Sozialleistungsmissbrauch: leichter Fall auch über Fr. 3’000.00

by Markus Steudler

Das Bundesgericht hat die Anwendung des seit 2016 geltenden Straftatbestands des Sozialleistungsmissbrauchs (Art. 148a StGB) präzisiert: es gesteht einer Frau ausländischer Herkunft, die unrechtmässig Sozialhilfe im Betrag von Fr. 3’303.73 bezogen hatte, einen „leichten Fall“ im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB zu. Damit entgeht die Frau dem Landesverweis.

Seit dem 1. Oktober 2016 gilt in der Schweiz: „Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozial­versicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).“

Dieser neue Straftatbestand, der im Zuge der Ausführungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative ins Gesetz kam, ist sehr weit gefasst und kommt bei schon verhältnismässig geringen Verstössen zur Anwendung. Erfasst wird nämlich jede Form der Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (z.B. auf einem Versicherungsformular oder schon nur dem eigenen Arzt gegenüber). So macht sich ein IV-Rentenbezüger, welcher der IV nicht meldet, dass es ihm etwas besser geht, dadurch bereits strafbar (durch Verschweigen dieses Umstands); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt das blosse Nichtmelden geänderter Verhältnisse, damit der Tatbestand erfüllt ist, ein aktives Nachfragen von Seiten des Versicherers ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1030/2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 E. 4.5.2). Ebenfalls spielt keine Rolle, ob und inwieweit die Behörde ihren Irrtum hätte vermeiden können resp. ob die Behörde eine Mitverantwortung am eigenen Irrtum trifft (Urteil 6B_1246/2020 E. 3.5.2; dies wird aber bei der Frage, ob ein „leichter Fall“ vorliegt, mitberücksichtigt, s. unten). Vorausgesetzt ist immerhin, dass die betroffene Person von ihrer Meldepflicht wusste und sie die Täuschung aufseiten der Versicherung zumindest in Kauf nahm (Urteil 6B_1033/2019 E. 4.5.6; Urteil 6B_1246/2020 E. 3.4).

Für Ausländer hat Art. 148a Abs. 1 StGB schwerwiegende Konsequenzen, da mit einer Verurteilung automatisch eine Landesverweisung verbunden ist. Weil die Voraussetzungen für die Strafbarkeit äusserst tief sind, wird in der Lehre dafür plädiert, einen «leichten Fall» nach Art. 148a Abs. 2 StGB – der keinen Landesverweis nach sich zieht – weit auszulegen.

In einem Urteil vom 16. Juli 2021 hat sich das Bundesgericht mit diesem Thema befasst. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Sozialhilfebezügerin im Kanton Aargau arbeitete von November 2013 bis November 2016 als Küchenaushilfe. Ihr Erwerbseinkommen hatte sie ans Sozialamt abgetreten, und ihr Arbeitgeber musste den Lohn direkt ans Sozialamt überweisen. Dies tat er bis im Juni 2016, für die Monate Juli bis November 2016 erfolgten keine Zahlungen mehr. Von Februar bis September 2017 war die Frau überdies als Reinigungsfachfrau für einen anderen Arbeitgeber tätig. Die dabei erzielten Einkommen deklarierte sie gegenüber dem Sozialamt nicht. So erhielt sie von August bis Dezember 2016 und von März bis November 2017 mehr Sozialhilfe ausbezahlt, als ihr unter Berücksichtigung ihres Einkommens zugestanden wäre.

Vor Bezirksgericht wurde die Frau im April 2017 vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut und verurteilte sie wegen der Nicht-Deklaration der Löhne als Reinigungsfachfrau (im Jahr 2017) zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse. Zusätzlich verwies es die Frau für fünf Jahre des Landes.

Das Bundesgericht hatte unter anderem zu prüfen, ob von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Dazu führte das Gericht zunächst aus, dass das Gesetz nicht definiere, wann ein leichter Fall gegeben sei. Ein Abgrenzungskriterium stelle der Deliktsbetrag dar. Zur Frage, ab welchem Betrag nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden könne (im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle), habe es sich noch nie geäussert. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz schlage einen Betrag von Fr. 3’000.00 vor, was in der Literatur als zu tief kritisiert werde.

Das Bundesgericht präzisierte an diesem Punkt seine Rechtsprechung, indem es erwog, dass der Deliktsbetrag nicht das einzige Kriterium sei bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliege. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung seien weitere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters „herabsetzen“ könnten. Dies könne etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Auch wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbare oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar seien, könne ein leichter Fall vorliegen, seien für die Beurteilung des Verschuldens doch die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung und die Verwerflichkeit des Handelns. Es könne deshalb offen gelassen werden, ob die in der Lehre laut gewordene Kritik am Grenzwert von Fr. 3’000.00 berechtigt sei oder nicht.

Im konkreten Fall erwog das Bundesgericht, der genannte Grenzbetrag von Fr. 3’000.00 sei hier nur geringfügig überschritten, was einen ersten Hinweis auf eine minder schwere Tat darstelle. Zwar habe die Frau gegenüber den Sozialhilfebehörden im Jahr 2011 schon einmal Lohneinkünfte verschwiegen, es sei aber nie eine Verurteilung erfolgt. Die Frau habe mit bloss geringer krimineller Energie gehandelt; sie habe nicht aktiv auf den Taterfolg hingewirkt, sondern die Tat durch das Verschweigen von weiterem Einkommen und damit durch Unterlassen begangen, und sie habe die Täuschung des Sozialamts auch nur „in Kauf genommen“ statt direkt vorsätzlich darauf hinzuwirken. Dem RAV gegenüber habe sie die streitigen Einkünfte von sich aus korrekt angegeben, wobei sie damit habe rechnen müssen, dass der Sozialdienst vom RAV über ihre Beschäftigung als Reinigungsfachfrau informiert werde. Damit habe sie die Möglichkeit, aufzufliegen, gewissermassen selber geschaffen. Abgesehen davon sei die Rolle der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialdienstes nicht restlos geklärt worden; diese treffe eine gewisse Mitverantwortung, hätte sie doch aufgrund der Schwankungen in der Höhe des ausbezahlten Arbeitslosentaggelds skeptisch werden und reagieren müssen. Diese dem Sozialdienst anzulastende Mitverantwortung schmälere das Verschulden der Frau zusätzlich. Zudem lebe die Frau am Rande des Existenzminimums und habe das bezogene Geld nicht für den Erwerb irgendwelcher Luxusgüter aufgewendet, sondern ihrem Sohn damit ein Bett gekauft. Ihre Beweggründe seien somit tendenziell zu ihren Gunsten auszulegen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Frau teilweise gut, hob das Urteil des Aargauer Obergerichts in Bezug auf die Verurteilung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück mit der Anordnung, das Aargauer Obergericht habe die Frau wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und hierfür eine angemessene Strafe festzusetzen. Eine Landesverweisung falle ausser Betracht.

Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021

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