Ungenügender Unfallversicherungsschutz während Weiterbildungen

by Kaspar Gehring

Nach dem Berufsabschluss als Zimmermann studierte der Versicherte an der Technikerschule. Im Rahmen einer befristeten Anstellung stürzte er von der Leiter und verletzte sich schwer (Schädelbasistrauma mit schwerem Schädelhirntrauma). Als Folge resultierte eine bleibende posttraumatische Epilepsie.

Die Suva übernahm vorerst Heilbehandlungen und ermittelte eine 50 %-ige Invalidität. Daraus resultierte aber lediglich eine monatliche Rente von Fr. 204.90. Dies, weil für den versicherten Verdienst bei der Invalidenrente im Unfallversicherungsrecht der im Jahr vor dem Unfall erzielte Lohn massgeblich ist (Art. 15 Abs. 1 UVG). Im Jahr vor dem Unfall war der Versicherte aufgrund des Studiums nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis von Anfang September bis Anfang Oktober tätig und erzielte lediglich einen Lohn von rund Fr. 6’000.00 in dieser Zeit.

Er gelangte ans Bundesgericht und berief sich auf eine Sonderbestimmung zur Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 3 UVV), gemäss welcher bei Versicherten, welche wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart erzielen, auf den Lohn abgestellt werden muss, den sie als voll Leistungsfähige (Ausgebildete) erzielen würden.

Das Bundesgericht hat sich sehr intensiv mit der bis anhin strengen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auseinandergesetzt, jedoch im Wesentlichen bestätigt, dass diese Bestimmung bei Werkstudenten (wie im vorliegenden Fall) nicht zur Anwendung kommt, da sie nur für die Ausbildungen bezogen auf die «primären Ausbildungsziele» anzuwenden sei (E. 4). Es ging auch auf die Kritik in der Lehre ein (E. 5) und konstatierte mit der Vorinstanz, dass für unregelmässig Beschäftige das aktuelle UVG keinen ausreichenden Versicherungsschutz biete. Das würde auch unter dem Solidaritätsgedanken «Fragen aufwerfen».

Es verneinte jedoch das Vorliegen einer unechten Deckungslücke, die von der Rechtsprechung geschlossen werden könnte und stellte fest, dass nur der Gesetzgeber hier eine andere Lösung treffen könnte, was bereits einmal zur Diskussion stand, dann offenbar aber wieder verworfen wurde (E. 4.6.2).

Der Versicherte und auch das Bundesgericht haben «den Finger» auf einen sehr «wunden Punkt» gelegt. Junge Versicherte und Personen in Ausbildung können in der Tat in ganz gravierende Deckungslücken fallen. Es besteht erheblicher Handlungsbedarf und bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nun tätig wird und die offensichtliche Gesetzeslücke schliesst.

Urteil BGer 8C_773/2020 vom 9. November 2021

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