag auch eine Einordnung von Long-Covid-19 in versicherungsrechtlicher Hinsicht vorgenommen.
Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden. Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf […]
Mitschuld eines Fussgängers an Kollision mit Velo auf Zebrastreifen
Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf ereignet. Der Velofahrer wurde vom Bundesgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Angehörigen des Unfallopfers verpflichtet, weil er vor der Kreuzung auf seinem Radweg an einer Kolonne stehender Fahrzeuge vorbei und bei Rot auf die Kreuzung gefahren war. Zwar hatte der Velofahrer den Fussgänger erst sehen können, als dieser rund zehn Meter von ihm entfernt war (weil die Autokolonne die Sicht versperrte), der Fahrradfahrer hätte aber seine Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen und nicht bei Rot die Kreuzung überqueren dürfen.
Das Bundesgericht führte aus, das Verschulden des Fussgängers wiege nicht so schwer, dass die Haftung des Velofahrers ausgeschlossen würde; im Gegenteil, das Verschulden des Velofahrers sei als schwerwiegender anzusehen als jenes des Fussgängers, der den freien Zebrastreifen bei Rot mit gesenktem Blick betreten hatte in der Annahme, das Lichtsignal werde für ihn bald auf Grün schalten. Doch auch wenn solches Verhalten von Fussgängern in einer Stadt oft beobachtet werde, treffe den Fussgänger eine Mitschuld, da er eben den Fussgängerstreifen bei Rot betreten hatte, ohne seine Aufmerksamkeit auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu richten. Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liege nach der höchstrichterlichen Praxis vor, wenn es der Geschädigte unterlasse, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken. Ein Geschädigter habe mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die vernünftigerweise ein Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde. Das Bundesgericht bestätigte die vom kantonalen Gericht für das Selbstverschulden des Fussgängers festgesetzten 25 %. Der Velofahrer wurde demgemäss zu 75 % schadenersatzpflichtig.
Urteile des Bundesgerichts vom 5. Februar 2020, 6B_1280/2019 und 6B_1289/2019
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am 1. Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monates und erlischt u.a. bei der Wiederverheiratung. Das ist in Art. 23 AHVG geregelt. ln Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder aufleben, wenn die zweite Ehe nach weniger als 1 0 Jahren geschieden […]
Nach der zweiten Hochzeit ist die Witwenrente definitiv weg!
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am 1. Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monates und erlischt u.a. bei der Wiederverheiratung. Das ist in Art. 23 AHVG geregelt. ln Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder aufleben, wenn die zweite Ehe nach weniger als 1 0 Jahren geschieden oder ungültig erklärt wird (Art. 46 Abs. 3 AHVV).
Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen. dass eine Witwe nach der ersten Ehe eine zweite Ehe für 5 Jahre einging und dann eine dritte Ehe für 9 ½ Jahre. Sie wandte sich an die AHV und verlangte die Wiederausrichtung der Witwenrente. was ihr die AHV verweigerte. Das kantonale Gericht hat den Entscheid der AHV aufgehoben. Es hat die Dauer der letzten Ehe als massgeblich betrachte. Diese dauerte weniger als 10 Jahre.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Ausgleichskasse ebenfalls bestätigt, jedoch mit einer anderen Argumentation. Es hat eine umfassende Auslegung des Gesetzestextes vorgenommen und zum Schluss die Ansicht vertreten, dass das Wiederaufleben der Witwenrente nur in einem einzigen Fall möglich sei. nämlich dann. wenn die zweite Ehe weniger als 1 0 Jahre gedauert hat. Das sei der einzige Fall, in welchem es zum Wiederaufleben der Witwenrente komme. ln allen anderen Fällen – eben beispielsweise wenn eine dritte Ehe eingegangen wird – kommt das Wiederaufleben der Ehegattenrente nicht mehr in Frage.
Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil Klarheit über eine lange offene Rechtsfrage geschaffen. Das ist grundsätzlich zu begrüssen. wenngleich natürlich die Folgen für die verwitweten Personen streng sind. So hat sich eine Witwe oder ein Witwer inskünftig sehr gut zu überlegen. ob er eine dritte Ehe eingehen will.
Ausgesteuerte ältere Arbeitslose können ab Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. In diesem Video werden die wichtigsten Voraussetzungen erläutert. Sie können dann abschätzen, ob sich eine Anmeldung für Sie lohnt. Hier geht’s zum Video: Hier Klicken
Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
Ausgesteuerte ältere Arbeitslose können ab Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. In diesem Video werden die wichtigsten Voraussetzungen erläutert. Sie können dann abschätzen, ob sich eine Anmeldung für Sie lohnt.
Die Insolvenzentschädigung ist eine spezielle Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie deckt ausstehende Löhne, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In aller Regel muss über den Arbeitgeber Konkurs eröffnet werden. Es reicht jedoch aus, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger für die Kosten des Konkursverfahrens aufkommt. Weiter besteht in folgenden Fällen Anspruch […]
Die Insolvenzentschädigung ist eine spezielle Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie deckt ausstehende Löhne, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In aller Regel muss über den Arbeitgeber Konkurs eröffnet werden. Es reicht jedoch aus, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger für die Kosten des Konkursverfahrens aufkommt. Weiter besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Insolvenzentschädigung:
– Richterlicher Konkursaufschub.
– Bewilligte Nachlassstundung.
– Arbeitgeber hat für Lohnforderungen ein Pfändungsbegehren gestellt.
Forderungen für Insolvenzentschädigung müssen bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung, in welcher die Firma ihren Geschäftssitz hat, gestellt werden. Um welche Kassen es sich dabei handelt, können Sie hier nachsehen.
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Es bestehen vom Bundesgericht sehr hoch angesetzte Mitwirkungspflichten.
Zudem bestehen Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitslosenkasse oder lesen Sie die in den nächsten Wochen kommen den Beitrage in unserer Rubrik „News“.