Nichtberufsunfallversicherung bei unregelmässig beschäftigten Teilzeiterwerbstätigen

by Anjushka Früh

In einem neuen Urteil hatte sich das Bundesgericht wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen bei unregelmässig beschäftigten Teilzeiterwerbstätigen auch eine Nichtberufsunfallversicherung besteht. Nach Art. 13 Abs. 1 UVV sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt.

Bei regelmässig beschäftigten Arbeitnehmern bereitet die Abklärung, ob diese notwendigen acht Stunden pro Woche erreicht sind oder nicht, in aller Regel keine grossen Schwierigkeiten. Bei unregelmässig Beschäftigten, insbesondere bei im Stundenlohn Angestellten, können sich hier hingegen Fragen der Berechnungsweise ergeben. Mit genau einem solchen Fall hatte sich das Bundesgericht kürzlich auseinanderzusetzen.

Das Bundesgericht erinnerte hier an seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung. Ob eine unregelmässig teilzeitbeschäftigte Person die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, die die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 5. April 2019) vorschlägt. Auch wenn diese Empfehlung das Gericht grundsätzlich nicht bindet, sieht sie nach Ansicht des Bundesgerichts einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten, weshalb das Bundesgericht sich auf diese Regelung stützt und diese anwendet.

Nach dieser Empfehlung Nr. 7/87 ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Die Berechnung erstreckt sich über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt (Ziff. 1). Die weiteren Ziffern der Regelung enthalten weitere Details zur Berechnung in Spezialfällen. Es Grundsätzlich ist somit also für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen, um zu eruieren, ob die Schwelle von acht Stunden pro Woche für die Nichtberufsunfallversicherung erreicht wurde. Diese Schwelle war im vorliegenden Fall weder in den letzten drei noch in den letzten zwölf Monaten erreicht, weshalb keine Nichtberufsunfalldeckung bestand.

Bei unregelmässig Beschäftigten in Kleinstpensen ist daher zu empfehlen, diese Regelung der Ad-hoc-Kommission im Auge zu behalten, und sollte sich zeigen, dass inskünftig das Pensum unter die Acht-Stunden-Schwelle fällt resp. bereits darunter liegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind und der Unfallversicherungsschutz über die Krankenversicherung abzuschliessen ist.

Urteil BGer 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022

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