Key word: Taggeld
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde.
Taggelder ergänzen die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Keinen Anspruch haben Personen, die vor Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübten.
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Der Anspruch ist nicht auf eine bestimmte Anzahl Taggelder beschränkt.
Die Taggelder werden ab dritten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet.