Kantonales Urteil wegen fehlendem Einschreiben aufgehoben
Das Bundesgericht hat ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben, weil dieses dem beschwerdeführenden Versicherten die Beschwerdeantwort der Krankenkasse nicht per Einschreiben zugesandt hatte.
Zwischen einem heute 67-jährigen Versicherten und der Krankenkasse Helsana entstand ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2017 und – als Folge davon – über die Zulässigkeit von Prämienforderungen der Helsana über das Jahr 2017 hinaus. Als die Helsana den Mann wegen Prämienausständen betrieb, erhob dieser Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Nachdem das Gericht der Helsana die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugesandt hatte, verfasste die Helsana am 1. Dezember 2021 eine Beschwerdeantwort und reichte sie dem Gericht ein. Dieses stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 zu – respektive das Gericht behauptet, es habe dem Mann die Verfügung mitsamt der Helsana-Beschwerdeantwort zugestellt.
Vor Bundesgericht rügte der 67-jährige Mann, er habe auf die Beschwerdeantwort der Helsana vom 1. Dezember 2021 nicht reagieren können, weil das kantonale Gericht – entgegen seiner Darstellung – ihm weder die Beschwerdeantwort noch die entsprechende prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2021 zugestellt habe. Tatsächlich räumt das kantonale Gericht ein, dass die genannte Verfügung nicht mit eingeschriebener Briefpost versandt worden war.
Das Bundesgericht verwies in seinem Urteil vom 13. September 2022 darauf hin, dass die Parteien eines Gerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Der Anspruch umfasse insbesondere das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setze voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt werde, sodass sie selbst entscheiden könne, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten seien oder nicht. Eine Verletzung des Replikrechts führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Da das kantonale Gericht selbst einräumte, dass die Verfügung vom 9. Dezember 2021 nicht mit eingeschriebener Briefpost verschickt worden war und dass es über keinen Zustellnachweis verfüge, stellte das Bundesgericht ohne Umschweife fest, die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie die Beschwerdeantwort der Helsana dem Beschwerdeführer zugestellt habe, sei mangels einer beweismässigen Grundlage unhaltbar. Die Beweislast für die Zustellung und das Zustellungsdatum einer Verfügung liege grundsätzlich bei jener Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz ziehen wolle. Die fehlende (resp. beweislos gebliebene) Zustellung der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 verletze somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Urteil BGer 9C_186/2022 vom 13. September 2022
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