Uber-Fahrdienst als Arbeitgeber

by Kaspar Gehring

Link zum Youtube-Video, welches die Urteile weitergehend bespricht

Das Bundesgericht hat sich erstmals zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen Uber Vermittlungsplattform und den Fahrerinnen und Fahrern geäussert. In einem Entscheid des Genfer Dienstes für Gewerbepolizei und Bekämpfung von Schwarzarbeit hat die kantonale Dienststelle das Rechtsverhältnis zwischen Uber und den Fahrerinnen und Fahrern als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Schlussendlich hat das Bundesgericht diesen Entscheid überprüfen müssen.

Dabei hat es zwar, aufgrund des Umstandes, dass es um die Anwendung eines kantonalen Erlasses ging, lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen. Im Rahmen dieser Willkürprüfung hat es sich jedoch ausführlich und vertieft mit den im Sozialversicherungsrecht gültigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Fahrerinnen und Fahrern und Uber eindeutig ein arbeitsvertraglicher Charakter zukommt. Während Uber im Wesentlichen dahingehend argumentierte, dass die Fahrerinnen und Fahrer in der zeitlichen Einteilung unter Nutzung der Plattform völlig frei waren, bestätigte das Bundesgericht die bereits vom kantonalen Gericht getroffene Feststellung, dass ein Unterordnungsverhältnis zwischen Uber und den Fahrerinnen und Fahrern bestand. Als diesbezüglich entscheidende Punkte wurde angefügt, dass Uber bei längerer Inaktivität SMS und E-Mail an die Fahrerinnen und Fahrer verschickte, sie sollten doch wieder tätig werden, das seitens Uber Regeln über den Zustand des Fahrzeuges, Verhalten gegenüber den Kunden, Kleidung usw. gemacht wurden, dass die Ablehnung von Fahrten sanktioniert wurde, und dass seitens Uber der Preis für die Fahrt festgelegt wurde. Des Weiteren seien die Fahrerinnen und Fahrer in der Routenwahl nicht frei gewesen.

Urteile BGer 2C_575/2020 und 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022

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