Folgen der verweigerten Mitwirkung an Gutachten

by Kaspar Gehring

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat mit Entscheid vom 23. Februar 2021 die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen mit der Auflage, ein neues psychiatrisches Gutachten über den Versicherten einzuholen und ihm vorgängig im Rahmen eines korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzudrohen, das Verfahren während einer allfälligen Zeit, in welcher sich der Versicherte dem Gutachten widersetzen würde, zu sistieren.

Die Invalidenversicherung erachtete die Sanktion der Verfahrenssistierung für den Fall, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkommt, als unzulässig und gelangte ans Bundesgericht. Unter Berufung auf die bereits hängige Praxis wies das Bundesgericht darauf hin, dass im Falle der Nichtmitwirkung nicht eine Verfahrenssistierung vorzunehmen wäre, sondern das Verfahren als abgeschlossen gilt. Die spätere Bereitschaft zur Mitwirkung an den Abklärungen sei als Neuanmeldung zu betrachten. Die «ledigliche Sistierung» komme nicht in Frage.

Die Praxis bei Nichtmitwirken an Gutachten des Bundesgerichtes ist streng. Sie führt nämlich dazu, dass nach einer Verweigerung der Mitwirkung, auch wenn später festgestellt wird, dass grundsätzlich längst ein Rentenanspruch bestanden hätte, dieser erst für die Zeit nach Eingang der Neuanmeldung ausgerichtet wird. Daher ist sämtlichen Versicherten zu empfehlen, sich sehr gut zu überlegen, ob die Mitwirkung/Teilnahme am Gutachten im Einzelfall wirklich verweigert wird.

Immerhin hat das Bundesgericht einmal mehr klargestellt, dass ein ordentlich durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren notwendig ist. Ein solches ordentlich durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren bedingt, dass die Folgen einer Nichtteilnahme an einem Gutachten auch klar erläutert werden.

Urteil BGer 9C_236/2021 vom 3. September 2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert