Keine Kurzarbeitsentschädigung für StrassenmagazinverkäuferInnen während Corona – Ein stossendes Urteil !

by Kaspar Gehring

Hier Link zum Youtube Video, welches das Urteil ausführlich bespricht.

 

Der Verein A beschäftige StrassenverkäuferInnen eines Magazins. Das Verhältnis wurde als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Das Einkommen hing nicht von der geleisteten Stundenanzahl ab, sondern von der Anzahl der verkauften Hefte. Die Vorinstanz schloss (gemäss Bundesgericht ohne Willkür), dass beim Strassenverkauf der Hefte die Arbeitnehmenden bis zu einem gewissen Grad ihr Einkommen selbst beeinflussen können und auch keine Kündigung zu befürchten haben (E. 4.2). Weiter wurde ausgeführt, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht dem Modell der Arbeitszeit auf Abruf entspreche, da bei der Arbeit auf Abruf die Arbeitsleistung nach dem Bedarf des Arbeitgebers erfolgt, unabhängig davon, ob die Person im Stundenlohn oder im Fixum für die geleistete Arbeit entschädigt wird. Weil die Strassenverkäuferinnen und Strassenverkäufer keine Arbeitszeit zu leisten hätten und keine für die Bestimmung der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls notwendige betriebliche Arbeitszeit erfasst werde, sei der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder ausreichend kontrollierbar. Daher bestehe nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG auch keine Berechtigung Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Eine Abweichung von diesen gesetzlichen Vorgaben sei auch in den Sonderregelungen aufgrund der Pandemie (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht ersichtlich oder gewollt (E. 4.3). In der Erwägung 4.4 setzt sich das Bundesgericht alsdann damit auseinander, ob in analoger Anwendung von Art. 8f Abs. 1 Covid-19 Verordnung bzw. aufgrund einer echten Gesetzeslücke ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründet werden konnte. Das wurde verneint, da der Bundesrat und das Parlament bewusst keine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung vorgenommen hätten.

Der Entscheid des Bundesgerichts mag zwar allenfalls formaljuristisch zutreffend sein, doch ist das Ergebnis mehr als nur stossend. Mit diversen Corona- Sonderverordnungen und Massnahmen wurde staatliche Mittel in ganz erheblichen Umfang ohne vertiefte Prüfung «verteilt». Just die StrassenverkäuferInnen, welche mehrheitlich eh schon finanziell an der «untersten Grenze» leben, werden aber nicht unterstützt und müssen den durch Corona bedingten Einkommensausfall selber tragen. Das ist ungerecht und hätte bei etwas weiterer Auslegung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen durchaus auch anders entschieden werden können.

(Urteil 8C_313/2023 vom 9. August 2023)

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