Versicherungs-Betrug: Beweismasserleichterung gilt nur beschränkt

by Markus Steudler

Versicherungen – vor allem Krankentaggeld-Versicherungen – machen in jüngster Zeit immer häufiger Versicherungsbetrug geltend, treten vom Vertrag zurück und fordern bereits geleistete Taggelder zurück. Sie stützen sich dabei auf Art. 40 VVG, gemäss welchem eine Versicherung nicht an den Vertrag gebunden ist, wenn ein Anspruchsberechtigter zum Zwecke der Täuschung Tatsachen unrichtig mitteilt oder verschweigt, welche die Lei­stungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden.

So ist es auch in einem am 11. Januar 2022 vom Bundesgericht beurteilten Fall gewesen (BGer 4A_394/2021, zur Publikation vorgesehen). Ein Taxiunternehmer hatte seiner Versicherung am 13. April 2016 gemeldet, dass er seit dem 4. April 2016 wegen Stress und Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei. Gestützt auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse leistete die Versicherung von April 2016 bis Januar 2017 Taggelder im Betrag von Fr. 47’509.00. Als sie Kenntnis davon erlangte, dass der Versicherte am 21. Mai 2016 bei einer Taxifahrt eine Auffahrkollision verursacht hatte, trat sie infolge betrügerischer Anspruchsbegründung rückwirkend vom Vertrag zurück und forderte bereits ausgerichtete Taggelder zurück. Der Versicherte bestritt, betrogen wollen zu haben. Eine vom ihm eingereichte Klage auf Bezahlung weiterer Taggelder wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 1. Juni 2021 jedoch ab. Die von der Versicherung erhobene Widerklage hiess das Gericht demgegenüber gut und verpflichtete den Taxiunternehmer, der Versicherung Fr. 47’509.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 27. Januar 2020 zu bezahlen. Das Bundesgericht hat nun am 11. Januar 2022 die vom Taxifahrer erhobene Beschwerde abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit hat es seine Rechtsprechung zum Beweismass in solchen Fällen präzisiert.

Damit Art. 40 VVG zur Anwendung kommen kann, muss die versicherte Person erstens den Versicherungsanspruch betrügerisch begründet haben; das heisst, sie muss eine relevante Tatsache unrichtig mitteilt oder verschwiegen haben (objektiver Tatbestand). Und zweitens muss sie dies in Täuschungsabsicht getan haben (subjektiver Tatbestand). Den Beweis dafür muss die Versicherung erbringen. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn das Gericht, von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr daran hat. Im Zusammenhang mit der betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs profitieren die Versicherungen aber gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis von einer Beweismasserleichterung: das Gericht muss von den von der Versicherung zu beweisenden Tatsachen nicht überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen mit bloss «überwiegender Wahrscheinlichkeit» als erstellt gelten.

Im Entscheid vom 11. Januar 2022 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass eine solche Beweismasserleichterung Beweisnot voraussetzt. Im Zusammenhang mit Art. 40 VVG ist Beweisnot insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Täuschungsabsicht gegeben: denn dabei handelt es sich um eine innere Tatsache (der versicherten Person), die von ihrer Natur her nicht dem unmittelbaren Beweis zugänglich ist. Die Täuschungsabsicht muss somit nur mit «überwiegender Wahrscheinlichkeit» nachgewiesen werden. Demgegenüber – und hier präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung – besteht hinsichtlich des objektiven Tatbestands (der Darlegung wahrheitswidriger Fakten) keine Beweisnot. Der Nachweis dafür ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen.

Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht auf die verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts verwiesen, wonach der Taxiunternehmer am 21. Mai 2016 (während behaupteter vollständiger Arbeitsunfähigkeit) seiner Berufstätigkeit nachgegangen sei und dies zehn Tage später gegenüber dem Schadenexperten der Versicherung verschwiegen habe, weshalb es den objektiven Tatbestand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG bejahte. Die Behauptung des Taxiunternehmers, es habe sich am 21. Mai 2016 nur um einen Arbeitsversuch gehandelt, welcher (zufolge des Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit) gescheitert sei, erachtete das Bundesgericht nicht als erwiesen. Weil der Taxiunternehmer zudem nicht oder nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb die Täuschungsabsicht fehle, hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Dem Argument des Taxiunternehmers, er sei mit der versuchsweisen Wiederaufnahme der Arbeit bloss seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, hat das Bundesgericht entgegengehalten, die Wiederaufnahme der Arbeit hätte nur dann zur Schadenminderung beigetragen, wenn sie der Versicherung angezeigt worden wäre, womit sie ihre Leistungen hätte reduzieren können.

Der Präzisierung des Bundesgerichts, wonach Versicherungen hinsichtlich des objektiven Tatbestands grundsätzlich nicht von einer Beweismasserleichterung sollen profitieren können, ist nichts Revolutionäres. Sondern das Bundesgericht stellt damit nur klar, was grundsätzlich – als auch in allen anderen Rechtsgebieten und Zivilprozessen – gilt. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb für Versicherungen günstigere Regeln gelten sollten.

Leider lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, gestützt worauf das kantonale Gericht dem Taxiunternehmer vorwarf, die Wiederaufnahme der Arbeit deshalb verschwiegen zu haben, damit die Versicherung keine Anpassung der Taggelder vornehmen könne und weiterhin das volle Taggeld ausrichte. Die damit unterstellte Täuschungsabsicht (subjektiver Tatbestand) wird in gerichtlichen Verfahren oft leichtfertig anhand nicht stichhaltiger Annahmen bejaht, ohne dass eine genaue Auseinandersetzung damit stattfindet.

Die Abweisung der Beschwerde des Taxifahrers reiht sich nahtlos ein in eine versicherungsfreundliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Versicherungen gerade dazu animieren dürfte, schon bei kleinsten missverständlichen oder falschen Angaben, einen Versicherungsbetrug gelten zu machen ohne genaue Abklärungen zu treffen, was für die Versicherten – welche sich im Krankheitsfall ohnehin in einer misslichen Lage befinden – unverhältnismässig schwere Konsequenzen haben kann: Rückforderung der Taggeldzahlungen, Rücktritt vom Vertrag und Verlust der Versicherungsdeckung. Ein Tatbestand des Versichertenbetrugs, der Versicherungen sanktionieren würde, die wissentlich und willentlich geschuldete Leistungen verweigern, fehlt demgegenüber in der schweizerischen Rechtsordnung.

 

Urteil BGer 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 (zur Publikation vorgesehen)

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