Insolvenzentschädigung: Mahnungen per WhatsApp
Der Arbeitgeber des Versicherten bezahlte den Septemberlohn nicht rechtzeitig und kündigte per 31. Oktober 2018. Auch im Verlauf des Oktobers wurde der Lohn nur teilweise bezahlt. Im Februar des Folgejahres musste über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet werden.
Der Arbeitnehmer forderte mit WhatsApp-Nachrichten vom 23., 24. und 31. Oktober sowie vom 7. und 16. November 2018 die Lohnzahlungen. Mitte November willigte er zunächst in eine nicht näher definierte Teilzahlung ein. Am 30. November hat er sich wiederum per WhatsApp nach dem Stand der Dinge erkundigt und Gleiches am 14. November 2018 und sich bezüglich einer allfälligen Konkurseröffnung erkundigt. Am 13. Februar 2019 stellte er dann das Betreibungsbegehren gegen den Arbeitgeber. In der Folge stellte er bei der Arbeitslosenversicherung ein Gesuch auf Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer seine Schadenminderungspflicht verletzt hatte, indem er einerseits eine Lohnforderung nicht mit Nachdruck verfolgte und andererseits zwischen der letzten Aufforderung Mitte Dezember und der Betreibung Mitte Februar des Folgejahres zulange zugewartet hatte.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass von der versicherten Person nicht verlangt wird, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält. Verlangt ist vielmehr ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint. Es hat erwogen, dass der Arbeitnehmer mehrfacht per WhatsApp die ausstehenden Löhne verlangt habe und auch gewusst habe, dass am 3. Dezember 2018 eine Überschuldungsanzeige und ein Gesuch um Konkurseröffnung von Seiten des Arbeitgebers eingereicht wurde. Dass der Arbeitnehmer sich im Januar nur nach dem Stand des Konkursverfahrens erkundigt hatte und nicht noch einmal explizit seine Lohnforderungen deponierte, sei deshalb verständlich. Dass das alles per WhatsApp stattfand, sei ausreichend, da auch eine telefonische Nachfrage vom Bundesgericht anerkannt würde.
Weiter hat das Bundesgericht erwogen, dass selbst wenn die beiden Nachrichten vom Januar nicht als „Lohnforderungen mit ausreichendem Nachdruck“ verstanden würden, ein zweimonatiges Untätigbleiben (von Mitte Dezember bis Mitte Februar) kein schweres Verschulden darstellen würde. Es sei nicht von einer schweren Schadenminderungspflichtverletzung auszugehen und der Anspruch auf Insolvenzentschädigung könne deshalb nicht verneint werden.
Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:
- Einerseits bringt es Klarheit über den Charakter von WhatsApp-Nachrichten. Das Bundesgericht hat diese zumindest telefonischen Nachfragen explizit gleichgestellt.
- Mit dem Entscheid, dass ein zweimonatiges Untätigwerden die Schadenminderungspflicht nicht verletze, hat das Bundesgericht im Vergleich zu früheren Urteilen eine verhältnismässig lange Dauer des Untätigseins gestützt.
Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil Schule macht und auch inskünftig die Schadenminderungspflichten etwas grosszügiger beurteilt werden. Die SpezialistInnen von KSPartner werden die Entwicklungen zu dieser Thematik weiterverfolgen und Sie dann an dieser Stelle darüber informieren.
Urteil 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020
Teil 1 zu den Grundlagen der Insolvenzentschädigung finden Sie hier.
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