Key word: selbständig

Tätigkeiten, die keinen erwerblichen Charakter haben (z.B. Liebhabereien/Hobbies) und von rein persönlichen Neigungen beherrscht werden, gelten nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. Fehlende Einkünfte können erst nach einer längeren zeitlichen Dauer als Hinweis auf das Fehlen einer erwerblichen Absicht herbeigezogen werden.

Selbständigerwerbstätigen steht es offen, sich freiwillig versichern zu lassen. Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes, oder der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer oder wenn dies nicht möglich ist, bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Nein, für Selbständigerwerbstätige besteht keine Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschliessen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit.

Selbständig erwerbstätige Personen sind nicht obligatorisch unfallversichert.