Aus den Ferien im Bündner Oberland

by Kaspar Gehring

Hier Link zum Youtube Video welcher die Urteile genauer bespricht.

Tod durch Blätter des blauen Eisenhutes (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017)

Der Versicherte verstarb an den Blättern einer der giftigsten Pflanzen im Alpenraum, dem blauen Eisenhut. Zu beurteilen war die Frage, ob ein Suizid vorliegt oder ein Unfall durch Vergiftung. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Versicherte Kenntnis haben musste über die Giftigkeit der Pflanze, ging das Bundesgericht davon aus, dass ein Suizid und kein Unfallereignis vorlag. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, dass der Versicherte einige Wochen vor dem Tod noch ein Fahrrad gekauft hätte, was darauf hingedeutet haben soll, dass er sich auf das weitere Leben freute. 

Unfall beim Mountainbiking (Urteil 8C_305/2022 vom 13. April 2023) 

Bei einer Single-Trail-Fahrt mit dem Mountainbike blockierte das Vorderrad der Versicherten abrupt, was zu einer Stossbewegung in den Oberkörper führte. Die Versicherte machte ein Unfallereignis geltend. Das Bundesgericht verneint dieses unter dem Hinweis, dass abrupte Blockaden des Vorderrades bei einer Fahrt mit dem Mountainbike nicht als ungewöhnlich gelten und damit der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. 

Sprung ins untiefe Wasser (BGE 138 V 522)

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Versicherte rückwärts von einem 4 m hohen Baum in den Rhein sprang, wo dieser nur 80 cm tief war. Die Unfallversicherung kürzte wegen eines Wagnisses. Zu beurteilen war die Frage, welche Kenntnis ein Versicherter haben muss, damit eine Kürzung wegen einem Wagnis angenommen werden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kürzung wegen einem Wagnis die Kenntnis darüber erfordere. Dabei seien jedoch nicht Kenntnisse der konkreten Umstände notwendig. Es reiche aus, dass die Kenntnis über die Gefahrenlage an sich bestand, was beim Sprung aus 4 m Höhe in Unkenntnis der Wassertiefe gegeben sei. 

 

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