Hier Link zum Youtube Video welcher die Urteile genauer bespricht. Tod durch Blätter des blauen Eisenhutes (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017) Der Versicherte verstarb an den Blättern einer der giftigsten Pflanzen im Alpenraum, dem blauen Eisenhut. Zu beurteilen war die Frage, ob ein Suizid vorliegt oder ein Unfall durch Vergiftung. Insbesondere aufgrund des Umstandes, […]
Hier Link zum Youtube Video welcher die Urteile genauer bespricht.
Tod durch Blätter des blauen Eisenhutes (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017)
Der Versicherte verstarb an den Blättern einer der giftigsten Pflanzen im Alpenraum, dem blauen Eisenhut. Zu beurteilen war die Frage, ob ein Suizid vorliegt oder ein Unfall durch Vergiftung. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Versicherte Kenntnis haben musste über die Giftigkeit der Pflanze, ging das Bundesgericht davon aus, dass ein Suizid und kein Unfallereignis vorlag. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, dass der Versicherte einige Wochen vor dem Tod noch ein Fahrrad gekauft hätte, was darauf hingedeutet haben soll, dass er sich auf das weitere Leben freute.
Unfall beim Mountainbiking (Urteil 8C_305/2022 vom 13. April 2023)
Bei einer Single-Trail-Fahrt mit dem Mountainbike blockierte das Vorderrad der Versicherten abrupt, was zu einer Stossbewegung in den Oberkörper führte. Die Versicherte machte ein Unfallereignis geltend. Das Bundesgericht verneint dieses unter dem Hinweis, dass abrupte Blockaden des Vorderrades bei einer Fahrt mit dem Mountainbike nicht als ungewöhnlich gelten und damit der Unfallbegriff nicht erfüllt sei.
Sprung ins untiefe Wasser (BGE 138 V 522)
Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Versicherte rückwärts von einem 4 m hohen Baum in den Rhein sprang, wo dieser nur 80 cm tief war. Die Unfallversicherung kürzte wegen eines Wagnisses. Zu beurteilen war die Frage, welche Kenntnis ein Versicherter haben muss, damit eine Kürzung wegen einem Wagnis angenommen werden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kürzung wegen einem Wagnis die Kenntnis darüber erfordere. Dabei seien jedoch nicht Kenntnisse der konkreten Umstände notwendig. Es reiche aus, dass die Kenntnis über die Gefahrenlage an sich bestand, was beim Sprung aus 4 m Höhe in Unkenntnis der Wassertiefe gegeben sei.
Dass sich Patienten von ihren Ärzten ungenügend aufgeklärt oder falsch behandelt fühlen, kommt oft vor. Klagen gegen behandelnde Ärzte führen dagegen nur selten zum Erfolg. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2022, das vor wenigen Wochen veröffentlicht worden ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 1984 geborene Frau konsultierte im […]
Ärztin haftet nicht für Verschreibung von schädigendem Medikament
Dass sich Patienten von ihren Ärzten ungenügend aufgeklärt oder falsch behandelt fühlen, kommt oft vor. Klagen gegen behandelnde Ärzte führen dagegen nur selten zum Erfolg. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2022, das vor wenigen Wochen veröffentlicht worden ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine 1984 geborene Frau konsultierte im Dezember 2002 (im Alter von 18 Jahren) ihre Hausärztin, weil sie unter Akne litt. Die Hausärztin vermerkte in der Patientenakte, die Frau habe seit einigen Monaten Akne auf Stirn und Rücken, teilweise mit Narben, und sie verordnete das Medikament Roaccutan, wobei sie festhielt, dass die Patientin ein Hormonimplantat zur Empfängnisverhütung habe.
Roaccutan® resp. das Generikum Isotretinoin-mepha®, dessen Wirkstoff Isotretinoin ist, dient der Behandlung einer schweren Form von Akne oder einer Akne mit Narbenbildung im Frühstadium. Ziel ist es, die Entstehung von unschönen und dauerhaften Narben zu verhindern. Isotretinoin ist für das ungeborene Kind allerdings giftig und kann zu schweren Missbildungen führen. Eine Schwangerschaft ist während der Einnahme von Isotretinoin sowie in den ersten vier Wochen nach Absetzen des Medikaments deshalb verboten, worauf sowohl auf den Packungen von Roaccutan und dem Generikum als auch auf den Packungsbeilagen deutlich hingewiesen wird. In der Fachinformation, die im Arzneimittelkompendium der Schweiz veröffentlicht wurde (im sog. Verschreibungsprotokoll), heisst es, das Medikament sei bei Frauen im gebärfähigen Alter kontraindiziert, ausser wenn speziell genannte Bedingungen erfüllt sind wie beispielsweise ein Schwangerschaftstest und die Verordnung einer Schwangerschaftsverhütung.
Am 2. September 2005 suchte die Patientin ihre Hausärztin erneut auf, weil ihre Akne wieder aufgetreten war. Zum damaligen Zeitpunkt war sie sexuell, wobei unklar ist, ob sie der Ärztin davon berichtete oder nicht. Bis zum 15. Juni 2006 besorgte sich die Patientin in der Apotheke mehrmals Roaccutan-Packungen. In der gleichen Zeit – vom September 2005 bis Juni 2006 – wurde sie sechs Mal von der Hausärztin untersucht. Die Roaccutan-Behandlung dauerte etwa bis am 20. September 2006.
Am 9. oder 10. Oktober 2006 machte die junge Frau einen Schwangerschaftstest, der positiv ausfiel, worauf sie am 26. Oktober 2006 ihre Gynäkologin konsultierte. Die Schwangerschaft wurde im Ultraschall auf 8 Wochen und 4 Tage geschätzt. Dass sie mit Roaccutan behandelt worden war, gab die Frau der Gynäkologin gegenüber nicht an. Sie wurde bis zum 3. Mai 2007 von der Gynäkologin betreut. Am 15. Juni 2007 brachte sie ihren Sohn zur Welt. Er litt unter anderem unter Missbildungen, einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung und einer Fehlbildung des zentralen Nervensystems. Die Mutter erkrankte an einer chronischen Depression.
Am 13. Juni 2016 reichten die Mutter ihr Kind beim erstinstanzlichen Gericht in Genf eine Klage gegen die Hausärztin und die Gynäkologin ein. Sie beantragten, die beiden Beklagten seien zur Zahlung einer Genugtuung an die Mutter von Fr. 50’000.00 und an das Kind von Fr. 100’000.00 zuzüglich Zinsen zu verpflichten. Sie machen geltend, dass die Ärztinnen die Mutter nicht korrekt über die Risiken des Medikaments im Falle einer Schwangerschaft aufgeklärt und zudem gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen hatten. Die Klage gegen die Gynäkologin zogen sie zufolge eines Vergleichs wieder zurück.
Am 9. Oktober 2017 ordnete das erstinstanzliche Gericht ein medizinisches Gutachten an. Dieses wurde am 25. März 2019 von einem Facharzt für Innere Medizin und einem Dermatologen erstattet. Mit Urteil vom 21. April 2020 wies das Gericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, die Hausärztin habe ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt: Die Frage der Empfängnisverhütung sei bei den Konsultationen in den Jahren 2002 und 2005 besprochen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die Ärztin die Patientin über die Risiken der Einnahme des Medikaments im Falle einer Schwangerschaft aufgeklärt habe, sei es doch nicht ersichtlich, warum das Thema der Verhütung im Rahmen einer Akne-Behandlung sonst hätte angesprochen werden sollen. Angesichts der Gefährlichkeit des Medikaments sei es unwahrscheinlich, dass die teratogene Wirkung nicht thematisiert worden sei, während andere, weniger schwerwiegende Nebenwirkungen besprochen worden seien.
Die Hausärztin habe daneben auch nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen, als sie der Patientin das Medikament verschrieben habe. Laut dem Gutachten sei die Behandlung im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Patientin notwendig gewesen. Zwar habe die Hausärztin keinen Schwangerschaftstest durchgeführt und keine Verhütung angeordnet. Die Angaben der Patientin und das Vertrauensverhältnis zwischen der Ärztin und ihrer Patientin vermöge dies jedoch zu erklären.
Darüber hinaus fehle ohnehin der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Ärztin und der Schädigung des Kindes: Die Patientin habe durch den Kontakt mit ihrem Apotheker beim Kauf der Medikamente und durch die Angaben auf der Packungsbeilage Kenntnis von den Risiken der Behandlung im Falle einer Schwangerschaft erlangt. Abgesehen davon habe sie ihren Ärzten wissentlich wichtige Informationen vorenthalten, als sie schwanger geworden sei, so dass ihr Verhalten die Ursache für die Behinderung ihres Sohnes gewesen sei.
Mit Urteil vom 2. Februar 2021 wies der Gerichtshof des Kantons Genf (zweite Instanz) die von den Klägern erhobene Berufung ab, wobei er ähnlich argumentierte wie die erste Instanz.
Deshalb gelangten die Kläger ans Bundesgericht. Dieses stellte zuerst fest, dass sich die Haftung der Hausärztin gegenüber der Mutter und Patientin nach den Regeln des Auftrags (Art. 394 ff. OR) und die Haftung gegenüber dem Sohn nach den Regeln der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 41 OR richtet (was vorliegend aber nur eine untergeordnete Rolle spielt, weil die Haftungsvoraussetzungen vergleichbar sind). Die Klägerin und der Kläger würden der Ärztin zwei Pflichtverletzungen vorwerfen: Sie habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, als sie Roaccutan verschrieben habe, und sie habe die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt, als sie das Medikament verschrieben habe, obwohl nicht alle Bedingungen des Verschreibungsprotokolls erfüllt gewesen seien: Die Patientin habe nicht an einer schweren Form von Akne gelitten und die Ärztin habe weder einen Schwangerschaftstest noch eine empfängnisverhütende Behandlung angeordnet.
Das Bundesgericht hat sich zuerst zum Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht geäussert: Die Ärztin sei verpflichtet gewesen, ihre Patientin über die Risiken der Einnahme von Roaccutan bzw. von dessen Generikum im Falle einer Schwangerschaft zu informieren. Das kantonale Gericht habe festgestellt, dass die Ärztin dies getan hatte, was das Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnete. Konkret durfte das kantonale Gericht – so das Bundesgericht – aufgrund von Notizen in der Krankengeschichte über verwendete Verhütungsmittel darauf schliessen, dass Ärztin und Patientin die Themen Schwangerschaft und Verhütungsmittel besprochen hatten. Das Bundesgericht hat somit den Vorwurf der mangelhaften Aufklärung verneint.
Sodann hat das Bundesgericht geprüft, ob die Ärztin mit der Verschreibung von Roaccutan oder seinem Generikum gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstiess. Die Kläger argumentierten hier, dass sich die Ärztin nicht an die Regeln des Verschreibungsprotokolls im Arzneimittelkompendium der Schweiz gehalten habe, wobei diese Regeln – entgegen den Behauptungen des kantonalen Gerichts – mit den Regeln der ärztlichen Kunst gleichzusetzen seien. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass das kantonale Gericht in Bezug auf die Frage, welche Regeln der ärztlichen Kunst zu respektieren gewesen seien, auf das eingeholte Gutachten abgestellt habe. Mit Verweis auf das Verschreibungsprotokoll im Arzneimittelkompendium hätten die Gutachter festgestellt, dass nur eine schwere Form der Akne die Verschreibung von Roaccutan an eine Frau im gebärfähigen Alter rechtfertige. Sie hätten die mittelschwere Akne der Patientin aber als solche eingestuft, da sie Narben hinterlassen hatte, und hätten die Behandlungsdauer und die verschriebene Dosierung als dem Zustand der Patientin entsprechend und angemessen beurteilt. Zwar hätten die Gutachter die von der Ärztin geführte Krankenakte als lückenhaft bezeichnet und auch darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Behandlung kein Schwangerschaftstest durchgeführt worden sei. Die Gutachter seien jedoch der Ansicht gewesen, dass ein Schwangerschaftstest entbehrlich gewesen sei, da das Fehlen einer sexuellen Beziehung, wie es die Patientin zu Beginn der Behandlung angegeben hatte, dieses Versäumnis rechtfertigen könne. Auch im versäumten Verschreiben eines Verhütungsmittels hätten die Gutachter keinen Verstoss gegen die Regeln der Kunst erblickt. Dass die Sachverständigen dem Verschreibungsprotokoll im Arzneimittelkompendium nicht eine verbindliche Bedeutung beigemessen hätten, mache das Gutachten – so das Bundesgericht – nicht mangelhaft und beweisrechtlich unverwertbar. Zwar stelle die Fachinformation im Arzneimittelkompendium oftmals den Behandlungsstandard dar. Die Fachinformationen könnten aber nicht als Regeln der ärztlichen Kunst angesehen werden, die ein Arzt in allen Fällen, in denen er ein Arzneimittel verschreibe, zu befolgen habe. Denn damit würde man dem Arzt die Freiheit nehmen, die für seinen Patienten angemessene Behandlung zu bestimmen, die unbedingt erforderlich sei. Dass sich die Gerichtsgutachter nicht blindlings auf diese Fachinformation verlassen hätten, sei daher nicht stossend. Das kantonale Gericht habe somit auf das Gutachten abstellen dürfen.
Weil die Ärztin gemäss den Gutachtern keine Sorgfaltspflichtverletzung beging, hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, wobei es der Mutter zum Abschluss ein Eigenverschulden vorgeworfen hat: Die Gutachter hätten zwar festgestellt, dass die Ärztin das Medikament „extrem leichtfertig“ verschrieben habe, dennoch habe die Ärztin damit nicht die Regeln der Kunst verletzt. Nachdem die Patientin über die teratogenen Risiken der Einnahme des Medikaments informiert worden sei, habe es in ihrer Verantwortung gelegen, das Verhütungsmittel zu nehmen, das sie nach eigenen Angaben zu Beginn eingenommen hatte. Die Ärztin habe die regelmäßige Einnahme dieses Verhütungsmittels nicht überwachen können und keinen Grund gehabt, den anfänglichen Angaben ihrer Patientin (wonach sie verhüte) zu misstrauen. Ausserdem hätte die Patientin die Warnhinweise auf den Medikamentenschachteln und auf den Beipackzetteln nicht übersehen dürfen, wenn nicht schon der Apotheker sie auf die Risiken aufmerksam gemacht hatte. Sie könne deshalb nicht behaupten, das Medikament eingenommen zu haben, ohne sich über dessen Risiken bei einer Schwangerschaft bewusst gewesen zu sein.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie hoch die Hürden für eine erfolgreiche Haftungsklage gegen einen behandelnden Arzt sind. Die gerichtlich bestellten Gutachter sahen zwar Fehler bei der Ärztin, werteten diese aber nicht als Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, zumal auch die Patientin nicht einwandfrei handelte. Bei der Lektüre des französischsprachigen Urteils entsteht der Eindruck, das Bundesgericht hebe das Selbstverschulden der Klägerin bewusst hervor. In seinen Erwägungen schwingt ein gewisser Unmut über die Klage mit. Dies äussert sich zum einen darin, dass das Bundesgericht mit scharfen Worten darauf hinweist, es könne seitens der Mutter nicht angehen, die Verantwortung auf die Hausärztin abzuschieben. Zum anderen hat das Bundesgericht am Schluss seiner Erwägungen die Beschwerde als «von Vornherein aussichtslos» bezeichnet und damit den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (weil mangelnde Aussichtslosigkeit eine Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist), weshalb sie nun die Kosten ihres Anwalts selber bezahlen müssen. Dieses oft beobachtete, pönalisierende Vorgehen des Bundesgerichts ist umso stossender, wenn man bedenkt, dass das Gericht mehr als sechs Monate brauchte, um sein (am 6. Mai 2022 gefälltes) Urteil zu begründen und die Begründung sehr ausführlich und umfassend ausgefallen ist, wogegen man doch erwarten könnte, dass für einen von Vornherein aussichtslosen Entscheid eine Urteilsbegründung schnell verfasst und kurz gehalten werden könnte.
Das Bundesgericht hat in einem – zur amtlichen Publikation vorgesehenen – Urteil entschieden, dass im Strafverfahren adhäsionsweise keine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden können. Zivilprozesse sind sehr aufwändig, mit einem hohen Kostenrisiko verbunden und können sehr lange dauern. Um Personen, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, von solchen Anstrengungen, finanziellen Risiken und damit […]
Kein Geltendmachen vertraglicher Ansprüche im Strafverfahren
Das Bundesgericht hat in einem – zur amtlichen Publikation vorgesehenen – Urteil entschieden, dass im Strafverfahren adhäsionsweise keine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Zivilprozesse sind sehr aufwändig, mit einem hohen Kostenrisiko verbunden und können sehr lange dauern. Um Personen, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, von solchen Anstrengungen, finanziellen Risiken und damit verbundenen psychischen Belastungen zu entlasten, besteht die Möglichkeit, dass Geschädigte als Privatkläger ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) im Rahmen des gegen den Straftäter geführten Strafverfahrens adhäsionsweise geltend machen. Das hat nebenher den grossen Vorteil, dass es die Strafbehörden sind, welche die Beweise gegen Schädiger und Täter zusammentragen. Dies gilt insbesondere auch in Fällen von fahrlässigen Körperverletzungen, beispielsweise durch einen Arzt, der widerrechtlich einen Patienten verletzt oder durch einen Bergführer, der seinen Kunden pflichtwidrig unvorsichtig in eine Lawine führt.
Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis mit vielen Unwägbarkeiten und Problemen behaftet. Die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte mögen es meist nicht, wenn Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche ins Strafverfahren einbringen oder sogar das Strafverfahren nur wegen dessen Vorteile im Zivilpunkt überhaupt erst einleiten – denn das verkompliziert das Strafverfahren und macht es aufwändiger. Das Bundesgericht hat deshalb den Grundsatz geschaffen, dass das Strafverfahren kein „blosses Vehikel“ zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sein darf, und hat deshalb unter anderem das Recht der Privatklägerschaft, ein Strafurteil beim Bundesgericht mit einer Beschwerde anzufechten, stark eingeschränkt.
Ein vom Bundesgericht am 15. August 2022 erlassenes Urteil (6B_1310/2021) ist vom selben Geist geprägt: Das Bundesgericht schliesst vertragliche Forderungen des Privatklägers (gegen den Straftäter) vom Strafverfahren aus. Der Patient kann seine zivilrechtlichen Forderungen gegen seinen Arzt im Rahmen des Strafverfahrens somit nur auf ausservertragliche Gründe (insbesondere unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR) stützen, nicht aber auf eine Verletzung seines Behandlungsvertrags. Dasselbe gilt für den Berggänger hinsichtlich seiner Forderungen gegen den Bergführer: er kann sich für seine Schadenersatzforderungen nur auf ausservertragliche, nicht aber auf vertragliche Grundlagen berufen.
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war durch die Vorinstanz (das Genfer Kantonsgericht) ein Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs ergangen bei gleichzeitiger Gutheissung der Zivilforderungen der Privatkläger. Diese hatten dem Unternehmen des Beschuldigten ein (nicht zurückbezahltes) Darlehen gewährt, wofür der Beschuldigte beim Vertragsabschluss seine solidarische Haftung erklärt hatte. Die Vorinstanz stützte die zugesprochenen Zivilansprüche einerseits auf die Solidarschuld des Beschuldigten. Andererseits argumentierte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich die ihm verliehenen Gelder unter Verletzung seiner Befugnisse angeeignet, was eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) darstelle. Darin hat das Bundesgericht einen Widerspruch gesehen: die Vorinstanz könne nicht gleichzeitig zum Schluss kommen, dass dem Beschuldigten (strafrechtlich) keine unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte vorgeworfen werden könne, ihm dann aber (zivilrechtlich) eine haftungsbegründende Aneignung der verliehenen Gelder vorwerfen. Die zivilrechtliche Verurteilung gestützt auf Art. 41 OR verletze Bundesrecht.
Somit blieb als Rechtsgrundlage noch die Solidarschuld, die der Beschuldigte mit der Darlehensnehmerin eingegangen war, was mit dem Strafvorwurf aber höchstens noch in einem indirekten Zusammenhang stand. Das Bundesgericht hatte bis anhin die in der Lehre umstrittene Frage, ob im Strafverfahren adhäsionsweise auch vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können, nicht entschieden. Nun hat das höchste Gericht dafür eine Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO vorgenommen. Es hat ausgeführt, nach dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 StPO könne die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche „aus der Straftat“ adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche müssten somit aus der Straftat abgeleitet werden können. Sie müssten ihren Grund in den gleichen Tatsachen haben, aus denen die Strafbehörde die verfolgte Straftat ableite. Vertragliche Ansprüche beruhten jedoch auf einem Vertrag und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat; sie seien davon unabhängig und könnten daher nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung abgeleitet werden. Die Adhäsionsklage im Strafrecht ermögliche es dem Geschädigten, die Zuerkennung seiner Zivilansprüche zu erreichen, ohne ein separates Verfahren vor dem Zivilrichter einleiten zu müssen, und erspare ihm auf diese Weise damit üblicherweise verbundene (finanzielle, zeitliche und psychologische) Belastungen. Diese Möglichkeit sei durch die besondere Stellung gerechtfertigt, die eine von einer Straftat betroffene Person im Strafverfahren einnehme. Die Zivilklage gehe auf eine Straftat zurück. Vertragliche Ansprüche gehörten jedoch ihrem Wesen nach zum Zivilprozess und seien unabhängig von der Begehung einer strafbaren Handlung. Sie im Rahmen einer Zivilklage durch Beitritt zum Strafverfahren zuzulassen, würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Strafverfahren kein „blosses Vehikel“ zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sein dürfe. Die Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO führe zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasse sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen würden, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall sei. Vertragliche Ansprüche könnten somit nicht Gegenstand einer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage sein; sie seien vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Für vertragliche Ansprüche müsse die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden.
Das Bundesgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde deshalb gutgeheissen. Weil die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung in der Regel etwas weniger streng sind als jene einer ausservertraglichen Haftung, werden die Rechte von Geschädigten durch das Urteil sicher eingeschränkt. Allerdings dürfte sich das nur dann auswirken, wenn der Beschuldigte vom Strafvorwurf freigesprochen wird, weil es dann für den Strafrichter schwieriger ist, eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR anzuerkennen, wie der vorliegende Fall zeigt. Wird ein Beschuldigter des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung strafrechtlich freigesprochen, muss das nicht bedeuten, dass ihm zivilrechtlich kein Verschulden angelastet werden kann, zumal der Zivilrichter nicht an das Strafurteil gebunden ist (Beschuldigte im Strafrecht profitieren im Gegensatz zum Zivilrecht beispielsweise vom Grundsatz «in dubio pro reo»; auch sind im Strafrecht zugunsten des Beschuldigten subjektive, schuldentlastende Umstände zu berücksichtigen, wogegen sich das Verschulden derselben Person im Zivilrecht anhand eines objektiven Massstabs beurteilt; steht die Haftung eines Motorfahrzeughalters zur Diskussion – z.B. wenn ein Taxi verunfallt und der Fahrgast dabei verletzt wird –, beurteilt sich die Haftung des Taxifahrers und -halters ohnehin nicht oder nicht nur nach dessen Verschulden, sondern auch nach der Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs). Ein Strafrichter wird in solchen Fällen zivilrechtliche Forderungen gestützt auf das Deliktsrecht aber äusserst zurückhaltend zusprechen. Insofern dürfte es diesfalls ohnehin nicht im Interesse eines Geschädigten sein, wenn seine Zivilforderung vom Strafrichter beurteilt wird. In solchen komplexeren Fällen erscheint es als zielführender, eine zivilrechtliche Verurteilung losgelöst vom Strafverfahren anzustreben, was ebenfalls in Bezug auf Forderungen gilt, die mit dem eigentlichen Strafvorwurf nichts zu tun haben. Insofern dürften sich die Auswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils auf die Rechtsposition von Geschädigten in Grenzen halten.
Urteil BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 (zur Publikation vorgesehen)
Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall im Haftpflichtrecht: das Bundesgericht meisselt den Zinsfuss von 3,5 % in Stein. Wenn eine Haftpflichtversicherung einem Geschädigten, beispielsweise einem Verkehrsopfer, den zukünftigen Schaden, insbesondere den Lohnausfall, ersetzen muss, hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen einer Rente und einem Kapital (BGE 125 III 312 E. 6c). Die Rente hat den Vorteil, […]
Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall im Haftpflichtrecht: das Bundesgericht meisselt den Zinsfuss von 3,5 % in Stein.
Wenn eine Haftpflichtversicherung einem Geschädigten, beispielsweise einem Verkehrsopfer, den zukünftigen Schaden, insbesondere den Lohnausfall, ersetzen muss, hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen einer Rente und einem Kapital (BGE 125 III 312 E. 6c). Die Rente hat den Vorteil, dass sie den Lohnausfall dann deckt, wenn er anfällt, und wenn der Geschädigte länger lebt als der Durchschnitt, erhält er mehr. Demgegenüber bindet die Rente den Geschädigten lebenslang an den Haftpflichtversicherer, und der Geschädigte trägt das Insolvenzrisiko des Versicherers. Eine Kapitalabfindung verschafft dem Geschädigten dagegen eine schnell finanzielle Unabhängigkeit, sie erfordert aber auch eine umsichtige Geldanlage, damit das Geld nicht verpufft.
Wenn die Haftpflichtversicherung den Ersatz für zukünftigen Schaden in Form einer abschliessenden Kapitalzahlung leistet, wird von diesem Betrag ein jährlicher Zins von 3,5 % abgezogen als Ausgleich dafür, dass der Geschädigte das Kapital verzinslich anlegen kann. Auf diese Weise verringern sich die Schadenersatzzahlungen von Unfallopfern um erhebliche Summen. Das Bundesgericht begründet diese Diskontierung wie folgt: „Mit der Ausrichtung von kapitalisiertem Schadenersatz erhält der Geschädigte einen Betrag, den er ohne den Schadenfall erst in Zukunft nach und nach verdient hätte. Er kann diesen Betrag ertragbringend anlegen und erlangt daraus einen Vorteil. Dass bei der Kapitalisierung eine Abzinsung eingerechnet wird, erscheint insofern als eine besondere Form des Vorteilsausgleichs“ (BGE 125 III 312 E. 5a).
Seit 1946 wendet das Bundesgericht in konstanter Praxis einen Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% an. Im letzten ausführlicheren Urteil des Bundesgerichts zu diesem Thema vom 11. Mai 1999 (BGE 125 III 312) führte das oberste Gericht unter anderem aus, es sei sich darüber bewusst, dass die Kapitalisierung von künftigem Erwerbsausfall auf Hypothesen über Entwicklungen beruhe, die in der Zukunft liegen würden, wie beispielsweise die künftige Teuerung oder die künftigen Kapitalerträge. Geschädigte müssten Anlagerisiken aber in Kauf nehmen, zumal dem mit Aktienanlagen verbundenen Risiko mittels einer Diversifikation entgegengetreten werden könne. Ein realer Ertrag von 3,5% liege im Rahmen dessen, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse, woran sich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde (BGE 125 III 312).
In der Lehre wird der Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% seit längerer Zeit dennoch immer wieder als zu hoch kritisiert. Und die kritischen Stimmen haben sich in der zurückliegenden Tiefzinsperiode gemehrt, in welcher es Geschädigten kaum möglich gewesen sein dürfte, einen durchschnittlichen Jahreszins von 3.5% zu erzielen, wodurch ihre Entschädigung geschrumpft sein dürfte.
In diese Zeit fiel das von einer Haftpflichtversicherung beim Bundesgericht angefochtene Urteil des Waadtländer Berufungsgerichts. Letzteres hatte am 19. August 2020 und am 1. Februar 2022 für die Bestimmung des künftigen Verdienstausfalls eines Verkehrsopfers ein Kapitalisierungssatz von 2 % und nicht von 3,5 % angewendet. Der 1993 geborene Mann war am 21. Januar 2002 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden und hatte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfrakturen erlitten.
Die Haftpflichtversicherung zog dem Fall ans Bundesgericht weiter und hat nun obsiegt. Das Bundesgericht führt in seinem in französischer Sprache verfassten Urteil aus, der Geschädigte habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb wichtige Gründe vorliegen sollen, welche eine Änderung der konstanten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Insbesondere habe der Geschädigte nicht dargelegt, dass es sich bei der Anpassung des Zinssatzes auf 2 % um eine dauerhafte, tendenziell langfristige Veränderung handle; bloss „dauerhaft negative Zinssätze“ zu erwähnen, reiche nicht aus. Und die kantonalen Richter seien aufgrund der unzureichenden Behauptungen des Geschädigten nicht dazu befugt gewesen, einen Satz von 2 % festzulegen. Zudem hätten sie die Änderung des bisherigen Kapitalisierungssatzes von 3,5 % auch nicht ausreichend begründet.
Damit sind wohl die letzten Hoffnungen von Geschädigten-Vertretern verflogen, die sich im Zuge der vergangenen Tief- und Negativzinsperiode eine Änderung der seit Jahrzehnten als ungerecht empfundenen Regelung erhofft hatten. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % dürfte in Stein gemeisselt sein.
Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2022 vom 13. September 2022
Das Bundesgericht hat die Haftung einer Isolierfirma bejaht, deren Mitarbeiter auf einer Baustelle eine dünne Sagex-Matte auf ein Loch im Boden gelegt hatte, worauf ein anderer Bauarbeiter auf die Sagex-Matte trat und durch diese hindurch in die Tiefe stürzte. Dabei hat das Bundesgericht das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilrecht präzisiert. Der Unfall hatte sich im […]
Freispruch im Strafverfahren schützt nicht vor zivilrechtlicher Haftung
Das Bundesgericht hat die Haftung einer Isolierfirma bejaht, deren Mitarbeiter auf einer Baustelle eine dünne Sagex-Matte auf ein Loch im Boden gelegt hatte, worauf ein anderer Bauarbeiter auf die Sagex-Matte trat und durch diese hindurch in die Tiefe stürzte. Dabei hat das Bundesgericht das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilrecht präzisiert.
Der Unfall hatte sich im Jahr 2004 ereignet. Damals waren sowohl ein Mitarbeiter der nun verurteilten Isolierfirma als auch der geschädigte Heizungsmonteur auf derselben Baustelle tätig, einer Villa im Waadtland, die sich noch im Rohbau befand. Im ersten Stock im Korridor war im Boden eine Fläche ausgespart, wo die Zugangstreppe (vom Erdgeschoss her) installiert werden sollte. Bis am Tag vor dem Unfall war im Korridor um diese offene Fläche herum ein provisorisches Geländer aus Schutzbrettern angebracht, und die Öffnung im Boden für die Treppe war zudem mit Schaltafeln bedeckt. Am Rand der Schaltafeln war ein halbrundes Loch mit einem Durchmesser von rund einem Meter gelassen worden, durch welches die Bauarbeiter mit einer Leiter vom Erdgeschoss in den 1. Stock hinauf klettern konnten.
Am Tag vor dem Unfall bat der Mitarbeiter der Isolierfirma den Maurer, die Geländer-Schutzbretter abzubauen, damit er eine Isolierung anbringen konnte. Nachdem der Maurer dies getan hatte, machte er sich ans Isolieren. Er war allein im Korridor im 1. Stock, wusste aber, dass sich noch andere Handwerker vor Ort befanden. Er legte eine Matte Sagex über die gesamte Länge des Korridors aus und deckte damit auch das halbrunde Loch im Boden zu. Dann machte er sich daran, Klebeband auf der langen Sagex-Matte anzubringen, wobei er am anderen Ende des Korridors begann. Gerade als er mit Kleben begann und gegen die Wand schaute, betrat in seinem Rücken der Heizungsmonteur den Korridor. Er trat an jener Stelle, an der sich versteckt das Loch im Boden befand, auf die Sagex-Matte. Die Sagex-Schicht brach ein und der Heizungsmonteur stürzte fünf Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich schwere und bleibende Verletzungen zu.
Ein von der Suva beauftragter Gutachter stellte auf der Baustelle Organisationsmängel fest und liess einen Schutzzaun sowie ein Brett über der Öffnung anbringen. Schon vor dem Unfall hatte der Sachverständige mit der Isolierfirma zu tun gehabt, das heisst, er hatte sie kurze Zeit vorher inspiziert und Verbesserungspotenzial bei der firmeninternen Beurteilung von Risiken und Gefahren auf Baustellen festgestellt.
Gegen den Mitarbeiter der Isolierfirma wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet. Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 wurde der er freigesprochen.
Im Jahr 2015 reichte der geschädigte Heizungsmonteur am Zivilgericht Lausanne gegen die Isolierfirma eine Teilklage auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 100’000.00 ein. Mit Urteil vom 13. Mai 2020 befand das Zivilgericht, dass es nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden sei. Es verpflichtete die Isolationsfirma dazu, dem Heizungsmonteur aus Art. 55 OR (Haftung des Geschäftsherrn) eine Genugtuung von Fr. 50’000.00 zu bezahlen. Das Waadtländer Kantonsgericht wies die von der Isolierfirma dagegen erhobene Berufung ab, was nun auch das Bundesgericht getan hat.
In seinem Urteil hat das Bundesgericht die einzelnen Rügen der Isolierfirma geprüft und allesamt verworfen:
Die Isolierfirma rügte als erstes eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht und – damit verbunden – eine Verletzung von Art. 53 OR («Verhältnis zum Strafrecht»). Das Strafgericht habe den Unfall bereits umfassend untersucht und abschliessend beurteilt gehabt. Von dieser Beurteilung seien die Zivilrichter ohne Grund abgewichen, obwohl das Strafurteil gefällt worden sei als die Erinnerungen der Beteiligten noch frischer gewesen seien.
Wie das Bundesgericht nun ausgeführt hat, waren die Zivilrichter gemäss Art. 53 OR nicht an den Freispruch im Strafverfahren gebunden. Diese Gesetzes-Bestimmung sei zwar nicht ganz klar, es stehe jedoch fest, dass sie nicht die Feststellung des Sachverhalts oder die sich daraus ergebende Widerrechtlichkeit regle, so dass im Zivilprozess darüber zu bestimmen sei, ob der Zivilrichter an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sei oder nicht. Die Zivilprozessordnung enthalte diesbezüglich keine Regel. Deshalb sei der Zivilrichter nicht an den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; er entscheide nach eigenem Ermessen frei, ob er den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt übernehme oder nicht, und er entscheide auch frei über die Widerrechtlichkeit. Im vorliegenden Fall würden der Straf- und der Zivilrichter insbesondere hinsichtlich der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen unterschiedliche Meinungen vertreten. Man könne dem Zivilrichter dabei nicht vorwerfen, Bundesrecht (insbesondere Art. 53 OR) verletzt zu haben, indem er von der strafrichterlichen Beurteilung abgewichen sei und dem Mitarbeiter der Isolierfirma vorgeworfen habe, in einer besonders gefährlichen Situation nicht die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen zu haben.
Sodann hat sich das Bundesgericht zu der von der Isolierfirma behaupteten Verletzung von Art. 55 OR («Haftung des Geschäftsherrn») geäussert. Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, sofern er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Das Bundesgericht hat zunächst die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 55 OR in Erinnerung gerufen:
eine unerlaubte Handlung einer Hilfsperson, die in einem Subordinationsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und im Rahmen ihrer Arbeit handelt;
ein Schaden;
eine mangelnde Sorgfalt des Arbeitgebers;
ein Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung der Hilfsperson bzw. der mangelnden Sorgfalt des Arbeitgebers und dem Schaden
Um sich zu exkulpieren, so das Bundesgericht, müsse der Arbeitgeber beweisen, dass er alle nach den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe (cura in eligendo, instruendo et custodiendo) oder dass ein sorgfältiges Verhalten den Eintritt des Schadens nicht verhindert hätte. Die Anforderungen an den Arbeitgeber seien dabei hoch; Entlastungsgründe würden nur unter restriktiven Bedingungen zugelassen. Die erforderliche Sorgfalt stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der Arbeit der Hilfsperson. Es dürfe nichts Unmögliches verlangt werden, der Geschäftsherr müsse sich aber an das halten, was im täglichen Geschäftsbetrieb vernünftigerweise verlangt werden könne.
Um die Frage nach der unerlaubten Handlung zu beurteilen, hat das Bundesgericht auf die von der Vorinstanz definierten Sicherheitsnormen verwiesen, beispielsweise Art. 12 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (BauAV), welche den folgenden Wortlaut hat: «Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.» Das Strafgericht – so das Bundesgericht – habe im Unfall eine unglückliche Verkettung von Umständen gesehen und festgestellt, dass der Unfall «innerhalb von einigen Dutzend Sekunden» geschehen sei während das Loch mit der Sagex-Matte bedeckt gewesen sei und der Mitarbeiter der Isolierfirma dem Korridor den Rücken zugewandt hatte. Dagegen habe das Zivilgericht dem Mann vorgeworfen, dass er es in einer ohnehin schon gefährlichen Situation versäumt habe, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, um die Aussparung zu sichern, womit er einen gefährlichen Zustand geschaffen habe. Insbesondere habe er die anwesenden Bauarbeiter nicht vor der Gefahr gewarnt, und er habe auch nicht um Hilfe gebeten, um die Sagex-Isolierung zu montieren oder die Sagexplatte resp. die Öffnung zu beaufsichtigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Argumentation falsch gewesen sein solle. Im Übrigen sei auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Richter die Kausalität zwischen der unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers der Isolierfirma und dem eingetretenen Schaden bejaht hätten.
Abschliessend hat sich das Bundesgericht zum Sorgfaltsbeweis geäussert, den die Isolierfirma erbracht haben wollte. Das Zivilgericht hatte der Isolierfirma als Arbeitgeberin u.a. mangelnde Sorgfalt bei der Instruktion und Überwachung ihres Mitarbeiters vorgeworfen: insbesondere habe sie ihm keine besonderen Anweisungen für seinen Einsatz gegeben und keine Massnahmen ergriffen, damit er seine Arbeit mit den anderen Bauarbeitern abspreche. Und sie habe auch nicht dafür gesorgt, dass der Angestellte genügend Zeit hatte, um die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl der Suva-Experte zuvor auf mögliche Verbesserungen bei der Analyse der Risiken und Gefahren auf kleinen Baustellen sowie bei der Kontrolle und Umsetzung der vorab festgelegten Maßnahmen vor Ort hingewiesen hatte.
Dieser vom kantonalen Gericht übernommen Argumentation hat sich das Bundesgericht angeschlossen. Zwar dürfe von Unternehmen, die Angestellte auf Baustellen entsenden, nicht Unmögliches verlangt werden. Der vorliegende Unfall sei jedoch nicht schicksalhaft gewesen; die Baustelle sei aufgrund des Lochs, das für den Einbau der Treppe vorgesehen gewesen sei, besonders gefährlich gewesen. Von der Arbeitgeberin habe vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie sich auf die Baustelle begebe, um die Lage zu beurteilen, die genauen Bedingungen für die Isolierungsarbeiten festzulegen, die Absprache mit den anderen Unternehmen sicherzustellen und vor allem die Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen, die während der – wenn auch nur kurzen – Zeit zu treffen gewesen wären, in der das Loch mit einer undurchsichtigen Sagexschicht habe bedeckt werden müssen. Dass für den Angestellten die von ihm geschaffene Gefahr offensichtlich gewesen sei, entbinde die Isolierfirma nicht von der Pflicht, ihn korrekt zu instruieren. Denn die kurze Zeit, während der das Loch habe abgedeckt werden müssen, habe den Angestellten dazu verleiten können, Sicherheitsmassnahmen zu unterlassen; die Arbeitgeberin habe deshalb umso mehr strikte Anweisungen erteilen müssen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 55 OR erweise sich somit als unbegründet.
Das in französischer Sprache verfasste Bundesgerichtsurteil ist klar strukturiert und mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR vereinbar. Bemerkenswert am Fall ist vor allem der Umstand, dass die Zivilrichter nicht einfach die Beurteilung des Strafgerichts übernahmen, wie es in der Praxis leider oft geschieht. Es gibt gute Gründe dafür, weshalb Zivilrichter nicht einfach auf die Feststellungen im Strafverfahren abstellen sollten, insbesondere wenn ein beschuldigter Unfallverursacher freigesprochen oder das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde; denn die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung sind höher als jene für eine zivilrechtliche Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten (beispielsweise profitieren Beschuldigte im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – vom Grundsatz «in dubio pro reo»; auch sind im Strafrecht zugunsten des Beschuldigten subjektive, schuldentlastende Umstände zu berücksichtigen, wogegen sich das Verschulden derselben Person im Zivilrecht anhand eines objektiven Massstabs beurteilt). Art. 53 OR scheint denn auch eine Bindungswirkung des strafrechtlichen Entscheids ausdrücklich zu verneinen. Wie erwähnt neigen in der Praxis dennoch Zivilrichter oft dazu, Klagen gegen strafrechtlich freigesprochene Schädiger mit Verweis auf den strafrechtlichen Verfahrensausgang abzuweisen. Wenn die Waadtländer Gerichte und das Bundesgericht dies vorliegend nicht getan haben, stellt das eine begrüssenswerte Ausnahme dar.
Den dazugehörigen Videobeitrag, in welchem das Urteil weiter erläutert wird, finden Sie hier: Hier klicken. Ein im Veloanhänger ordnungsgemäss angegurtetes damals fünf Jahre altes Kind wurde von einem Pferdegespann, dessen Pferd scheute und durchbrannte, erfasst. Es wurde aus dem Veloanhänger gerissen und auf die angrenzende Wiese geschleudert. Dabei wurde es schwer verletzt. Gegenstand des Verfahrens […]
Konsequente Beweisaufteilung im Rahmen der Tierhalterhaftung
Den dazugehörigen Videobeitrag, in welchem das Urteil weiter erläutert wird, finden Sie hier: Hier klicken.
Ein im Veloanhänger ordnungsgemäss angegurtetes damals fünf Jahre altes Kind wurde von einem Pferdegespann, dessen Pferd scheute und durchbrannte, erfasst. Es wurde aus dem Veloanhänger gerissen und auf die angrenzende Wiese geschleudert. Dabei wurde es schwer verletzt.
Gegenstand des Verfahrens war die Haftung des Tierhalters nach Art. 56 Abs. 1 OR. Nach dieser Bestimmung haftet der Halter eines Tieres, welches Dritten Schaden anrichtet. Dem Tierhalter steht der Entlastungsbeweis zu. An diesen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der allgemein üblichen Sorgfalt reicht nicht. Der Tierhalter muss nachweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat.
Im zu beurteilenden Fall lag ein Sachverständigengutachten vor, welches dem Fuhrmann attestierte, dass er vor dem «Durchbrennen» des Pferdes eine Linkswende sicher durchgeführt habe, dass aber die Gründe für das anschliessende Durchgehen des Pferdes nicht abschliessend ermittelt werden können. In diesem Zusammenhang warf der Sachverständige die Frage auf, wie die Leinenhaltung gewesen sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden dazu seitens des Pferdehalters auch keine Ergänzungsfragen gestellt und keine Behauptungen gemacht. Hingegen ging das Bundesgericht – entgegen der Vorinstanz – davon aus, dass für die entscheidende Phase vor dem Durchgehen des Pferdes Beweislosigkeit herrscht, zumal im Verfahren nicht einmal behauptet worden war, der Fuhrhalter hätte sich korrekt verhalten. Das Bundesgericht ging deshalb von der Beweislosigkeit für die Vorgänge kurz vor dem Durchgehen des Pferdes aus und damit auch vom Scheitern des Entlastungsbeweises. Die Haftung des Tierhalters wurde bestätigt.
Das bundesgerichtliche Urteil hält sich sehr streng an die Beweislastverteilung bei Kausalhaftungen. Es zeigt, wie wichtig eben die Frage in solchen Verfahren ist, wer welche Umstände zu beweisen hat und dass an solchen Beweisfragen die Durchsetzung von Ansprüchen scheitern kann.
Wenn nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen, ärztlichen Fehlbehandlungen und ähnlichen Konstellationen Schadenersatzansprüche zu liquidieren sind, findet KSPartner in aller Regel mit den Schädigern und den Haftpflichtversicherungen eine einvernehmliche Lösung. Es gibt jedoch auch Fälle, die gerichtlich geklärt werden müssen. Da solche Gerichtsverfahren sehr aufwendig und teuer sind, wird häufig – im Sinne eines „Pilotprozesses“ – vorab nur […]
Hohe Hürden für Gerichtsprozesse bei strittigen Haftpflichtansprüchen
Wenn nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen, ärztlichen Fehlbehandlungen und ähnlichen Konstellationen Schadenersatzansprüche zu liquidieren sind, findet KSPartner in aller Regel mit den Schädigern und den Haftpflichtversicherungen eine einvernehmliche Lösung. Es gibt jedoch auch Fälle, die gerichtlich geklärt werden müssen. Da solche Gerichtsverfahren sehr aufwendig und teuer sind, wird häufig – im Sinne eines „Pilotprozesses“ – vorab nur ein Teil des Schadens eingeklagt, um damit einen Grundsatzentscheid zu erlangen. In einem zweiten Schritt kann dann allenfalls auch über den Rest der Schadenersatzansprüche eine Einigung gefunden werden kann.
Bei solchen Teilklagen erheben die Versicherungen nicht selten eine Gegenklage, mit dem Rechtsbegehren dass festzustellen sei, dass ganz grundsätzlich überhaupt keine Haftung bestehe und kein Schadenersatz geschuldet ist (das nennt man dann negative Feststellungswiderklage). Im Urteil vom 22. Dezember 2020 (1. Kammer, Verfahren 4A_529/2020) hat das Bundesgericht dieses Vorgehen der Versicherungen abgesegnet. Das führt dazu, dass eben gerade der Zweck einer Teilklage (Beschränkung des Prozessstoffes und der finanziellen Risiken eines Gerichtsverfahrens) vereitelt wird, weil die Kosten des Verfahrens nach dem in Frage stehenden Schadenersatz (Streitwert) bemessen werden und dieser bei einer negativen Feststellungswiderklage weitaus höher ist als der teilklageweise eingeklagte Betrag.
Das Urteil ist deshalb bedauerlich, weil die ohnehin schon hohen Hürden für die gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nochmals erhöht werde. Daher ist es umso wichtiger, dass bereits in den aussergerichtlichen Verhandlungen mit guten Argumenten hart gekämpft wird. Das ist auch die Philosophie und das „tägliche Brot“ der SpezialistInnen von KSPartner.
Eine Mutter musste mit ihrer Tochter eine stark befahrene Strasse überqueren, um zur Bushaltestelle zu gelangen. Es kam zur Kollision mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer. Die Tochter wurde schwer verletzt. Das Bundesgericht hatte die Haftung des Motorradfahrers zu prüfen und entschieden, dass dieser nicht für den Schaden aufkommen muss. Die genauen Gründe für die Verneinung […]
Kein Schadenersatz für Unfall bei Überquerung der Strasse
Eine Mutter musste mit ihrer Tochter eine stark befahrene Strasse überqueren, um zur Bushaltestelle zu gelangen. Es kam zur Kollision mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer. Die Tochter wurde schwer verletzt. Das Bundesgericht hatte die Haftung des Motorradfahrers zu prüfen und entschieden, dass dieser nicht für den Schaden aufkommen muss. Die genauen Gründe für die Verneinung der Haftung werden im Video erläutert und kommentiert.
Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden. Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf […]
Mitschuld eines Fussgängers an Kollision mit Velo auf Zebrastreifen
Ein Fussgänger, der mit gesenktem Kopf bei Rot vor wartenden Automobilisten einen Zebrastreifen überquert, trägt eine Mitschuld, wenn er von einem Velofahrer angefahren wird, welcher seinerseits bei Rot über eine Kreuzung fährt. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Der tragische Unfall, an dessen Folgen der Fussgänger verstarb, hatte sich im Juli 2017 in der Stadt Genf ereignet. Der Velofahrer wurde vom Bundesgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Angehörigen des Unfallopfers verpflichtet, weil er vor der Kreuzung auf seinem Radweg an einer Kolonne stehender Fahrzeuge vorbei und bei Rot auf die Kreuzung gefahren war. Zwar hatte der Velofahrer den Fussgänger erst sehen können, als dieser rund zehn Meter von ihm entfernt war (weil die Autokolonne die Sicht versperrte), der Fahrradfahrer hätte aber seine Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen und nicht bei Rot die Kreuzung überqueren dürfen.
Das Bundesgericht führte aus, das Verschulden des Fussgängers wiege nicht so schwer, dass die Haftung des Velofahrers ausgeschlossen würde; im Gegenteil, das Verschulden des Velofahrers sei als schwerwiegender anzusehen als jenes des Fussgängers, der den freien Zebrastreifen bei Rot mit gesenktem Blick betreten hatte in der Annahme, das Lichtsignal werde für ihn bald auf Grün schalten. Doch auch wenn solches Verhalten von Fussgängern in einer Stadt oft beobachtet werde, treffe den Fussgänger eine Mitschuld, da er eben den Fussgängerstreifen bei Rot betreten hatte, ohne seine Aufmerksamkeit auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu richten. Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR liege nach der höchstrichterlichen Praxis vor, wenn es der Geschädigte unterlasse, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken. Ein Geschädigter habe mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die vernünftigerweise ein Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde. Das Bundesgericht bestätigte die vom kantonalen Gericht für das Selbstverschulden des Fussgängers festgesetzten 25 %. Der Velofahrer wurde demgemäss zu 75 % schadenersatzpflichtig.
Urteile des Bundesgerichts vom 5. Februar 2020, 6B_1280/2019 und 6B_1289/2019