Versehentliche Abrechnung über falsche ZSR Nummer schütz in Wirtschaftlichkeitsverfahren nicht

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube Video, welches das Urteil detailliert bespricht.

 

Angestellte Ärzte rechnen über die ZSR-Nummer der Arbeitgeberin, ergänzt durch die K-Nummer, ab. Sind sie neben der Angestelltentätigkeit noch selbständig tätig, haben sie über ihre eigene ZSR-Nummer abzurechnen. Nur bei der Abrechnung über die korrekte ZSR-Nummer ist für die Krankenversicherung der tatsächliche Leistungserbringer resp. der Empfänger von Rückerstattungen und der später im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen potentielle Rückerstattungspflichtige ersichtlich (E. 5.2). Der Beklagte hatte geltend gemacht, er hätte sich versehentlich nicht an die oberwähnte dargelegte transparente Abrechnung gehalten und es seien von ihm und von anderen Ärzten für die Klinik erbrachte Leistung systemwidrig auf seine eigenen ZSR-Nummer verbucht worden. Das erachtete das Bundesgericht nicht als ausreichend nachgewiesen.

Soweit der beklagte Arzt geltend machte, die Wirtschaftlichkeit der Praxistätigkeit sei nur mittels Einzelfallanalyse überprüfbar und die Vorinstanz dieser Argumentation nicht gefolgt war, verwies das Bundesgericht auf das Ermessen des Schiedsgerichtes über die Metho-denwahl und erachtete das Ermessen nicht als überschritten. Nach der Rechtsprechung sei wenn immer möglich die statistische Methode vorzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arzt für die Klinik und gleichzeitig selbständig erwerbstätig war. Hierzu wies das Bundesgericht auf die vorne dargelegten Abrechnungsmodalitäten (K-Nummer/ZSR-Nummer).

Dem Einwand, der Arzt sei ophthalmo-chirurgisch tätig und in der Vergleichsgruppe der Ophthalmologen seien nicht alle Ärzte chirurgische tätig, wurde entgegengehalten, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung lediglich die Tätigkeit in der Privatpraxis betreffe und eben nicht die chirurgische Tätigkeit in der Klinik.

 

Urteile 9C_420/2022, 9C_421/2022 vom 20. November

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