Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen in der Berechnung der EL zu einer Hilflosenentschädigung der IV

by Anjushka Früh

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) einer Person, die EL zu einer Hilflosenentschädigung der IV bezieht, und Vater bzw. Mutter eines minderjährigen Kindes ist, zu berechnen ist. Insbesondere, ob und inwiefern die geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind.

Zu beurteilen war der Fall des 1993 geborenen X., der an einer schweren Sehbehinderung leidet und deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und damit auch auf EL hat. Nach der Geburt seiner Tochter wurden die EL neu berechnet. Es entstand eine Auseinandersetzung insbesondere darüber, ob die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind.

Eine gemeinsame EL-Berechnung mit Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder findet bei Personen, die EL zu einer Hilflosenentschädigung beziehen, nicht statt. Die Regelung von Art. 9 Abs. 2 ELG beschränkt den Einbezug von Kindern in die Berechnung auf die rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder. Eine solche Berechnung fiel im vorliegenden Fall unbestritten ausser Betracht. Strittig und zu prüfen war aber, ob die durch den Vater geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Berechnung als Ausgabe aufzunehmen sind.

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sieht vor, dass geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgabe in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war dafür allerdings vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden sind.

Demgegenüber enthält die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen eine weitergehende Regelung. Nach der WEL sind sowohl „behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte Unterhaltsleistungen“ (Rz. 3271.01 bis 3271.05 WEL) als auch „nicht behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte Unterhaltsleistungen“ (Rz. 3272.01 bis 3272.05 WEL) als Ausgabe in der Berechnung der EL zu berücksichtigen. Als Grundsatz hält Rz. 3272.01 WEL fest, dass geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder, die nicht in der Berechnung der EL berücksichtigt sind, auch dann als Ausgaben berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt oder festgelegt wurden.

Das Bundesgericht weicht mit dem jetzigen Urteil BGer 9C_42/2021 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, und hält fest, dass es den EL-Ansprechern, die eine Hilflosenentschädigung (oder ein Taggeld der IV) beziehen und mit ausser Rechnung fallenden Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, nicht zugemutet werden kann, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder einzig deshalb rechtsverbindlich festsetzen zu lassen, damit diese im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigt werden können, und somit die Regelung von Rz. 3272.01 ff. anwendbar ist. Die Höhe der zu berücksichtigenden Ausgaben entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine (hypothetische) EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, maximal aber die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge.

Die Berechnung der EL kann insbesondere dann sehr schnell unüberblickbar und kompliziert werden, wenn Kinder zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der EL sind primär die tatsächlich vorliegenden finanziellen Verhältnisse massgebend, um den Existenzbedarf nach der Zielsetzung der EL auch tatsächlich zu decken. Hierfür macht es keinen Unterschied, ob die Unterhaltsbeiträge nun richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt worden sind oder nicht. Dieser durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung wirkt die erläuterte Regelung von WEL Rz. 3272.04 entgegen. Die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher zu begrüssen.

 

Urteil BGer 9C_42/2021 vom 1. September 2021 (zur Publikation vorgesehen)

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