Invalidenversicherung
Kann ich mir ein Hilfsmittel selber beschaffen?
Ja, Wenn ein Anspruch auf das Hilfsmittel besteht, kann die Versicherung einen Amortisationsbeitrag gewähren.
Ja, Wenn ein Anspruch auf das Hilfsmittel besteht, kann die Versicherung einen Amortisationsbeitrag gewähren.
Ein Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Die anerkannten Hilfsmittel sind im Anhang der Hilfsmittelliste enthalten.
Die IV kann einer versicherten Person einen Arbeitsplatz in der freien Marktwirtschaft für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zuweisen.
Anspruch haben Arbeitsunfähige, die eingliederungsfähig sind. Die Arbeitsvermittlung beinhaltet eine aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes.
Die Dauer der Umschulung orientiert sich grundsätzlich an der üblicherweise geltenden Ausbildungsdauer für Nichtinvalide. Invaliditätsbedingte Verlängerungen sind jedoch zulässig.
Die Ausbildungskosten, Transportkosten und die in der Ausbildungsstätte anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von der IV übernommen.
Die Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war.
Berufsberatung Erstmalige berufliche Ausbildung Umschulung Arbeitsvermittlung Arbeitsversuch Einarbeitungszuschuss Entschädigung für Beitragserhöhungen Kapitalhilfe
Integrationsmassnahmen wollen Personen, die noch nicht beruflich eingegliedert werden können auf den Eingliederungsprozess vorbereitet werden.
Eingliederungsmassnahmen haben zum Ziel, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wiederherzustellen/zu verbessern. Dafür stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch. Die IV-Stelle muss hingegen die Situation konkret abklären und in gleichgelagerten Fällen gleich entscheiden. Wenn Sie eine Frühinterventionsmassnahme beanspruchen möchten, könnten Sie darauf beharren.
Die Frühintervention soll dabei helfen, dass der bisherige Arbeitsplatz einer arbeitsunfähigen Person erhalten bleiben kann oder soll die Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes fördern.
Nein. Die Anmeldung für den Leistungsbezug, beispielsweise für eine Invalidenrente, erfolgt separat.