Sofortige Rüge von Verfahrensmängeln

by Kaspar Gehring

Einmal mehr: Verfahrensmängel müssen sofort gerügt werden, verspätete Rügen werden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat immer wieder bestätigt, dass Verfahrensfehler, sei das bezogen auf Ausstandsgründe oder eben andere Verfahrensfehler, sofort gerügt werden müssen. Am 15. September 2021 wurde ein weiterer Bundesgerichtsentscheid gefällt, der sich in diese Praxis einreiht.

In einem Verfahren um AHV-Beiträge eines Taxiunternehmens vor Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurden sieben Taxifahrer ins Verfahren beigeladen und haben sich in diesem Verfahren auch geäussert. Das Sozialversicherungsgericht hat eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, ohne die Beigeladenen aber darüber zu informieren, jedoch das Verhandlungsprotokoll nach Durchführung der Verhandlung auch diesen zugestellt mit dem Hinweis, dass als Nächstes nun das Urteil erfolgen wird.

Nach dem Urteil hat einer der Taxifahrer das Bundesgericht angerufen mit der Begründung, die unterlassene Vorladung und damit die Verunmöglichung der Teilnahme an der Hauptverhandlung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Bundesgericht hat die Gehörsverletzung bestätigt, jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt des Protokolls Kenntnis von der durchgeführten Hauptverhandlung gehabt habe und gemäss dem Grundsatz, dass Verfahrensmängel sofort nach Kenntnisnahme zu rügen sind, damals hätte rügen müssen. Die Rüge vor Bundesgericht sei verspätet, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Unregelmässigkeiten im gerichtlichen aber auch im Verwaltungsverfahren sofort zu beanstanden sind, ansonsten die Versicherten die Gefahr laufen, später diese Mängel nicht mehr rügen zu können.

Urteil BGer 9C_615/2020 vom 15. September 2021

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