AHV-rechtliche Qualifikation von Teilerwerbstätigen

by Kaspar Gehring

Mit Urteil vom 14. Oktober 2021 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der AHV-rechtlichen Qualifikation von Teilerwerbstätigen zu beschäftigen. Die Versicherte hat ein Atelier und war Künstlerin, Erwachsenenbildnerin, Art Coach, Leiterin von Firmenworkshops sowie im Kulturmanagement tätig. Sie machte ein Pensum von 50 % geltend, hatte jedoch nur wenige Aufträge. Im Jahr 2018 nur einen einzigen Auftrag. Dem Entscheid ist alsdann zu entnehmen, dass die Versicherte im Dezember 2014 eine Erbschaft machte und über einen hohen Liegenschaftenertrag verfügte, als Künstlerin kein einziges Bild habe verkaufen können und auch keine Einkünfte aus Malkursen und Firmenworkshops erzielte. Die Dienstleistungen als Grafikerin oder Illustratorin beschränkten auf zwei innerfamiliäre Projekte.

Das Bundesgericht betonte einmal mehr, dass der AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteter bestimmter Tätigkeit voraussetze, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden solle. Dabei seien die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten massgeblich. Zwar seien grundsätzlich die Angaben gegenüber der Steuerbehörde verbindlich. Bei ernsthaften Zweifeln seien aber nähere Abklärungen notwendig. Wie die Vorinstanz verneinte das Bundesgericht in dieser Konstellation die «Erwerbsabsicht». Der erwirtschaftete Verdienst von Fr. 4’805.00 stünde in keinem angemessenen Verhältnis zwischen der behaupteten Erwerbstätigkeit und dem erwirtschafteten Lohn. Die künstlerische Arbeit der Beschwerdeführerin wurde vorwiegend als «Liebhaberei» bezeichnet und die Versicherte als Nichterwerbstätige qualifiziert.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsprechung in Konstellationen von über Jahre geringer Erwerbstätigkeit dazu neigt, Versicherte als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.

Urteil 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021

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