Tod der Tochter bei einem Verkehrsunfall – und die Suva will nicht bezahlen

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube-Video, welches das Urteil weiter bespricht

Eine Mutter war mit ihren beiden Töchtern auf der Autobahn unterwegs, als ihr das Benzin ausging. Der Wagen rollte aus und blieb teilweise auf dem Pannenstreifen stehen. Die lenkende Mutter wandte ihren Blick auf den Rücksitz, wo ihre Töchter sassen. In diesem Moment prallte ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf den Wagen auf. Beim Unfall wurde die Mutter selber nur leicht verletzt. Eine der Töchter wurde aber so schwer verletzt, dass sie zwei Tage nach dem Ereignis verstarb.

Aufgrund des tragischen Ereignisses entwickelte sich eine psychische Erkrankung und eine Arbeitsunfähigkeit der Mutter. Die Suva verneinte das Vorliegen eines Schreckereignisses mit der Begründung, dass die Mutter eine Erinnerungslücke (Amnesie) erlitten habe. Sie konnte sich nur noch daran erinnern, dass sie sich zu ihren Töchtern zurückgedreht hatte und als Nächstes dann wieder, als ihre Tochter am Unfallort reanimiert wurde.

Die Suva argumentierte, dass die Mutter den Unfall gar nicht «mitbekommen» habe und das schwere Ereignis nicht als plötzliche äussere Einwirkung miterlebt habe. Sie verweigere deshalb jegliche Leistungen.

Das Bundesgericht hat gegenteilig entschieden. Es hielt fest, dass die gesamten Umstände zu würdigen sind und das «Erleben, wie die Tochter nach einem so schweren Unfall am Unfallort reanimiert werden musste», die Anforderungen an ein Schreckereignis erfüllen. Es hat deshalb die Suva verpflichtet, für die psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Mutter als Unfallfolge aufzukommen.

BGer 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022

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