Hier Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht. Beim Zersägen eines Metallstabes mit einer Schleifscheibe spaltete sich die Schleifscheibe, was ein Geräusch verursachte, das einer kleinen Explosion glich. Auf dem Metallstück wurde zudem ein sehr hohes Pfeifen erzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Hörstörung (Hörminderung und Tinnitus auf der rechten Seite). Zudem klagte er […]
Ein Tinnitus kommt selten allein! und das wird von den Unfallversicherungen gerne übersehen!
Hier Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht.
Beim Zersägen eines Metallstabes mit einer Schleifscheibe spaltete sich die Schleifscheibe, was ein Geräusch verursachte, das einer kleinen Explosion glich. Auf dem Metallstück wurde zudem ein sehr hohes Pfeifen erzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Hörstörung (Hörminderung und Tinnitus auf der rechten Seite). Zudem klagte er über Schwindelstress, Angst- und Einschlafstörung, Brust- und Rückschmerzen usw. Die Suva und die Vorinstanz gingen von einem nicht objektivierbaren Tinnitus aus und verneinten den adäquaten Kausalzusammenhang für jegliche Geldleistungen
Das Bundesgericht hielt einmal mehr fest, dass bei Tinnitus, die nicht auf organisch bedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen oder objektivierbar sind, die Adäquanzprüfung gemäss psychischen Störugen zur Anwendung kommt (E. 4.1.2). Bezogen auf die Tinnitusbeschwerden stellte das Bundesgericht fest, dass die Adäquanz zu Recht verneint wurde.
Im Zusammenhang mit der beantragten Integritätsentschädigung wurde die Angelegenheit jedoch an die Unfallversicherung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Suva aufgrund der Hörminderung – welche separat vom nicht objektivierbaren Tinnitus geprüft werden muss – verpflichtet gewesen wäre, Leistungen zu erbringen.
Schlussfolgerung:
Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Knalltraumata resp. Schädigungen des Gehörs ist immer vor Augen zu halten, dass nur bezüglich des Tinnitus die Adäquanzprüfung vorgenommen werden muss und gesondert zu prüfen ist, ob allenfalls andere/weitere objektivierbare Schädigungen des Gehörapparates vorliegen.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2022 vom 21. Dezember 2022
Link zum Youtube-Video, welches das Urteil genau bespricht. Strittig war die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der B GmbH (Zweck Beratung von Unternehmen in Business- und Transformationsprozessen usw.) angestellt gewesen zu sein. Es lagen unterschiedliche Arbeitsverträge vor, welche vorerst eine Entlöhnung auf Provisionsbasis und erst später einen Fixlohn vorsahen. Der Beschwerdeführer habe […]
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Strittig war die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der B GmbH (Zweck Beratung von Unternehmen in Business- und Transformationsprozessen usw.) angestellt gewesen zu sein. Es lagen unterschiedliche Arbeitsverträge vor, welche vorerst eine Entlöhnung auf Provisionsbasis und erst später einen Fixlohn vorsahen. Der Beschwerdeführer habe weder Stunden- noch Arbeitsrapporte geführt, noch seien im In- und Ausland für die Vermittlertätigkeit Spesen angefallen. Im Strafverfahren konnten keine vom Beschwerdeführer vermittelte oder akquirierte Kunden genannt werden. Ebenso hat er sich nur vage zum Beziehungsnetzwerk geäussert. Auch Aussagen von Dritten gingen dahin, dass der Beschwerdeführer keine Kunden gehabt habe. Eine effektiver Lohnfluss im arbeitsvertraglich festgelegten Ausmass von Fr. 10’000.00 sei nicht erfolgt. Es bestanden zwar Quittungen mit dem Vermerk Vergütung, doch ist aus diesen Quittungen nicht nachvollziehbar hervorgegangen, wofür diese Vergütungen erfolgten. In der Gesamtwürdigung der Umstände wurde die vorinstanzliche Beurteilung, dass kein Lohn ausgerichtet wurde und somit keine Versicherungsdeckung nach Art. 1a UVG besteht, als nicht willkürlich erachtet und geschützt. Daran kann auch nichts ändern, dass die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Konkurs von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist. Auch der Umstand, dass die Zeugenaussagen gemäss der Einstellungsverfügung anders gewürdigt wurden, lässt nicht auf Willkür schliessen (E. 6.2.3.1).
Im Rahmen der Abklärungen des Leistungsanspruchs holte die Suva im Rahmen des Einspracheverfahrens ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D., Leiter der Klinik für Traumatologie am Spital C., ein. Gestützt darauf hielt die Suva im Einspracheentscheid an der Leistungseinstellung unverändert fest. In der Folge hatte sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit der Gutachtensvergabe und […]
Im Rahmen der Abklärungen des Leistungsanspruchs holte die Suva im Rahmen des Einspracheverfahrens ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D., Leiter der Klinik für Traumatologie am Spital C., ein. Gestützt darauf hielt die Suva im Einspracheentscheid an der Leistungseinstellung unverändert fest. In der Folge hatte sich das Bundesgericht mit der Rechtmässigkeit der Gutachtensvergabe und der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu befassen.
Prof. Dr. med. D. wurde persönlich mandatiert. Weder die Suva noch die kantonale Vorinstanz gingen davon aus, die Vergabe des Auftrags sei an eine institutionelle Begutachtungsstelle, hier die Klinik für Traumatologie am Spital C., erfolgt. Das Gutachten ist allein von Prof. Dr. med. D. unterzeichnet. Nicht erwähnt wird die Mitwirkung von Dr. med. E. Dieser nahm unbestrittenermassen am ersten Tag der Exploration den überwiegenden Teil der Untersuchungen vor, also Aufgaben, die für die Gutachtenserstellung von grundlegender Bedeutung sind. Das Bundesgericht ging folglich von der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. bei der Erstellung des Gutachtens aus. Für diese Mitwirkung spricht insbesondere auch der Umstand, dass das Sekretariat von Prof. Dr. med. D. die Suva bezüglich der Exploration des verunfallten Versicherten an Prof. Dr. med. E. verwies, und dieser weiter auch gegenüber der Suva den Empfang der Akten bestätigte.
Das Bundesgericht hatte folglich zu prüfen, ob durch diese Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. die durch Art. 44 ATSG Voraussetzungen für die Einholung von externen Gutachten eingehalten wurden oder nicht.
Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung von BGE 146 V 9, E. 4.2.3, dass Art. 44 ATSG und die Mitwirkungsrechte der versicherten Person die Bekanntgabe die Namen der beauftragten Personen vor der Begutachtung beinhaltet. Dies erstreckt sich nicht auf Dritte, welche den Gutachter bei Nebentätigkeiten – wie beispielsweise die Durchführung medizinischer Analysen wie bspw. eine Blutentnahme – unterstützt, die nicht zu den Kernaufgaben der Begutachtung gehören. Nicht zu diesen Nebentätigkeiten gehört die Erstellung der grundlegenden Anamnese der versicherten Person, die Zusammenfassung und Analyse der Krankenakte oder die Überprüfung des Gutachtens auf seine Stichhaltigkeit hin. Die intellektuelle Aktivität, die der Arzt in diesen Situationen entfaltet, kann das Ergebnis des Gutachtens beeinflussen, weshalb in diesen Fällen keine untergeordnete Nebentätigkeit vorliegt (BGE 146 V 9, E. 4.2.3).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, so das Bundesgericht, dass das Vorgehen aufgrund der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. bei der Beauftragung und der Durchführung des Gutachtensauftrages nicht den Anforderungen von Art. 44 ATSG entsprochen hat und das Gutachten damit grundsätzlich nicht beweiswertig ist und durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör des Versicherten verletzte. Dieses Ergebnis ist begrüssenswert.
Das Bundesgericht lässt leider aber eine Hintertür offen. Es hält fest, dass das Gutachten „dergestalt zumindest vorläufig“ nicht beweiswertig ist, und weist die Angelegenheit an die Suva zurück, damit diese insbesondere den konkreten Umfang der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E. abklärt. Das ist nicht nachvollziehbar, hat das Bundesgericht doch deutlich festgehalten, dass Prof. Dr. med. E. mit der unbestrittenen „Übernahme der Untersuchungen“ eben gerade keine untergeordneten Aufgaben durchgeführt hat. Was für neue Erkenntnisse aus den weiteren Abklärungen und/oder der nachträglichen Zustimmung von Prof. Dr. med. E. zum Gutachten, durch die Suva noch hervorgehen sollten, die an diesem Ergebnis und der daraus folgenden Beweiswertigkeit etwas ändern könnten, erschliesst sich nicht. Vielmehr wäre wohl grundsätzlich ein neues Gutachten unter Einhaltung der Regeln von Art. 44 ATSG einzuholen.
Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zentrales Element hier ist der ungewöhnliche äussere Faktor. Ein solcher liegt vor, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht […]
„Unfall“ beim Treppensteigen – Unfallereignis zu bejahen oder nicht?
Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zentrales Element hier ist der ungewöhnliche äussere Faktor. Ein solcher liegt vor, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Insbesondere bei einer unkoordinierten Bewegung ist ein solcher zu bejahen. Dabei gilt aber das Erfordernis, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung «programmwidrig» beeinflussen muss. Das trifft nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei einem Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen zu, oder wenn zur Verhinderung eines Ausgleitens versucht wird, eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt wird.
Im vorliegenden durch das Bundesgericht zu prüfenden Fall trat der Versicherte beim Tragen von Material auf einer Treppe mit dem linken Fuss schlecht auf der Treppenstufe auf und ist nach unten auf den darunterliegenden Tritt eingebrochen. Es ist lediglich mit den Zehenspitzen auf die Treppenstufe aufgetreten. Bei diesem Vorgang zog er sich eine hochgradige Partialruptur der Achillessehne zu. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dieses Vorkommnis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG zu bejahen ist und die Unfallversicherung dafür leistungspflichtig ist oder nicht.
Grundsätzlich stellt Treppensteigen eine alltägliche Lebensverrichtung und Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar. Das Bundesgericht weist auf verschiedene Urteile hin, bei denen es schon Schädigungen im Zusammenhang mit Treppen hin. Zusammenfassend braucht es auch beim Treppensteigen oder bspw. dem Benutzer eines Steppers einen aussergewöhnlichen Vorgang resp. ein besonderes Vorkommnis, wie einen Treppensturz oder ein ausgewiesener Misstritt beim Treppensteigen.
Angewendet auf den vorliegenden Fall erblickte die Vorinstanz im «nicht richtig Auftreten» auf der Treppe eine solche ungewöhnliche unkoordinierte Bewegung. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Misstritt oder ein Sturz nicht vorgelegen hat, und der Versicherte auch nicht das Gleichgewicht verloren hat oder ins Leere getreten ist. Auch war die Treppe nicht ungewöhnlich beschaffen, wie bspw. vereist oder nass. All dies hätte für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen. Aber ein solcher lag nach Ansicht des Bundesgerichts entgegen der Vorinstanz nicht vor. Das blosse Auftreten mit nur dem vorderen Teil des Fusses und nicht mit der gesamten Fussfläche genügt hierfür nicht, es liegt kein ungewöhnlicher Vorgang vor. Das Absinken der Ferse auf den tiefer liegenden Tritt sprengt den Rahmen des zu Erwartenden beim Treppensteigen nicht, und stellt kein besonderes Vorkommnis dar. Ein Unfallereignis i.S.v. Art. 4 ATSG liegt deshalb nicht vor.
Bei der erlittenen Partialruptur der Achillessehne handelt es sich möglicherweise um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung). Da die Vorinstanz den Unfallbegriff bejaht hat, setzte es sich auch nicht mit dieser Frage auseinander. Hierfür wies das Bundesgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück.
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Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob nach einer Kreuzbandplastik ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 UVV) besteht. Ein solcher Anspruch besteht bei einer unfallbedingten dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Massgeblich für den Integritätsschaden sind Funktionsausfälle und Gebrauchsunfähigkeit eines Organs. Können die Funktionen des verletzten Körperteils mittels Prothesen oder Implantaten ersetzt werden, ist das grundsätzlich bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen. Bei der Versorgung mit Endoprothesen wird der Integritätsschaden hingegen nach dem unkorrigierten Zustand bemessen. Da bei einer Kreuzbandplastik körpereigene Sehnen zur Behebung der Beeinträchtigung des betroffenen Körperteils verwendet werden, kann die Rechtsprechung zu Prothesen nicht angewendet werden, sondern es liegt ein autologes Transplantat vor.
Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass be einer Kreuzbandplastik kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Alles weitere zum bundesgerichtlichen Urteil erfahren Sie im YouTube-Video.
Die 1987 geborene spanische Sexarbeiterin war erst einige Wochen in der Schweiz erwerbstätig, als sich an ihrem Arbeitsort ein bewaffneter Raubüberfall ereignete. Sie rettete sich mit einem Sprung aus dem 1. Stock des Gebäudes und erlitt dabei Frakturen am Rücken und an den Füssen. Als Folge dieses Unfallereignisses konnte sie zwar die angestammte Tätigkeit nicht […]
Die 1987 geborene spanische Sexarbeiterin war erst einige Wochen in der Schweiz erwerbstätig, als sich an ihrem Arbeitsort ein bewaffneter Raubüberfall ereignete. Sie rettete sich mit einem Sprung aus dem 1. Stock des Gebäudes und erlitt dabei Frakturen am Rücken und an den Füssen. Als Folge dieses Unfallereignisses konnte sie zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit wurde sie als 100 % arbeitsfähig eingeschätzt.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades war das Valideneinkommen (Einkommen, das die Versicherte ohne die Gesundheitsschädigung erzielten würde) umstritten. Die Ersatzkasse UVG stellte sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Sexarbeiterin gearbeitet hätte. Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte zurückgegriffen mit der Begründung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall irgendeine Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin ausüben würde. Es sei ihr Ziel gewesen, in Europa möglichst viel Geld zu verdienen, um später zu studieren. Zudem habe sie ihre Familie in Paraguay finanziell unterstützt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Ersatzkasse alsdann geltend gemacht, die Versicherte würde nur als Haushalthilfe oder Raumpflegerin im Gesundheitsfall tätig sein.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die kantonale Instanz zutreffend eine weitere Tätigkeit als Sexarbeiterin verneint hatte (die Arbeitstage seien sehr lange gewesen, sie habe kaum schlafen können, zudem sei sie teilweise schwer misshandelt und vergewaltigt worden).
Zur Frage, ob die Tabellenwerte für sämtliche anderen einfachen Tätigkeiten oder eben ausschliesslich Haushalts- und Raumpflegerinnentätigkeiten beizuziehen sind, hat das Bundesgericht dargelegt, dass die Versicherte zwar rund 5 ½ Jahre in Spanien im Haushalt und Erwerbsbereich tätig gewesen sei. Die einzige Motivation zum Verlassen des Heimatlandes sei jedoch gewesen, möglichst viel Geld zu verdienen. Aufgrund der Wirtschaftskrise in ihrem Heimatland sah sie sich gezwungen, eine Weile in der Schweiz zu arbeiten. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass sie vorab im bereits bekannten Berufsfeld hätte eine Stelle suchen wollen. Stellenbemühungen in diesem Bereich seien jedoch nicht belegt. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass ihr «sämtliche anderen Tätigkeiten» offen gestanden hätten. Das Bundesgericht schützte deshalb die Zuspache der kleinen Invalidenrente von 15 %.
Würdigung:
Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht – der Vorinstanz folgend – für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtwert der LSE-Tabellen und nicht auf den spezifischen Wert für Haushaltarbeiten (welcher tiefer ist) abgestellt hat. Dies mit der Begründung, dass die Versicherte doch versucht war, einen möglichst hohen Lohn zu erzielen. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass bei Tieflohnarbeitenden eben nur im Ausnahmefall davon ausgegangen werden kann, dass sich die Versicherte auch in Zukunft mit einem nur sehr tiefen Lohn zufriedengegeben hätte. Bei richtiger Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils kann davon nur noch in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht Die Suva bezahlte für einen verunfallten Arbeitnehmer die Taggelder an den Arbeitgeber aus. Dieser leitete die Taggelder nur teilweise an den Arbeitnehmer weiter und behielt rund Fr. 15’000.00 zurück mit der Begründung, er hätte noch eine offene Forderung gegen den Arbeitnehmer (Verrechnung). Eine solche Verrechnung ist nach […]
Die Suva bezahlte für einen verunfallten Arbeitnehmer die Taggelder an den Arbeitgeber aus. Dieser leitete die Taggelder nur teilweise an den Arbeitnehmer weiter und behielt rund Fr. 15’000.00 zurück mit der Begründung, er hätte noch eine offene Forderung gegen den Arbeitnehmer (Verrechnung).
Eine solche Verrechnung ist nach dem Unfallversicherungsgesetz unzulässig. Die Taggelder der Unfallversicherung haben den Zweck, den durch den Unfall verursachten Lohnausfall auszugleichen. Ein Rückbehalt resp. eine Verrechnung mit anderen Forderungen durch den Arbeitgeber würde diesem Zweck widersprechen und wurde deshalb als unzulässig erachtet.
Anmerkungen: Das Verbot der „Verrechnung“ ist Ausfluss des Grundsatzes, dass die Taggelder der Unfallversicherung (und auch Krankentaggelder) den Versicherten zukommen müssen. Erst wenn die Taggelder bei den versicherten Personen „angekommen“ sind, ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Insofern haben die Versicherten eine sehr starke Stellung gegenüber den Versicherungen und den Arbeitgebern in Fällen von Arbeitsunfähigkeiten.
Werden die Taggelder fälschlicherweise anderweitig verwendet und „kommen bei den Versicherten nicht an“ können diese von den Versicherungen nochmals gefordert werden. Diese haben ein Doppelzahlungsrisiko. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Suva hat dann die doppelt bezahlten Taggelder vom Arbeitgeber zurückgefordert.
Praxisempfehlung: Wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Unfall- und Krankentaggelder nur unzuverlässig weiterleitet, wenden Sie sich an die Versicherung und fordern Sie die direkte Ausrichtung der Taggelder.
Urteil BGer 8C_742/2021 vom 4. März 2022 (zur Publikation vorgesehen)
In einem neuen Urteil hatte sich das Bundesgericht wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen bei unregelmässig beschäftigten Teilzeiterwerbstätigen auch eine Nichtberufsunfallversicherung besteht. Nach Art. 13 Abs. 1 UVV sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt. Bei […]
Nichtberufsunfallversicherung bei unregelmässig beschäftigten Teilzeiterwerbstätigen
In einem neuen Urteil hatte sich das Bundesgericht wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen bei unregelmässig beschäftigten Teilzeiterwerbstätigen auch eine Nichtberufsunfallversicherung besteht. Nach Art. 13 Abs. 1 UVV sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt.
Bei regelmässig beschäftigten Arbeitnehmern bereitet die Abklärung, ob diese notwendigen acht Stunden pro Woche erreicht sind oder nicht, in aller Regel keine grossen Schwierigkeiten. Bei unregelmässig Beschäftigten, insbesondere bei im Stundenlohn Angestellten, können sich hier hingegen Fragen der Berechnungsweise ergeben. Mit genau einem solchen Fall hatte sich das Bundesgericht kürzlich auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht erinnerte hier an seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung. Ob eine unregelmässig teilzeitbeschäftigte Person die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, die die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 5. April 2019) vorschlägt. Auch wenn diese Empfehlung das Gericht grundsätzlich nicht bindet, sieht sie nach Ansicht des Bundesgerichts einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten, weshalb das Bundesgericht sich auf diese Regelung stützt und diese anwendet.
Nach dieser Empfehlung Nr. 7/87 ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Die Berechnung erstreckt sich über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt (Ziff. 1). Die weiteren Ziffern der Regelung enthalten weitere Details zur Berechnung in Spezialfällen. Es Grundsätzlich ist somit also für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen, um zu eruieren, ob die Schwelle von acht Stunden pro Woche für die Nichtberufsunfallversicherung erreicht wurde. Diese Schwelle war im vorliegenden Fall weder in den letzten drei noch in den letzten zwölf Monaten erreicht, weshalb keine Nichtberufsunfalldeckung bestand.
Bei unregelmässig Beschäftigten in Kleinstpensen ist daher zu empfehlen, diese Regelung der Ad-hoc-Kommission im Auge zu behalten, und sollte sich zeigen, dass inskünftig das Pensum unter die Acht-Stunden-Schwelle fällt resp. bereits darunter liegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind und der Unfallversicherungsschutz über die Krankenversicherung abzuschliessen ist.