Vermieten einer mit WEF-Vorbezug finanzierten Liegenschaft?
Unbestritten ist, dass man zum Erwerb einer Liegenschaft mit Geldern der Pensionskasse (WEF) den Nachweis erbringen muss, dass die zu erwerbende Liegenschaft dem Eigenbedarf dient (Art. 4 i.V.m. Art. 10 WEFV).
Was passiert nun aber, wenn eine so erworbene Liegenschaft vermietet wird? Fällt die in Art. 4 Abs. 1 WEFV postulierte Voraussetzung des Eigenbedarfs weg? Und führt das zu einer Rückerstattungspflicht des Vorbezugs?
Hinsichtlich dieser Frage hält Art. 4 Abs. 2 der WEF-Verordnung fest, dass eine vorübergehende Vermietung zulässig ist, wenn die versicherte Person als Eigentümerin nachweist, dass die Nutzung während dieser Zeit nicht möglich ist.
Was bedeutet nun aber vorübergehend?
Das Bundesgericht hält in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen fest, dass eine dauerhafte Vermietung mit einem Kündigungsrecht von drei Monaten zulässig ist. Dies komme keiner Veräusserung oder Belastung der Liegenschaft gleich, welche eine Rückforderung des Vorbezugs auslösen würde. Ziel all dieser Regelungen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einschlägiger Literatur, dass die Liegenschaft in ihrem Wert für die versicherte Person erhalten bleibt und verkauft werden könnte, um das Geld wieder in die Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Mit einem auf drei Monate kündbaren Mietvertrag ist diese Voraussetzung gegeben, weshalb der Vorbezug nicht zurückzuerstatten ist, wenn die Voraussetzung des Eigenbedarfs wegfällt. Selbstverständlich sind Umgehungstatbestände von dieser Regelung ausgenommen, so z.B. ein vorgeschobener Eigenbedarf mit einer nachfolgenden, sofortigen Vermietung.
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