Vorschnelles Gerichtsurteil

by Kaspar Gehring

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. August 2021 zugestellt. Die Verfügung ging am 26. August 2021 beim Rechtsvertreter ein. Nur einen Tag später, nämlich bereits am 27. August 2021, fällte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Urteil. Damit wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsanwalt verunmöglicht, zu den neuen und falschen Behauptungen der IV-Stelle Stellung zu nehmen. Das Vorgehen des Gerichts wurde vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde bestätigt und eine Verletzung des Replikrechtes festgestellt. Es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen zu können. Dazu hat das Bundesgericht die Sache ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Das Urteil zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch das Replikrecht vom Bundesgericht weiterhin hochgehalten wird, was natürlich auch zutreffend und richtig ist. Es kann und darf nicht sein, dass ein Gericht einen Entscheid fällt, ohne dass allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Eingaben Stellung zu nehmen.

Die strenge Sicherstellung des Replikrechts ist ein wichtiger Bestandteil im Verfahren. Häufig wird von den Sozialversicherungen kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Das Bundesgericht hat jedoch erneut bestätigt, dass auch in solchen Fällen der Anspruch auf eine Stellungnahme besteht. Hier ist jedoch zu beachten, dass seitens der Parteien rasch reagiert werden muss, was das Bundesgericht ebenso wiederholt bestätigt hat.

Urteil BGer 9C_465/2021 vom 14. Dezember 2021

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