Valideneinkommen bei Sexarbeiterin

by Kaspar Gehring

Die 1987 geborene spanische Sexarbeiterin war erst einige Wochen in der Schweiz erwerbstätig, als sich an ihrem Arbeitsort ein bewaffneter Raubüberfall ereignete. Sie rettete sich mit einem Sprung aus dem 1. Stock des Gebäudes und erlitt dabei Frakturen am Rücken und an den Füssen. Als Folge dieses Unfallereignisses konnte sie zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit wurde sie als 100 % arbeitsfähig eingeschätzt.

Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades war das Valideneinkommen (Einkommen, das die Versicherte ohne die Gesundheitsschädigung erzielten würde) umstritten. Die Ersatzkasse UVG stellte sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Sexarbeiterin gearbeitet hätte. Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte zurückgegriffen mit der Begründung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall irgendeine Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin ausüben würde. Es sei ihr Ziel gewesen, in Europa möglichst viel Geld zu verdienen, um später zu studieren. Zudem habe sie ihre Familie in Paraguay finanziell unterstützt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Ersatzkasse alsdann geltend gemacht, die Versicherte würde nur als Haushalthilfe oder Raumpflegerin im Gesundheitsfall tätig sein.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die kantonale Instanz zutreffend eine weitere Tätigkeit als Sexarbeiterin verneint hatte (die Arbeitstage seien sehr lange gewesen, sie habe kaum schlafen können, zudem sei sie teilweise schwer misshandelt und vergewaltigt worden).

Zur Frage, ob die Tabellenwerte für sämtliche anderen einfachen Tätigkeiten oder eben ausschliesslich Haushalts- und Raumpflegerinnentätigkeiten beizuziehen sind, hat das Bundesgericht dargelegt, dass die Versicherte zwar rund 5 ½ Jahre in Spanien im Haushalt und Erwerbsbereich tätig gewesen sei. Die einzige Motivation zum Verlassen des Heimatlandes sei jedoch gewesen, möglichst viel Geld zu verdienen. Aufgrund der Wirtschaftskrise in ihrem Heimatland sah sie sich gezwungen, eine Weile in der Schweiz zu arbeiten. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass sie vorab im bereits bekannten Berufsfeld hätte eine Stelle suchen wollen. Stellenbemühungen in diesem Bereich seien jedoch nicht belegt. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass ihr «sämtliche anderen Tätigkeiten» offen gestanden hätten. Das Bundesgericht schützte deshalb die Zuspache der kleinen Invalidenrente von 15 %.

Würdigung:

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht – der Vorinstanz folgend – für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtwert der LSE-Tabellen und nicht auf den spezifischen Wert für Haushaltarbeiten (welcher tiefer ist) abgestellt hat. Dies mit der Begründung, dass die Versicherte doch versucht war, einen möglichst hohen Lohn zu erzielen. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass bei Tieflohnarbeitenden eben nur im Ausnahmefall davon ausgegangen werden kann, dass sich die Versicherte auch in Zukunft mit einem nur sehr tiefen Lohn zufriedengegeben hätte. Bei richtiger Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils kann davon nur noch in Ausnahmefällen ausgegangen werden.

Urteil BGer 8C_505/2021 vom 20. Mai 2022

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