Key word: Rahmenfrist

Die versicherte Person muss innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und somit vor der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in bestimmten Mindestumfang ausgeübt haben. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und somit vor der Arbeitslosigkeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.