Key word: Einkommensverzicht
Grundsätzlich sind Teilinvaliden immer die effektiv erzielten Erwerbseinkommen anzurechnen. In jedem Fall muss aber mindestens der Betrag nach Artikel 14a Absatz 2 ELV angerechnet werden.
Die Ergänzungsleistungen sind nicht nur gegenüber anderen Sozialversicherungen nachrangig, sondern auch gegenüber der Leistungsfähigkeit der Leistungsbezügerin/des Leistungsbezügers.
Es werden grundsätzlich alle erzielten Einnahmen und Vermögenswerte angerechnet, die tatsächlich erzielt werden. Es sind dies unter anderem: