Ein Tinnitus kommt selten allein! und das wird von den Unfallversicherungen gerne übersehen!

by Kaspar Gehring

Hier Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht.

Beim Zersägen eines Metallstabes mit einer Schleifscheibe spaltete sich die Schleifscheibe, was ein Geräusch verursachte, das einer kleinen Explosion glich. Auf dem Metallstück wurde zudem ein sehr hohes Pfeifen erzeugt. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Hörstörung (Hörminderung und Tinnitus auf der rechten Seite). Zudem klagte er über Schwindelstress, Angst- und Einschlafstörung, Brust- und Rückschmerzen usw. Die Suva und die Vorinstanz gingen von einem nicht objektivierbaren Tinnitus aus und verneinten den adäquaten Kausalzusammenhang für jegliche Geldleistungen

Das Bundesgericht hielt einmal mehr fest, dass bei Tinnitus, die nicht auf organisch bedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen oder objektivierbar sind, die Adäquanzprüfung gemäss psychischen Störugen zur Anwendung kommt (E. 4.1.2). Bezogen auf die Tinnitusbeschwerden stellte das Bundesgericht fest, dass die Adäquanz zu Recht verneint wurde.

Im Zusammenhang mit der beantragten Integritätsentschädigung wurde die Angelegenheit jedoch an die Unfallversicherung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Suva aufgrund der Hörminderung – welche separat vom nicht objektivierbaren Tinnitus geprüft werden muss – verpflichtet gewesen wäre, Leistungen zu erbringen.

Schlussfolgerung:

Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Knalltraumata resp. Schädigungen des Gehörs  ist immer vor Augen zu halten, dass nur bezüglich des Tinnitus die Adäquanzprüfung vorgenommen werden muss und gesondert zu prüfen ist, ob allenfalls andere/weitere objektivierbare Schädigungen des Gehörapparates vorliegen.

Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2022 vom 21. Dezember 2022

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