Nichteintreten auf Einsprache nach gewährter Fristerstreckung
A zog sich am 13. Februar 2021 bei einem Velosturz eine Schulterverletzung zu, wofür die Suva als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Die Suva stellte diese mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die Leistungen wieder ein. Die Rechtsschutzversicherung von A ersuchte die Suva am 14. September 2021 – mit dem Hinweis auf die per diesem Datum ablaufende Einsprachefrist – um eine Verlängerung der Einsprachefrist um 10 Tage. Daraufhin setzte die Suva mit Schreiben vom 15. September 2021 eine Frist zur Einsprachebegründung bis zum 26. September 2021 (Sonntag) an. Auf die am 27. September 2021 der Post übergebene begründete Einsprache trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 nicht ein.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die gegen diesen Nichteintretensentscheid geführte Beschwerde gut, und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese einen materiellen Entscheid über die Leistungsansprüche von A fälle. Schlussendlich hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit des Nichteintretens zu befinden.
Die Einsprachefrist gegen Verfügungen beträgt nach Art. 52 Abs. 1 ATSG 30 Tage. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Formell stellt Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Anforderungen an die Einsprache. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, oder fehlt die Unterschrift, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Diese Nachfrist zur Verbesserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter auch dann zu gewähren, wenn – nebst den explizit genannten Unklarheiten beim Rechtsbegehren oder der Begründung – weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind.
Diese Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache soll den Schutz der rechtsunkundigen Partei gewährleisten, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen ein ungenügendes Rechtsmittel einreicht. Die Gewährung einer Nachfrist sei grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Bei einem klaren Anfechtungswillen soll die rechtsunkundige Partei aufgrund formeller Mängel nicht um das Rechtsmittel gebracht werden.
Es würde aber ein offenbarer Missbrauch vorliegen, bei welchem sich keine Gewährung einer Nachfrist rechtfertigt, wenn ein Anwalt oder sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Dies würde dazu führen, dass mit einem solchen Vorgehen zusätzliche Zeit für die Begründung erwirkt werden könnte. Das Bundesgericht hält aber auch fest, dass kein solcher Missbrauch vorliege, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In diesen Fällen sei es genügend, wenn die Akten unverzüglich eingeholt werden und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall erkannte das Bundesgericht, dass die Rechtsschutzversicherung, bei welcher der Rechtsvertreter von A angestellt war, nicht erst kurz vor Ablauf der Einsprachefrist, sondern bereits am 2. August 2021 mandatiert worden war, und die Akten schon mit E-Mail vom 6. August 2021 zugestellt erhielt. Es hätte daher genügend Zeit zur Verfügung gestanden, bis zum Ablauf der Einsprachefrist am 14. September 2021 eine den formellen Anforderungen rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Das Bundesgericht hielt deshalb fest, dass die Gewährung einer Nachfrist bis zum 26. September 2021 deshalb auf eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinausläuft, und stützte den Nichteintretensentscheid der Suva.
Vorgebracht wurde weiter, dass durch die – wenn auch unzulässigerweise erfolgt – gewährte Nachfrist bis zum 26. September 2021 sich A resp. ihr Rechtsvertreter auf diese Frist vertrauen durfte, und deshalb auf die Einsprache einzutreten und ein materieller Entscheid zu fällen sei. Hierzu führt das Bundesgericht aus, dass der Rechtsvertreter von A wissen musste, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, und er deshalb nicht auf die offensichtlich zu Unrecht erteilte Nachfrist hätte vertrauen dürfen. Er sei deshalb in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen ist. Dadurch, dass im Zeitpunkt der gewährten Fristerstreckung am 15. September 2021 die Einsprachefrist bereits abgelaufen war, verleitet die Gewährung der Nachfrist auch nicht zu nachteiligen Dispositionen, so das Bundesgericht weiter.
Würdigung
Es ist von grosser Wichtigkeit, dass die Einsprache (wie auch andere Rechtsmittel) innert Frist und entsprechend den formellen Anforderungen an Rechtsbegehren und Begründung eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der Einsprache noch eine Akteneinsicht und eine Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache verlangt wird. Ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, was zu einem Nichteintreten führt. Das Bundesgericht hat dies deutlich festgehalten.
Urteil BGer 8C_289/2022 vom 5. August 2022
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