Nach dem Anhang des FZA sowie Art. 2 Abs. 6 KVV können Personen auf Gesuch hin von der schweizerischen Versicherungspflicht im KVG ausgenommen werden, wenn: sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnen nach dem Anhang FZA von der Versicherungspflicht befreit werden können nachweisen, dass sie während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen […]
Relative Widerrufbarkeit des Optionsrechts zur Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Grundversicherung
Nach dem Anhang des FZA sowie Art. 2 Abs. 6 KVV können Personen auf Gesuch hin von der schweizerischen Versicherungspflicht im KVG ausgenommen werden, wenn:
sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnen
nach dem Anhang FZA von der Versicherungspflicht befreit werden können
nachweisen, dass sie während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und die Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
Die Praxis ist davon ausgegangen, dass die einmal getroffene Wahl nicht widerrufen werden kann.
Als Ergänzung zu ausländischen Lösungen haben sich offenbar viele Versicherte, die sich von der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung haben befreien lassen, neben den ausländischen Sozialversicherungsdeckungen bei der SWICA über die Versicherung MONDIAL versichert. Dies um den gleichwertigen Versicherungsschutz sicher zu stellen. Die SWICA hat das Versicherungsprodukt 2016 eingestellt. Damit waren die versicherungsmässigen Voraussetzungen (gleichwertiger Versicherungsschutz) für die Ausübung des Optionsrechtes nicht mehr gegeben.
Das Bundesgericht hat bereits früher einmal (9C_561/2016, am 27. März 2017) entschieden, dass das Optionsrecht einen «relativ widerruflichen Charakter» habe.
Im nun vorliegenden Entscheid war umstritten, ob mit der Einstellung des Versicherungsproduktes MONDIAL ein Grund für eine Neuausübung des Optionsrechtes bestand. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der unverschuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch die Einstellung eines VVG-Versicherungsproduktes einen besonderen Grund darstellt, welcher eine erneute Optionierung resp. das Zurückkommen auf den Optionsentscheid zulässt.
Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage der Frist zur Wiederausübung des Optionsrechtes. Hier geht die Praxis von einer 3-monatigen Frist aus. Inwieweit diese Frist einzuhalten ist resp. wann sie als eingehalten gilt, wird in Folgeurteilen zu klären sein.
Eine schwere Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Pensionierungsalter ist nicht nur menschlich tragisch, sondern stellt häufig auch viele komplizierte rechtliche Fragen. Mit eben einer solchen rechtlichen Frage hatte sich das Bundesgericht im März 2021 zu befassen. Ein pensionskassenversicherter Arbeitnehmer erkrankte dauerhaft. Darauf wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Er meldete sich dann […]
Invalidität oder vorzeitige Pensionierung: Kann man wählen? Auf was kommt es an?
Eine schwere Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Pensionierungsalter ist nicht nur menschlich tragisch, sondern stellt häufig auch viele komplizierte rechtliche Fragen. Mit eben einer solchen rechtlichen Frage hatte sich das Bundesgericht im März 2021 zu befassen.
Ein pensionskassenversicherter Arbeitnehmer erkrankte dauerhaft. Darauf wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Er meldete sich dann bei der Invalidenversicherung an. Da das Abklärungsverfahren sehr lange dauerte, teilte er der Pensionskasse im Juni 2019 mit, dass er sich rückwirkend per 1. Januar 2017 vorzeitig pensionieren lassen möchte. Im Oktober 2019 entschied die Invalidenversicherung, dass ihm rückwirkend ab April 2018 eine Rente zugesprochen wird. Der Versicherte verlangte dann von der Pensionskasse die Invalidenleistungen (da diese regelmässig höher sind als die vorzeitigen Alterspensionierungsleistungen), was die Pensionskasse jedoch verweigerte mit dem Hinweis, er habe sich vor dem Entscheid der Invalidenversicherung bereits für die vorzeitige Pensionierung entschieden.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Grundsätze der Abgrenzung zwischen den Vorsorgefällen Alter und Invalidität in der beruflichen Vorsorge nochmals zusammengefasst. Es hat daran erinnert, dass massgeblich sei, welcher der beiden Vorsorgefälle zuerst eingetreten ist.
Im zu beurteilenden Fall war die zentrale Frage, ob der Vorsorgefall Alter (mit der vorzeitigen Pensionierung) rückwirkend ab Beginn des Anspruches auf die vorzeitige Altersrente entstanden ist (1. Januar 2017) oder ob der Vorsorgefall erst mit der Erklärung des Versicherten, er wolle sich vorzeitig pensionieren lassen (Juni 2019), eingetreten wäre. Da im Reglement der Pensionskasse vorgesehen war, dass für den Bezug von Altersleistungen kumulativ neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Erklärung der versicherten Person, dass sie sich vorzeitig pensionieren lassen will, notwendig ist und diese erst nach dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente der Invalidenversicherung (1. April 2018) abgegeben wurde, hat das Bundesgericht entschieden, dass im vorliegenden Fall das Risiko Invalidität sich bereits verwirklicht hatte, als der Versicherte sich habe vorzeitig pensionieren lassen. Damit hat das Bundesgericht einerseits einmal mehr klargestellt, dass für den Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität es nicht massgeblich ist, wann die Invalidenversicherung den Leistungsentscheid fällt. Andererseits bestätigt das Bundesgericht die Rechtsprechung bezüglich der vorzeitigen Pensionierung, gemäss welcher, sofern das Vorsorgereglement keine Willenserklärung der versicherten Person vorsieht, das Risiko Alter unter Umständen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eintritt, wenn aber reglementarisch zusätzlich eine Willenserklärung vorgesehen/notwendig ist, der Vorsorgefall Alter erst mit dieser Erklärung eintritt.
Das bundesgerichtliche Urteil ist zu begrüssen. Es bringt weitere Klarheit im Zusammenhang mit den schwierigen Fragen rund um Invalidität und vorzeitige Pensionierungen. Es zeigt aber auch, dass diese Konstellationen komplex sind. Da die vorzeitigen Altersleistungen tiefer sind als die Invalidenleistungen, geht es häufig um relativ hohe Beträge. Es lohnt sich also für Betroffene, sich in solchen Situationen beraten zu lassen. Die Spezialistinnen und Spezialisten von KSPartner unterstützen Sie dabei gerne.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses des Arbeitgebers alles unternehmen, um seine Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die Pflicht „alles zu unternehmen“ auf das Konkurs- und Verpfändungsverfahren. Die bundesgerichtliche Praxis hat jedoch diese Pflicht ausgeweitet. Aufgrund der […]
Insolvenzentschädigung: Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses des Arbeitgebers alles unternehmen, um seine Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die Pflicht „alles zu unternehmen“ auf das Konkurs- und Verpfändungsverfahren. Die bundesgerichtliche Praxis hat jedoch diese Pflicht ausgeweitet. Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht muss ein Arbeitnehmer bereits alles unternehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Konkurs aufgelöst wird (BGE 114 V 56). Das Bundesgericht geht sogar noch weiter und verlangt von den Arbeitnehmern selbst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bereits „Massnahmen, um die Lohnzahlungen durchzusetzen“.
Wir beobachten in unserer Praxis immer wieder, dass Ansprüche auf Insolvenzentschädigung abgewiesen werden, weil diese frühe „konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der Lohansprüche“ unterlassen wird. Zwar werden allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen (Betreibung/Klage) vorgenommen, doch lassen die Arbeitnehmer häufig zu viel Zeit verstreichen, bis sie zu diesen Mitteln greifen. Das führt dann leider nicht dazu, dass die Insolvenzentschädigung einfach reduziert wird, sondern es besteht dann – wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht – überhaupt kein Anspruch. Deshalb ist es sehr wichtig, dass wenn Lohnzahlungen ausbleiben, die Lohnzahlungen umgehend und mit Nachdruck gefordert werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass unter Umständen sogar WhatsApp-Nachrichten genügen können (diese Thematik werden wir in einem weiteren Beitrag an dieser Stelle genauer erläutern). Wichtig ist aber, dass solche Massnahmen resp. Mahnungen schon kurz nach dem Ausbleiben der Lohnzahlungen vorgenommen und dann regelmässig wiederholt werden. Wenn trotz solchen Mahnungen die Lohnzahlungen ausbleiben, lohnt es sich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Unsere SpezialistInnen geben Ihnen gerne auf unserer Hotline Auskunft zu solchen und anderen kurzen Fragen. Unsere kostenlose Hotline ist jeweils Montags und Donnerstags zwischen 16:30 und 17:30 unter der Telefonnummer 044 388 57 77 erreichbar.
Nachdem Kaspar Gehring im Dezember 2020 an der 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung zum Thema „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Arbeitslosenversicherung“ referiert hat, ist nun der dazugehörige Tagungsband erschienen. Kaspar Gehring beleuchtet in seinem Beitrag die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten bezogen auf die Arbeitslosentaggelder und die Insolvenzentschädigung. Der Tagungsband ist hier erhältlich.
Neue Publikation: Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Arbeitslosenversicherung
Nachdem Kaspar Gehring im Dezember 2020 an der 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung zum Thema „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Arbeitslosenversicherung“ referiert hat, ist nun der dazugehörige Tagungsband erschienen. Kaspar Gehring beleuchtet in seinem Beitrag die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten bezogen auf die Arbeitslosentaggelder und die Insolvenzentschädigung.
Hier geht’s zum Video, in dem das bundesgerichtliche Urteil noch weiter erläutert wird: Hier klicken Seit Beginn der Pandemie ist Homeoffice nicht nur in aller Munde und in «aller Gebrauch», auch die Invalidenversicherung und die Gerichte haben sich mit der Frage von Homeoffice auseinandersetzen müssen. Dies u.a. bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. Hierzu sind im letzten […]
Invalidität im Homeoffice – eine differenzierte Betrachtungsweise
Hier geht’s zum Video, in dem das bundesgerichtliche Urteil noch weiter erläutert wird: Hier klicken
Seit Beginn der Pandemie ist Homeoffice nicht nur in aller Munde und in «aller Gebrauch», auch die Invalidenversicherung und die Gerichte haben sich mit der Frage von Homeoffice auseinandersetzen müssen. Dies u.a. bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. Hierzu sind im letzten halben Jahr zwei Gerichtsentscheide ergangen. Es ging um die Frage, inwieweit eine gutachterlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit im Homeoffice als wirtschaftlich verwertbar gilt.
Im Urteil vom 10. Dezember 2020 (9C_15/2020) hat das Bundesgericht bestätigt, dass eine Arbeitsfähigkeit beschränkt auf Homeoffice durchaus als wirtschaftlich verwertbar im Sinne eines Invalideneinkommens angenommen werden kann. Dies, wenn zumindest gelegentlich für die Erledigung von Arbeiten oder die Wahrnehmung von Terminen an den Ort des Betriebes gereist werden kann (E. 6.2.2).
Im Urteil vom 29. April 2021 (9C_426/2020) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt resp. präzisiert. Gutachterlich wurde eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % für kaufmännische Tätigkeiten in Heimarbeit ohne Zeit- und Leistungsdruck attestiert. Der Versicherten war es jedoch nicht möglich und zumutbar, auch nur sporadisch den Betrieb ihres Arbeitgebers aufzusuchen. Seitens der Invalidenversicherung und der Vorinstanz wurde argumentiert, letzteres sei für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht notwendig, da sich die Versicherte im näheren Radius der Wohnung bewegen könne und Arbeitsunterlagen per Post oder Kurier übermittelt werden könnten. Dem hat das Bundesgericht eine Absage erteilt und entschieden, dass u.a. wegen der Unmöglichkeit auch nur sporadisch den Betrieb des Arbeitgebers aufzusuchen, nicht von der Verwertbarkeit einer ausschliesslichen Homeoffice-Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Massgeblich für die Frage der Verwertbarkeit der Homeoffice-Tätigkeit ist somit im Kern die Frage, ob – wenn auch unregelmässig – der Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht werden kann. Mit Spannung sind weitere Präzisierungen dieser Rechtsprechung zu erwarten.
Wer bis Ende 2020 mit 58 Jahren seine Stelle verlor und keine neue Anstellung fand, dem blieb höchstens die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiter zu versichern oder aber seine Freizügigkeitsleistung auf ein entsprechendes Konto zu überweisen und später als Kapital zu beziehen. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es nun dank […]
Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Wer bis Ende 2020 mit 58 Jahren seine Stelle verlor und keine neue Anstellung fand, dem blieb höchstens die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiter zu versichern oder aber seine Freizügigkeitsleistung auf ein entsprechendes Konto zu überweisen und später als Kapital zu beziehen. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es nun dank Art. 47a BVG die Möglichkeit, in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu verbleiben und bei Erreichen des Pensionsalters eine Rente zu beziehen.
Wer neu nach vollendetem 58. Altersjahr durch eine Kündigung des Arbeitgebers seine Stelle verliert, kann den Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge im bisherigen Umfang bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen. Die versicherte Person ist dadurch nicht nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterhin versichert, sondern kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Altersrente beziehen. Durch die Möglichkeit, den versicherten Verdienst tiefer anzusetzen, kann die Höhe der Beiträge gesenkt werden. Hier gilt es zu beachten, dass die versicherte Person nun sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bezahlen muss. Allerdings wird dadurch wesentlich weniger Altersguthaben angespart, was sich selbstverständlich auf die Höhe der Altersrente auswirkt. Die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Möglichkeit der Weiterführung zu informieren. Eine entsprechende Frist zur Ausübung dieser Option wurde im Gesetz nicht festgehalten, möglicherweise findet sich eine solche aber im Reglement. Selbstverständlich kann die Weiterversicherung auch wieder gekündigt werden, so zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen bei Antritt einer neuen Stelle oder aber auch auf Wunsch der versicherten Person. Hier gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass nach zwei Jahren auch bei einer Kündigung durch die versicherte Person nur noch Anspruch auf eine Altersrente besteht, ein Kapitalbezug ist nicht mehr möglich.
Ob in der Praxis von dieser Möglichkeit des Verbleibens in der Pensionskasse oft Gebrauch gemacht werden wird, wird sich in Zukunft zeigen.
Das Bundesgericht hat im Jahr 2015 mit BGE 141 V 9 den viel kritisierten Entscheid gefällt, dass auch wenn sich nur ein einzelner für die Renten relevanter Umstand geändert hat, im Rahmen des Revisionsverfahren sämtliche Grundlagen des Rentenanspruchs neu überprüft werden und sich das Revisionsverfahren nicht nur auf die Auswirkungen des veränderten Sachverhaltes beschränken. In […]
Das Bundesgericht hat im Jahr 2015 mit BGE 141 V 9 den viel kritisierten Entscheid gefällt, dass auch wenn sich nur ein einzelner für die Renten relevanter Umstand geändert hat, im Rahmen des Revisionsverfahren sämtliche Grundlagen des Rentenanspruchs neu überprüft werden und sich das Revisionsverfahren nicht nur auf die Auswirkungen des veränderten Sachverhaltes beschränken. In der Literatur wurde das Bundesgericht für dieses Urteil viel kritisiert. Es wurde gefordert, dass sich solche Revisionsverfahren auf die Auswirkungen derjenigen Aspekte zu beschränkten haben, die seit der letzten Beurteilung geändert haben.
Das Bundesgericht scheint nun (wie sich schon aus früheren Urteilen ergibt) dieses umfassende Verständnis der Revision etwas einzuschränken. So auch im vorliegenden Fall.
Es ging um einen Versicherten, der durch die IV als 45 % Erwerbstätiger qualifiziert wurde. Aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit bestand der Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Nachdem sich der Gesundheitszustand verschlechtert hatte, meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung mit dem Gesuch um Erhöhung der Rente. Er berief sich auf die oben erwähnte Gerichtspraxis und verlangte auch eine Neubeurteilung der Qualifikation (45 % Erwerbstätigkeit/55 % Haushaltsbereich). Das Bundesgericht verneinte jedoch das Vorliegen eines Revisionsgrundes mit der folgenden Begründung: Es seien seit der Rentenzusprache zwar neue Diagnosen hinzugetreten. Im erwerblichen Bereich, in welchem seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand, hätten sich damit aber keine anspruchsrelevante Veränderung ergeben. Die gesundheitliche Veränderung sei somit nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen und rechtfertigt deshalb keine Rentenanpassung. Somit wurde das Gesuch um Erhöhung der Rente abgewiesen.
Erstaunlich ist dieses Urteil vor allem deshalb, weil sich die strenge Rechtsprechung zu den Revisionsgründen häufig zu Ungunsten der Versicherten auswirkt. In diesem Fall hätte sich die Rechtsprechung zu Gunsten der versicherten Person ausgewirkt. Das soll jedoch offenbar nicht eintreten. Das Urteil zeigt aber, dass Rentenrevisionen rechtlich anspruchsvoll sind und viele Aspekte berücksichtigt werden müssen. Oft hängt es von vielen Umständen ab, ob eine Rente erhöht oder reduziert wird. Die SpezialistInnen von KSPartner bearbeiten jeden Tag solche Fälle und unterstützen auch Sie gerne in solchen Situationen.
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am 1. Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monates und erlischt u.a. bei der Wiederverheiratung. Das ist in Art. 23 AHVG geregelt. ln Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder aufleben, wenn die zweite Ehe nach weniger als 1 0 Jahren geschieden […]
Nach der zweiten Hochzeit ist die Witwenrente definitiv weg!
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am 1. Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monates und erlischt u.a. bei der Wiederverheiratung. Das ist in Art. 23 AHVG geregelt. ln Ausnahmefällen kann der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente wieder aufleben, wenn die zweite Ehe nach weniger als 1 0 Jahren geschieden oder ungültig erklärt wird (Art. 46 Abs. 3 AHVV).
Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen. dass eine Witwe nach der ersten Ehe eine zweite Ehe für 5 Jahre einging und dann eine dritte Ehe für 9 ½ Jahre. Sie wandte sich an die AHV und verlangte die Wiederausrichtung der Witwenrente. was ihr die AHV verweigerte. Das kantonale Gericht hat den Entscheid der AHV aufgehoben. Es hat die Dauer der letzten Ehe als massgeblich betrachte. Diese dauerte weniger als 10 Jahre.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Ausgleichskasse ebenfalls bestätigt, jedoch mit einer anderen Argumentation. Es hat eine umfassende Auslegung des Gesetzestextes vorgenommen und zum Schluss die Ansicht vertreten, dass das Wiederaufleben der Witwenrente nur in einem einzigen Fall möglich sei. nämlich dann. wenn die zweite Ehe weniger als 1 0 Jahre gedauert hat. Das sei der einzige Fall, in welchem es zum Wiederaufleben der Witwenrente komme. ln allen anderen Fällen – eben beispielsweise wenn eine dritte Ehe eingegangen wird – kommt das Wiederaufleben der Ehegattenrente nicht mehr in Frage.
Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil Klarheit über eine lange offene Rechtsfrage geschaffen. Das ist grundsätzlich zu begrüssen. wenngleich natürlich die Folgen für die verwitweten Personen streng sind. So hat sich eine Witwe oder ein Witwer inskünftig sehr gut zu überlegen. ob er eine dritte Ehe eingehen will.
Ausgesteuerte ältere Arbeitslose können ab Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. In diesem Video werden die wichtigsten Voraussetzungen erläutert. Sie können dann abschätzen, ob sich eine Anmeldung für Sie lohnt. Hier geht’s zum Video: Hier Klicken
Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
Ausgesteuerte ältere Arbeitslose können ab Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. In diesem Video werden die wichtigsten Voraussetzungen erläutert. Sie können dann abschätzen, ob sich eine Anmeldung für Sie lohnt.
Die Insolvenzentschädigung ist eine spezielle Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie deckt ausstehende Löhne, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In aller Regel muss über den Arbeitgeber Konkurs eröffnet werden. Es reicht jedoch aus, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger für die Kosten des Konkursverfahrens aufkommt. Weiter besteht in folgenden Fällen Anspruch […]
Die Insolvenzentschädigung ist eine spezielle Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie deckt ausstehende Löhne, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In aller Regel muss über den Arbeitgeber Konkurs eröffnet werden. Es reicht jedoch aus, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger für die Kosten des Konkursverfahrens aufkommt. Weiter besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Insolvenzentschädigung:
– Richterlicher Konkursaufschub.
– Bewilligte Nachlassstundung.
– Arbeitgeber hat für Lohnforderungen ein Pfändungsbegehren gestellt.
Forderungen für Insolvenzentschädigung müssen bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung, in welcher die Firma ihren Geschäftssitz hat, gestellt werden. Um welche Kassen es sich dabei handelt, können Sie hier nachsehen.
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Es bestehen vom Bundesgericht sehr hoch angesetzte Mitwirkungspflichten.
Zudem bestehen Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitslosenkasse oder lesen Sie die in den nächsten Wochen kommen den Beitrage in unserer Rubrik „News“.