Keine Integritätsentschädigung nach Kreuzbandplastik

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob nach einer Kreuzbandplastik ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 UVV) besteht. Ein solcher Anspruch besteht bei einer unfallbedingten dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Massgeblich für den Integritätsschaden sind Funktionsausfälle und Gebrauchsunfähigkeit eines Organs. Können die Funktionen des verletzten Körperteils mittels Prothesen oder Implantaten ersetzt werden, ist das grundsätzlich bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen. Bei der Versorgung mit Endoprothesen wird der Integritätsschaden hingegen nach dem unkorrigierten Zustand bemessen. Da bei einer Kreuzbandplastik körpereigene Sehnen zur Behebung der Beeinträchtigung des betroffenen Körperteils verwendet werden, kann die Rechtsprechung zu Prothesen nicht angewendet werden, sondern es liegt ein autologes Transplantat vor.

Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass be einer Kreuzbandplastik kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Alles weitere zum bundesgerichtlichen Urteil erfahren Sie im YouTube-Video.

Urteil BGer 8C_255/2021 vom 20. Juni 2022

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