Tarifkontrolle durch Krankenkassen / Rückforderung von ärztlichen Leistungen
Grundsätzlich sind Krankenkassen verpflichtet, ihre Leistungspflicht zu überprüfen, wenn sie die Rechnung eines Arztes oder einer Ärztin erhalten. Die Tätigkeit von Arztpraxen wird jedoch häufig auch erst im Nachhinein überprüft. Das führt dann zu sehr hohen Rückforderungen von Krankenkassen gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Mit eben einem solchen Fall hat sich das Bundesgericht am 21. März 2022 zu beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens war die Rückforderung von Leistungen für Behandlungen mit humanidentischen Hormonen nach der sogenannten «Rimkus-Methode». Die Krankenkassen verlangten für den Zeitraum von Mai 2016 bis April 2020 einen Betrag von Fr. 198’743.70 zurück. Im kantonalen Verfahren wurde festgehalten, dass diese Leistungen nur bei Wechseljahrbeschwerden für Frauen als Pflichtleistung nach der obligatorischen Grundversicherung in Frage kommen. Das kantonale Gericht hat dann aufgrund von 17 Stichprobenfällen die Annahme getroffen, dass 12 % der vorgenommenen Behandlungen nicht Pflichtleistungen seien und einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 108’802.95 postuliert. Vor Bundesgericht war umstritten, ob die 17 ausgewählten Fälle überhaupt repräsentativ sind und ob die Vorinstanz die 17 Fälle auch richtig eingeordnet hat (Pflichtleistung/Nichtpflichtleistung). Das Bundesgericht hat in einem sehr kurzen Urteil im Wesentlichen festgehalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz nicht offensichtlich unzutreffend sei und hat dieses Vorgehen geschützt.
Schlussfolgerung:
Das Urteil zeigt einmal mehr die schwierige Rechtsposition, welche Ärztinnen und Ärzte in Rückforderungsverfahren haben. In solchen Verfahren stellen sich meistens äusserst komplexe Fragen. Die Gerichte haben hier die Tendenz, sehr einfache Lösungen zu treffen, was sich eben häufig zu Ungunsten der Ärztinnen und Ärzte auswirkt.
Urteil BGer 9C_16/2020 vom 21. März 2022
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