Eingeschränkte Validenkarrieren von an Geburtsgebrechen leidenden Versicherten / Diskriminierung aufgrund erhöhter Beweisanforderungen?
Das bundesgerichtliche Urteil wird im folgenden Videobeitrag eingehender diskutiert: Hier klicken.
Der seit der Geburt an einer Hämophilie A mit sekundär krankheitsbedingten Arthrosen im Knie, Fuss und Ellenbogen leidende Versicherte schloss 1995 das Medizinstudium trotz des Geburtsgebrechens erfolgreich ab. die IV sprach ihm dann eine halbe Invalidenrente zu, welche später aufgrund einer Tätigkeit als beratender Arzt im Pensum von 70 % bis 80 % wieder aufgehoben wurde. Aufgrund von Verschlechterungen des Gesundheitszustandes wurden eine Hilflosenentschädigung sowie Assistenzbeiträge beigezogen, ebenso ab Oktober 2019 wiederum eine halbe Rente aufgrund des Invaliditätsgrades von 51 %. Der Versicherte forderte eine höhere Rente mit der Begründung, dass er zwischenzeitlich den Facharzttitel für Physikalische Medizin und Rheumatologie erfolgreich abgeschlossen habe und laut Statistik 75 % der Fachärzte spätestens zwei Jahre nach Erhalt des Facharzttitels eine eigene Praxis eröffnen würden. Er machte ein Valideneinkommen von zwischen Fr. 261’000.00 und Fr. 267’000.00 geltend. Demgegenüber ging die Invalidenversicherung lediglich von einem Valideneinkommen von Fr. 178’000.00 aus. Sie stützte sich auf die Tabelle 11 der LSE für klinische tätige Ärzte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab unter Hinweis auf die Rechtsprechung, dass theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten praxisgemäss nur beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020). Obwohl der Beschwerdeführer statistisch nachweisen konnte, dass 75 % der Fachärzte spätestens zwei Jahre nach Erhalt des Facharzttitels eine eigene Praxis eröffnen, erachtete das Bundesgericht die Praxiseröffnung nur als möglich resp. eine blosse Absichtserklärung. Es könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Praxis eröffnet hätte.
Das Urteil reiht sich in die strenge Praxis des Bundesgerichtes bezüglich Validenkarriere ein. Die Praxis ist im Zeitalter des durchlässigen Arbeitsmarktes sowie auch eines sehr durchlässigen Weiterbildungssystems nicht mehr zeitgemäss. Das bezieht sich besonders auf Fälle wie den vorliegenden mit frühen Validitäten, aber in welchen die Möglichkeit, eine Absicht für eine berufliche Entwicklung zum Ausdruck zu bringen überhaupt nicht besteht, ebenso bei sehr jungen Berufsleuten, die z.B. noch während oder kurz nach der Lehre erkranken. In diesen Konstellationen werden in der Regel erst Überlegungen, aber noch keine konkreten Schritte für weitere berufliche Entwicklungen getätigt. Solche bleiben dann für das Valideneinkommen irrelevant, was im Endeffekt diskriminierend ist.
8C_377/2021 vom 9. September 2021
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