Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung

by Markus Steudler

In einem Urteil vom 7. Juli 2022 hat das Bundesgericht bestätigt, dass Versicherte im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung haben.

Im beurteilten Fall ging es um die Ergänzungsleistungen einer Stadt-Zürcherin für die Zeit von Januar bis August 2018. Die Frau befindet sich mit dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) seit längerem im Rechtsstreit. Bereits am 20. Dezember 2019 hatte das Bundesgericht in diesem Fall ein Urteil gefällt und die Sache an das Stadtzürcher AZL zurückgewiesen, damit es über den Leistungsanspruch der Frau neu entscheide (Urteil 9C_628/2019). Dies tat das Amt am 3. Februar 2020. Erneut erhob die Versicherte jedoch eine Einsprache, welche vom Amt am 4. Juni 2020 teilweise gutgeheissen wurde. Damit war die Versicherte aber immer noch nicht einverstanden und zog den Einspracheentscheid des Amts mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Dabei beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit, weil sie Journalisten auffordern wollte, an dieser Verhandlung teilzunehmen und darüber zu berichten. Prompt hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde am 3. Februar 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das Amt zurück, damit es die Zusatzleistungen der Versicherten von Januar bis August 2018 abermals neu berechne. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung führte das Sozialversicherungsgericht jedoch nicht durch.

Deshalb erhob die Frau gegen das kantonale Urteil eine Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil sei aufzuheben und das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil vom 7. Juli 2022 einleitend an Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher Rechtssuchenden einen Anspruch auf ein faires Verfahren gewährt. Die Öffentlichkeit des Verfahrens solle dazu beitragen, dass diese Garantie auf ein faires Verfahren tatsächlich umgesetzt werde. Deshalb habe das kantonale Gericht bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Davon könne nur abgesehen werden, wenn der entsprechende Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse. Auch eine hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie könne zur Verneinung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung führen, wenn etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zur Diskussion stehen würden, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen würden. Zudem könne das Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelange, dass die Beschwerde gutzuheissen sei.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall rügte das Bundesgericht das kantonale Gericht; dieses habe einen klaren, unmissverständlichen und rechtzeitig gestellten Parteiantrag auf eine öffentliche Verhandlung ohne weitere Begründung unbeachtet gelassen. Umstände, welche einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung gerechtfertigt hätten, hätten keine bestanden. Die Vorinstanz habe somit der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen. Das Bundesgericht wies die Sache daher an das kantonale Gericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Verhandlung durchführe. Anschliessend werde es über die Beschwerde materiell neu zu befinden haben.

 

Urteil BGer 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022

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