Abgelenkt durchs Handy und schwer verletzt: Der Trambetreiber muss nicht bezahlen

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube-Video, welches das Urteil detailliert bespricht

Eisenbahnen, wozu auch Trams gezählt werden, haben ein hohes betriebliches Risiko und sind gefährlich für Menschen. Im Eisenbahngesetz (EBG) ist deshalb eine scharfe Kausalhaftung vorgesehen (Art. 40b Abs. 1 EBG). Nach dieser Bestimmung muss der Betreiber der Eisenbahn für Schäden aufkommen, die durch den charakteristischen Betrieb der Eisenbahn entstanden sind. Er kann sich der Haftung nur entziehen, wenn ein grobes Verschulden der verletzten Person vorliegt.

Das Bundesgericht hatte den Fall zu beurteilen, in welchem ein Mann mit dem Rücken zu den Tramgeleisen an der Haltestelle stand und den Blick auf das Mobiltelefon gerichtet hatte. Ohne aufzuschauen, trat er unvermittelt auf das Tramtrasse. Dabei wurde er vom herannahenden Tram erfasst und schwer verletzt. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob hier eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Von einer solchen wird ausgegangen, wenn eine geschädigte Person elementare Sorgfaltspflichten ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachten würde und/oder wenn sie nicht nur unaufmerksam, sondern «äusserst unvorsichtig» handelt. Wie so häufig ist dabei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht, dass aufgrund sämtlicher Aussagen von Zeugen in der Tat davon ausgegangen werden müsse, dass der Geschädigte nicht von seinem Handy aufgeschaut habe, bevor er auf das Tramtrasse trat. Er war sodann ortskundig und die Gefahrensituation war ihm bewusst. Besondere äussere Umstände, welche sein Verhalten entschuldigen könnten, lagen nicht vor (schönes Wetter, trockene Strasse, gerade übersichtliche Verhältnisse, Tramtrasse weit einsehbar, keine komplexe Verkehrssituation). Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht die grobe Fahrlässigkeit als gegeben und verneinte die Haftung des Trambetreibers.

Anmerkung:

Der Fall ist in verschiedener Hinsicht speziell. So ist unbestritten, dass der Geschädigte ohne von seinem Handy aufzuschauen auf das Tramtrasse geraten ist. Er war ortskundig und die Situation übersichtlich. Solche Verhältnisse können in einigen Fällen im städtischen Verkehr angetroffen werden. Sehr häufig liegen aber weitaus komplexere Situationen vor. Zu denken ist dabei an grössere Plätze mit mehreren Tramhaltestellen und sehr vielen Leuten. Nach diesem Urteil besteht natürlich nun die Gefahr, dass die Trambetreiber inskünftig immer wenn eine Ablenkung durch ein Handy vorliegt, eine grobe Fahrlässigkeit postulieren. So einfach ist die Sache jedoch nicht. Es sind in jedem Einzelfall die gesamten Umstände zu würdigen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, dass bereits leichte Ablenkungen, welche in nicht mehr ganz einfachen Verkehrssituationen zu Fehleinschätzungen des Tramverkehrs führen, keine grobe Fahrlässigkeit begründen sollen. Ansonsten wird der Gesetzeszweck des Eisenbahngesetzes untergraben.

BGer 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022

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