Pflicht der IV-Stelle zur Aufforderung der versicherten Person zur Einreichung einer Anmeldung zum Rentenbezug

by Anjushka Früh

A meldete sich nach einem bei einem Unfall erlittenen Schädelhirntrauma im März 2019 bei der IV zur Früherfassung an. Die Früherfassung beendete die IV-Stelle mit einem Telefongespräch vom 29. April 2019. Am 26. Mai 2020 meldete sich A sodann bei der IV zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % seit Ablauf des Wartejahres. Die IV-Stelle verneinte aber dennoch einen Rentenanspruch, da ein solcher frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, d.h. frühestens am 1. November 2020 hätte entstehen können. Weil A aber bereits im September 2020 das AHV-Alter erreicht habe, sei eine IV-Rente ausgeschlossen. Vor Bundesgericht war der Rentenanspruch streitig, und zwar insbesondere mit Blick auf den Beginn des Rentenanspruchs.

Nach der gesetzlichen Regelung entsteht der IV-Rentenanspruch u.a. frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch erlischt sodann insbesondere mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV (Art. 30 IVG). Der Beginn des Rentenanspruchs war deshalb im vorliegenden Fall äusserst relevant.

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Im hier interessierenden Kontext der Früherfassung bei der IV ist die IV-Stelle dazu verpflichtet, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufmerksam zu machen und sie darüber zu informieren, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG).

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, ob A so zu stellen ist, wie wenn sie sich beim Abschluss der Früherfassung im April 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hätte, obwohl die Anmeldung tatsächlich erst im Mai 2020 erfolgte, da die IV sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Früherfassung auf die Notwendigkeit der Anmeldung zur Rentenprüfung hätte aufmerksam machen müssen. In diesem Zeitpunkt hatte A das AHV-Alter noch nicht erreicht.

A berichtete beim Erstgespräch mit der IV vom 4. April 2019, sie habe sich auf Empfehlung ihres Hausarztes an die IV gewandt, weil sie wohl auf eine Berentung angewiesen sei, wenn sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Leistung zu steigern. Sie leide an Beschwerden aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas (Schwindel, Schmerzen, Doppelbilder, Verspannungen, Konzentrationsstörungen etc.). Das Bundesgericht führte aus, dass für A somit nicht Eingliederungsmassnahmen, sondern ein allfälliger Rentenanspruch im Vordergrund standen. Auch beim Telefongespräch vom 29. April 2019 war klar, dass sie mit der in Aussicht gestellten Anmeldung den Rentenanspruch prüfen lassen wollte. Gleichzeitig orientierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin, dass sie „gem. heutigem Stand der Dinge“ nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ausgehe und deshalb „KEINE ordentliche IV-Anmeldung empfehle“.

Wohl war gemäss dem Bundesgericht beim Abschluss der Früherfassung ein Rentenanspruch (ab dem 1. Oktober 2019) nicht ausgewiesen oder absehbar. Indessen konnte ein solcher damals aber auch nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass angesichts der konkreten Gegebenheiten – insbesondere dem klar erkennbaren Wunsch von A nach einer Rentenprüfung, deren Beschwerdeschilderungen und Ankündigung der Anmeldung nach weiteren Untersuchungen – die IV-Stelle A nicht ausdrücklich von einer Anmeldung zum Leistungsbezug hätte abraten dürfen, ohne sie gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass eine spätere Anmeldung auch die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs verzögern würde. Ein solcher Hinweis war aber nicht erfolgt. Wäre A auf die Notwendigkeit einer Anmeldung zur Rentenprüfung hingewiesen worden, könne angenommen werden, dass sie sich unverzüglich zum Leistungsbezug angemeldet hätte. Das Bundesgericht hielt deshalb fest, dass die IV-Stelle folglich im Rahmen der Früherfassung ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, und der Rentenanspruch deshalb ab dem 1. Oktober 2019 geprüft werden muss.

Dieses Urteil des Bundesgerichts ist zu begrüssen. Das Bundesgericht hält in aller Deutlichkeit fest, dass die IV-Stelle bei einem möglichen Rentenanspruch die versicherte Person darauf aufmerksam machen muss, dass sie sich dafür mit dem entsprechenden Anmeldeformular bei der IV-Stelle anmelden muss, und der Zeitpunkt der Anmeldung einen wesentlichen Einfluss auf den Beginn des Rentenanspruchs hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich die IV-Stellen diese Pflicht zu Herzen nehmen und sich um die Wichtigkeit ihrer Informationspflicht gegenüber der versicherten Personen bewusst sind.

 

Urteil BGer 9C_324/2021

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