Key word: Lohn

Als Leistungsempfänger unterstehen auch nichtinvalide Ehegatten der Schadensminderungspflicht und müssen eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit ausüben.

Für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder wird eine Arbeitsfähigkeit vermutet. Es wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Artikel 14b ELV.

Grundsätzlich sind Teilinvaliden immer die effektiv erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen. In jedem Fall muss aber mindestens der Betrag nach Artikel 14a Absatz 2 ELV angerechnet werden.

Es werden sämtliche Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Es werden grundsätzlich alle erzielten Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet, die tatsächlich erzielt werden. Es sind dies unter anderem: